Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 D-3280/2009

27 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,116 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3280/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Tschad, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3280/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tschadischer Staatsangehöriger und ethnischer Ouaddaï mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 1996 verliess und zunächst nach Deutschland gelangte, dass er am 4. November 2008 von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 6. November 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1996 nach Deutschland gegangen, um dort Informatik und Ingenieurwissenschaften zu studieren, dass er damals in Tschad keine Probleme gehabt habe, dass er in Deutschland begonnen habe, sich exilpolitisch zu betätigen, dass er mit der Union des forces pour le changement et la démocratie (UFCD) und vor deren Gründung mit anderen Rebellengruppierungen sympathisiert habe, dass er in regelmässigem Kontakt stehe zu den Rebellenchefs und als Mittelsmann für den Informationsaustausch zwischen diesen fungiere, dass er deswegen bei einer Wiedereinreise nach Tschad eine asylrelevante Verfolgung befürchte, zumal im Internet Informationen über ihn verfügbar seien, dass er als ethnischer Ouaddaï besonders verfolgungsgefährdet sei, da schon andere Angehörige der Ethnie der Ouaddaï in Tschad D-3280/2009 verfolgt und einige bereits anlässlich einer Wiedereinreise in den Tschad verhaftet worden seien, dass überdies im Februar 2008 der Anführer einer Ouaddaï-Partei getötet worden sei, dass er im Jahr 2002 einmal nach Tschad zurückgekehrt sei, um seinen kranken Vater zu besuchen, dass sein Vater bereits vor seiner Ankunft gestorben sei und er in der Folge ungefähr zwei Wochen in Tschad geblieben sei, dass er in der zweiten Woche festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert worden sei, wobei man ihm vorgeworfen habe, ein Mitglied der Rebellen zu sein, dass sein Bruder seine Freilassung und erneute Ausreise nach Deutschland organisiert habe, dass im Jahr 2006 sein Bruder seinetwegen für zwei Tage inhaftiert worden sei, dass er aus diesen Gründen im April 2008, nach Abschluss seines Studiums, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, dass sein Asylgesuch jedoch abgewiesen worden sei und sein Anwalt die Beschwerdefrist ungenutzt habe verstreichen lassen, weshalb er aus Deutschland habe ausreisen müssen, dass er daher im November 2008 in die Schweiz gekommen sei und hier aus denselben Gründen ein Asylgesuch gestellt habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Tschad in Gefahr wäre, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich mehrere Unterlagen zu seiner Ausbildung sowie Arbeitstätigkeit in Deutschland zu den Akten reichte, D-3280/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht, dass sich der Beschwerdeführer zumindest um die Beschaffung seiner den deutschen Behörden abgegebenen tschadischen Ausweise hätte bemühen können, dass es ihm überdies zuzumuten gewesen wäre, sich mit Hilfe seiner in (...) wohnhaften Verwandten um die Zustellung von Identitätspapieren zu kümmern, dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei entsprechende Anstrengungen unternommen habe, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass er die Rückreise nach Tschad im Jahr 2002 sowie die damals angeblich erfolgte Festnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, ebensowenig die angebliche Festnahme seines Bruders im Jahr 2006, dass er ausserdem zur geltend gemachten Haft im Jahr 2002 keinerlei näheren Angaben habe machen können, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, wie die tschadischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hätten erfahren können, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit für die Rebellenorganisationen nicht überzeugten, D-3280/2009 dass der Beschwerdeführer schliesslich tatsachenwidrige Angaben zu den Rebellenorganisationen gemacht habe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer eventuell als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subeventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, dass die Vorinstanz im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer offen zu legen und ihm dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 18. Mai 2009, drei Unterlagen zum in Deutschland absolvierten Diplomstudium vom 23. Oktober 2007, je ein Internetartikel von tschad-info.net und ufcd.org über den Beschwerdeführer, zwei Dokumente der Universität von (...) vom September 1994, eine Mittellosigkeitserklärung vom 18. Mai 2009 sowie eine Kostennote vom 20. Mai 2009 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, D-3280/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-3280/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren und es sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er geltend machte, er habe keine Identitätskarte, und sein Reisepass sei ihm in Deutschland abhanden gekommen, D-3280/2009 dass er dazu indessen widersprüchliche Angaben machte, indem er in der Erstbefragung lediglich erklärte, er habe seinen Pass verloren (vgl. A4, S. 4), in der Direktanhörung dagegen vorbrachte, er habe seine Dokumente bei einem Freund in Frankfurt gelassen und seinen Pass später nicht mehr gefunden (vgl. A11, S. 5), dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) in keiner Weise bemühte, Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, zumindest die angeblich in den Akten der deutschen Asylbehörden befindliche Kopie seines Reisepasses zu beschaffen oder seine im Heimatland lebenden Verwandten zu bitten, ihm allfällige weitere Identitätsdokumente zukommen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, was in der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten wird, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Tschad im Jahr 1996 dort eigenen Angaben zufolge keine Probleme hatte, dass er geltend machte, er sei anlässlich seiner Rückkehr ins Heimatland im Jahr 2002 für mehrere Tage inhaftiert worden, dass er allerdings sowohl die Rückkehr nach Tschad als auch die angebliche Inhaftierung erst in der Direktanhörung erwähnte, dass er auf entsprechenden Vorhalt hin vorbrachte, er habe anlässlich der Erstbefragung nicht über die Rückkehr und die Inhaftierung im Jahr 2002 gesprochen, weil er bereits vor den Behörden in Deutschland ausgesagt und daher gedacht habe, das BFM werde die deutschen Asylakten edieren und so diese Informationen erlangen, D-3280/2009 dass diese Erklärung indessen nicht überzeugt, zumal eine Inhaftierung grundsätzlich ein ernsthafter Asylgrund darstellt und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert worden war, alle Asylgründe darzulegen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wieso er die Inhaftierung nicht zumindest kurz erwähnte, dass er die angebliche Inhaftierung im Jahr 2002 ausserdem äusserst unsubstanziiert schilderte (vgl. A11, S. 8), dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er im Jahr 2002 beschuldigt wurde, den Rebellen anzugehören, nachdem er bis zur Ausreise im Jahr 1996 für die Regierungspartei tätig war und keinerlei Probleme mit den Behörden hatte und sich eigenen Angaben zufolge erst ab dem Jahr 2006 ernsthaft exilpolitisch engagierte (vgl. A11, S. 11), dass dieses Vorbringen daher insgesamt unglaubhaft erscheint, dass auch das Vorbringen, wonach sein Bruder im Jahr 2006 seinetwegen kurzzeitig inhaftiert worden sei, wenig glaubhaft ist, dass diese Aussage ebenfalls erst in der Direktanhörung nachgeschoben und ausserdem der angebliche Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Bruders und der Person des Beschwerdeführers nicht substanziiert dargelegt wurde (vgl. A11, S. 6), dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, er sei in Deutschland exilpolitisch tätig gewesen, dass der Beschwerdeführer zwar einige zutreffende Ausführungen zu den fraglichen Rebellenorganisationen machen konnte, dass er jedoch seine angebliche Tätigkeit für die UFCD durch nichts belegt hat und namentlich auch keine Bestätigungsschreiben der von ihm genannten Persönlichkeiten vorlegen konnte, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (zwei Internetausdrucke) nicht geeignet sind, die von ihm geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als Vermittler von Informationen zwischen namhaften Rebellenführern zu untermauern, da darin lediglich erwähnt D-3280/2009 wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied (was seinen Angaben zufolge allerdings nicht stimmt) respektive Sympathisant der UFCD, dass im Übrigen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeblich vom Beschwerdeführer geleisteten Vermittlerdienste überhaupt benötigt wurden, da davon auszugehen ist, die fraglichen Rebellenführer hätten ohne weiteres auch direkt miteinander kommunizieren oder die relevanten Informationen direkt im Internet veröffentlichen können, dass die angebliche exilpolitische Tätigkeit daher unglaubhaft ist, dass überdies nichts darauf hinweist, die tschadischen Behörden hätten von der Sympathie des Beschwerdeführers für die UFCD überhaupt Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall des Bekanntwerdens seiner ideologischen Nähe zur UFCD und der Asylgesuchstellung im Ausland kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die tschadischen Behörden rechnen müsste, da er aufgrund der Aktenlage offensichtlich keine ernsthafte Bedrohung für das tschadische Regime darstellt, dass schliesslich kein konkreter Hinweis besteht, der Beschwerdeführer würde infolge seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Ouaddaï in Tschad verfolgt werden, weshalb sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen aufdrängen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach das BFM namentlich in Bezug auf das Asylverfahren in Deutschland weitere Abklärungen hätte treffen müssen, nicht zu überzeugen vermag, zumal Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere allfällige Beweismittel beschaffen müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass es somit primär Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Akten seines Asylverfahrens in Deutschland erhältlich zu machen, D-3280/2009 falls er diese als Beweismittel im vorliegenden Asylverfahren hätte einbringen wollen, dass ihm dies ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, dass hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-3280/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tschad noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher mehrere Sprachen spricht, in Deutschland eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) erfolgreich abgeschlossen hat und dort vorübergehend auch erwerbstätig war, dass er an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und insbesondere keine konkreten Hinweise auf eine relevante psychische Störung vorliegen (vgl. die diesbezügliche Bemerkung in der Beschwerde, S. 7), dass es Sache des Beschwerdeführers wäre, allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme substanziiert darzulegen und mittels Arztzeugnis zu belegen, und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, jede denkbare gesundheitliche Störung vorsorglich abzuklären, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (mehrere Geschwister) verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Tschad in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, D-3280/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3280/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - den _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

D-3280/2009 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 D-3280/2009 — Swissrulings