Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3277/2023
Urteil v o m 1 6 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Rashmiy Srirangarajah, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (…).
D-3277/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte am 9. Mai 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder namens B._______ habe, welcher mit einer Schweizerin verheiratet sei; zum Beleg ihrer Person legte er eine Ausweiskopie vor. A.b Der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 10. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer von Kroatien per 24. April 2023 sowohl wegen illegaler Einreise als auch als Asylantragsteller registriert worden war. A.c Am 11. Mai 2023 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. B.a Das Asylgesuch wurde vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ behandelt, wo am 12. Mai 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. Der Beschwerdeführer gab an dieser Stelle unter anderem an, dass er aus Kabul stamme, er seine Heimat zwischen Juli und August 2021 verlassen habe und sein Bruder B._______ schon seit 9 Jahren in der Schweiz lebe. Aus dem Protokoll der PA ergibt sich, dass auf der Basis der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben die Identität des Bruders vom SEM nicht eruiert werden konnte (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01). B.b Am 17. Mai 2023 fand im Beisein seiner Rechtsvertreterin das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Rahmen, dass er in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe aber nicht in Kroatien bleiben wollen und sei nur 2–3 Tage dort gewesen, dann sei er über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Wegweisung nach Kroatien aus. Dabei brachte er zur Hauptsache vor, dass er in Kroatien keinen Asylantrag habe stellen wollen, da die Schweiz sein Ziel gewesen sei. Nachdem sein Bruder hier lebe, wolle er mit ihm und seiner Familie hier leben und sich hier eine Zukunft aufbauen. Er sei jedoch
D-3277/2023 von der kroatischen Polizei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In Kroatien seien die Verhältnisse schlecht gewesen, indem sie nicht zu essen bekommen hätten und es auch keine Toilette gegeben habe. Auf der Reise sei es sodann wegen Geldforderungen zu Problemen mit den Schleppern gekommen, er sei von diesen bedroht und verprügelt worden, ausserdem hätten sie ihm sein Mobiltelefon und seine Papiere weggenommen. Zum Schluss des Dublin-Gesprächs berichtete er auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden, dass es ihm nicht gut gehe, da er Schmerzen am ganzen Körper und auch einen Ausschlag habe. Schmerzen habe er insbesondere an den Händen und Beinen. Er könne zudem nachts nicht schlafen und er habe auch Albträume, da er unruhig und voller Sorgen sei. Er denke zudem, dass er auch ein Herzleiden habe. Im BAZ habe er sich beim medizinischen Dienst gemeldet. Auf entsprechende Frage seiner Rechtsvertreterin gab er an, dass er seine Beschwerden lieber einem Mann schildern würde. Seine Rechtsvertreterin stellte daraufhin das Einreichen einer ergänzenden Eingabe zur Gesundheit in Aussicht. C. Am 25. Mai 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 26. Mai 2023 – eröffnet durch Aushändigung an die zugewiesene Rechtsvertretung am 31. Mai 2023 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Behandlungsdokumentation des medizinischen Dienstes im BAZ C._______ eingereicht (datierend
D-3277/2023 vom 26. Mai 2023). Zusätzlich wurden zwei persönliche Schreiben vom 1. Juni 2006 vorgelegt, welche vom Bruder und von dessen Partnerin verfasst worden sind. Dabei wurden auch konkrete Angaben zur Person des Bruders gemacht, indem eine Kopie von dessen F-Ausweis (Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer) vorgelegt wurde. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 8. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer den Kurzbericht einer Ärztin vom 6. Juni 2023 und den Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Juni 2023 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
D-3277/2023 zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da das SEM durch seine Verfahrensführung seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe, zumal es seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Da die angefochtene Verfügung vom SEM in Rekordzeit erlassen worden sei, habe er zunächst keine Zeit gehabt, konkrete Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu veranlassen und sich zu seinem Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu äussern. Da das SEM zudem keine eigenen Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen habe, sei die effektive Tragweite seiner physischen und psychischen Leiden noch gar nicht bekannt. Es bedürfe daher noch weiterer Abklärungen zu dieser Frage. Aus der Entscheidbegründung ergebe sich zudem, dass dem SEM darüber hinaus beim Erlass seiner Verfügung auch gar nicht klar gewesen sei, wer sein Bruder sei, und insbesondere, dass dieser mit seiner Partnerin und einem gemeinsamen Kind tatsächlich in der Schweiz lebe. 3.2 Die Verfahrensführung des SEM ist jedoch nicht zu beanstanden. Dem SEM ist zunächst kein Vorhalt daraus zu machen, dass es das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage zügig zu einem Abschluss gebracht hat, nachdem vom Beschwerdeführer keine weiteren Angaben gemacht worden waren. So wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die von ihm am 17. Mai 2023 im Rahmen des Dublin-Gesprächs in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe zu gesundheitlichen Problemen umgehend einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Allein aufgrund der Akten bestand für
D-3277/2023 das SEM jedenfalls keine Veranlassung diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen, es konnte in antizipierter Beweiswürdigung einen Entscheid fällen. Dem SEM ist ebenfalls nicht vorzuhalten, dass es der Frage nach der Person des Bruders nicht weiter nachgegangen ist; auch für das Gericht ist in dieser Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 5.3). 3.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt. Gleichzeitig ist auch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Die beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit in der Hauptsache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. 4.3 Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens
D-3277/2023 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet demgemäss im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-3277/2023 5. 5.1 Aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin- III-VO). Kroatien hat sich in seiner Erklärung vom 25. Mai 2023 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern Kroatien hat sich damit ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit erfolgt damit erst nach Überstellung durch die kroatischen Behörden. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgenden (abschliessenden) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III- VO als Grundlage für eine Überstellung genügt. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung zur Hauptsache ein, dass das SEM in seinem Fall zwingend seine familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder hätte beachten müssen, da von einem Abhängigkeitsverhältnis zum älteren Bruder im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis nach dieser Bestimmung, das auch im Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist jedoch offensichtlich nicht auszugehen. In dieser Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers laut dem vorgelegten F-Ausweis schon seit dem (…) 2015 in der Schweiz lebt, während sich der Beschwerdeführer erst seit knapp sechs Wochen hier aufhält. Zwar mag es sein, dass der ältere Bruder vormals für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson war. Die Berufung darauf kann allerdings nicht überzeugen, nachdem die beiden Brüder die letzten 7½-Jahren getrennt voneinander verbracht haben und der Beschwerdeführer mittlerweile auch längst volljährig geworden ist. Dass der mittlerweile bereits (…)-jährige Beschwerdeführer innert nur weniger Wochen seit seiner Einreise ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum älteren Bruder entwickelt haben soll, indem er jetzt nun zwingend auf dessen persönlichen Beistand angewiesen wäre, ist weder mit der Vorlage der beiden persönlichen Unterstützungsschreiben dargetan noch lässt es sich aus den vom Beschwerde-
D-3277/2023 führer vorgelegten Berichten zu seiner gesundheitlichen Verfassung herleiten; darauf wird im Übrigen nachfolgend zurückgekommen. Nach dem Gesagten steht die Bestimmung des Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder jedenfalls nicht entgegen. 5.3 Damit geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, wonach das SEM seine Informationspflicht gegenüber der kroatische Dublin-Behörde verletzt habe, indem es diese im Rahmen seines Wiederaufnahmeersuchens nicht über seine familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und ihre Beziehung zueinander informiert habe. Das SEM war nicht verpflichtet, die kroatische Dublin-Behörden auf die Anwesenheit eines Verwandten hinzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer zu diesem auch eigenen Angaben zufolge während Jahren keinen Kontakt hatte. 5.4 5.4.1. Aus den vorgelegten Unterlagen des medizinischen Dienstes geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ zur Hauptsache wegen schwerem Juckreiz und wunden Stellen an seiner Haut, daneben aber auch wegen Zahnschmerzen behandelt wurde. Wegen psychischer Beschwerden wurde er demgegenüber nicht behandelt. Erst am 25. Mai 2023 wurde vom medizinischen Dienst im Journal vermerkt, dass es dem Beschwerdeführer laut seinem Bruder auch psychisch nicht gut gehe. Da der Bruder eine lange Wartezeit für den Beschwerdeführer befürchte, indem auch noch ein Triage-Gespräch stattfinden müsste, werde vom Bruder eine private Behandlung organisiert, da er auch einen Psychologen in Zürich kenne. Laut dem Bruder leide der Beschwerdeführer zudem schon situationsbedingt an Herzstechen, was sich seit kurzem verstärkt habe. Laut dem Bruder seien in der Familie Herzerkrankungen häufig. Weiter schlafe der Beschwerdeführer nicht gut, er wolle aber keine starken Medikamente. Aus dem am 13. Juni 2023 nachgereichten Kurzbericht vom 6. Juni 2023 geht sodann hervor, dass von der ausstellenden Ärztin keine Herzbeschwerden festgestellt wurden, beim Beschwerdeführer jedoch eine Gynäkomastie (eine gutartige Vergrößerung der Brustdrüse) links, eine bakteriell bedingte Entzündung der Magenschleimhaut sowie Knieschmerzen rechts diagnostiziert wurden. Aufgrund der Beschreibungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Akten) wurde von der Ärztin zudem der Verdacht auf eine Depression geäussert und dem Beschwerdeführer ein schlafanstossendes Medikament mit auch angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung in der Grunddosierung verschrieben ([…]). Von der Ärztin wurde auch die Indikation einer Psychotherapie als gegeben erkannt und zu diesem Punkt vermerkt, dass der Be-
D-3277/2023 schwerdeführer bereits einen Psychologen in Zürich gefunden habe. Im fachärztlichen Bericht vom 9. Juni 2023 wiederum wird gestützt auf eine einzelne Konsultation (Ersttermin) berichtet, es zeige sich das eindeutige Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) und es bestehe eine deutliche depressive Symptomatik im Sinne einer schweren depressiven Episode (ICD-10; F32.2).
Aufgrund der genannten Berichte besteht durchaus Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer neben den bereits im BAZ vorgebrachten Beschwerden auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet; alleine der Umstand, dass die Grundlage des Berichts vom 9. Juni 2023 als kaum gefestigt erscheint, ändert daran nichts. Es ist jedoch aufgrund der Berichte insgesamt keine Erkrankungslage ersichtlich, welche nicht auch ohne weiteres in Kroatien behandelt werden könnte. Nachdem dieser Staat über ein umfassendes System zur medizinischen Versorgung verfügt, zu welchem auch Asylsuchende Zugang habe (vgl. dazu nachfolgend), kann die Behandlung auch dort fortgesetzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Bericht vom 9. Juni 2023 sinngemäss ausgeführt wird, ein weiterer Verbleib in der Schweiz sei medizinisch indiziert, weil die aktuelle Wohnsituation beim hier gut integrierten Bruder der Verbesserung des psychischen Zustandes zuträglich sei. 5.4.2. Es ist schliesslich mit dem SEM darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung – welche von der Schweiz aus stets über den Flughafen von Zagreb erfolgt – die Rechte anerkennt und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das BVGer-Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023, insbesondere E. 9.4.1, 9.4.4 und E. 9.5 [letzter Absatz]). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 5.4.3. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf
D-3277/2023 das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden beziehungsweise hat das SEM die Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 5.5 Nach dem Gesagten ist nichts ersichtlich gemacht, was die angefochtene Verfügung erschüttern könnte. Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. 6. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 7.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3277/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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