Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3280/2017
Urteil v o m 11 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
D-3280/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2013 mit Einreisevisum gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Staatsangehörige in die Schweiz einreiste, dass das Bundesamt für Migration (heute: SEM) auf Antrag der Migrationsbehörde Zürich am 27. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) verfügte, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. Juli 2015 und in der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern vom 8. Dezember 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, weswegen er von der Schule verwiesen worden sei, dass sein Vater wegen Verbindungen zur YPG zweimal von der Polizei gesucht worden sei, dass seine Familie aufgrund dieser Vorkommnisse nach B._______ geflohen sei, dass er befürchtet habe, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, was der Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien gewesen sei, dass nach seiner Ausreise aus Syrien seinem Onkel C._______ ein militärisches Aufgebot (Marschbefehl) für ihn ausgehändigt worden sei und seinem Onkel C._______ auch mit der Festnahme gedroht worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 16. Mai 2017 – das am 14. Juli 2015 gestellte Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig aber feststellte, die am 27. November 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen,
D-3280/2017 dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 9. Juni 2017) gegen die SEM-Verfügung vom 12. Mai 2017 Beschwerde erhob und – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 12. Juni 2017 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 30. Juni 2017 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-3280/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen – wie vom SEM ausführlich und zutreffend erläutert – vage und unsubstanziiert, mithin unglaubhaft ausgefallen sind, dass somit angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Demonstrationsteilnahme der damit zusammenhängenden geltend gemachten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen ist, wobei seine Demonstrationsteilnahme selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant ist, zumal der Beschwerdeführer selber aussagt, dass diese, ausser dem Schulverweis, keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe (vgl. SEM-Akte A16/19, F64), dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Glaubhaftigkeitszweifel an der behaupteten Einberufung in den Militärdienst angebracht sind, da einerseits fraglich ist, wie der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien in den Besitz der Dokumente (Dienstbüchlein, Marschbefehl) gelangt sein will, und es auch nicht überzeugt, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien über eine Drittperson (Onkel C._______) in den Militärdienst einberufen worden sein soll, ohne jemals selbst Kontakt zu den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A16/19, F72), dass in diesem Zusammenhang auch auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen ist, wonach das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der
D-3280/2017 Dienstpflicht (bspw. Unterscheidung zwischen Desertion ins Ausland und Desertion mit Überlaufen zum Feind) unterschiedliche Strafmasse vorsieht und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9), dass vorliegend die Nichtbefolgung des angeblichen Aufgebots nicht geglaubt wird, weshalb auch nicht die Rede von einer Dienstverweigerung sein kann, dass aber selbst bei Wahrunterstellung der Dienstverweigerung die Voraussetzungen von BVGE 2015/13 nicht erfüllt sind, dass ferner nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen der Aktivitäten seines (…) (Abgabe von Weizen an die YPG) das Opfer von staatlicher Verfolgung zu werden, zumal die Polizei in diesem Zusammenhang lediglich nach seinem (…) gesucht hat (vgl. SEM-Akte A16/19, F28/36), was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen betreffend die militärische Einberufung festhält, sich seine Argumentation aber in Gegenbehauptungen und Anpassungen des Sachverhalts (z.B. Überprüfung der Diensttauglichkeit an der Universität Aleppo), allgemeinen Ausführungen zum syrischen Militärdienst (über zwei Seiten) oder substanzlos bleibende Rügen («Mutmassungen», «Spekulationen», «keine konkreten Tatsachen», «total falsch») erschöpfen und seine Ausführungen im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen und somit – auch mit Blick auf den als Beilage zur Beschwerde eingereichten Bericht der SFH – im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist, dass auch der auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Hinweis auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der früheren Verbindungen des (…) (Abgabe von Weizen an die YPG) nichts bewirkt, zumal nicht erkenn-
D-3280/2017 bar ist, weshalb sie sich aktuell mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit verwirklichen sollte, nachdem sich für den Beschwerdeführer aus den seinen Vater betreffenden Umständen bis zu seiner Ausreise keine Nachteile ergeben haben (vgl. SEM-Akte, A16/19, F27-F39; A8/13, Ziff. 7.02), dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation, dass ihm betreffend die Demonstrationsteilnahme nebst dem Schulverweis weitere Konsequenzen in Aussicht gestellt worden seien, um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Befragungsprotokolle des Schulrektors bis heute nicht zu den Akten gereicht hat, dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-3280/2017 dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-3280/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: