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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-3277/2009

28 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,162 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3277/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, alias A._______, geboren ... 1991, Niger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3277/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 30. Juli 2008 kurz befragt und am 6. Mai 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei anlässlich der Kurzbefragung angab, er sei am ... 1991 geboren (demnach 16-jährig), respektive auf Nachfrage hin geltend machte, er sei aktuell 17-jährig, dass er im Weiteren ausführte, er stamme aus einem Dorf im Südosten von Nigeria, er sei jedoch kein Staatsangehöriger von Nigeria, da nur seine Mutter eine Nigerianerin sei, wogegen sein Vater, welchen er nie kennengelernt habe, ein Mann aus dem Niger sei, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe Nigeria verlassen müssen, da ihm von Seiten seiner zwei Onkel mütterlicherseits respektive den Bewohner seines Heimatdorfes der Tod drohe, dass er in diesem Zusammenhang auf eine Erbstreitigkeit verwies, zu welcher es gekommen sei, da ihm seine Onkel seinen Anteil am Familienvermögen streitig gemacht hätten, weil er kein Nigerianer sei, dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er seinen Onkel B. ungewollt mit einem Messerstich tödlich verletzt habe, nachdem er von diesem mit einem Eisen geschlagen respektive vom Onkel C. mit einem Messer verletzt worden sei, dass er nach diesem Ereignis nach Lagos geflohen sei, wo er aber – gemäss einer Warnung eines Kollegen respektive einer persönlichen Warnung seines Onkels C. – ebenfalls in Gefahr gewesen sei, dass er in Lagos jedoch einen Mann kennengelernt und diesem von seinen Problemen berichtet habe, worauf dieser Mann seine Ausreise organisiert habe respektive mit ihm bis in die Schweiz gereist sei, dass er in der Folge – ohne auf seiner Reise jemals einer Kontrolle begegnet zu sein – mit einem Schiff von Lagos nach Holland gelangt sei, von wo er über Deutschland die Schweiz erreicht habe, D-3277/2009 dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, wobei er auf Fragen hin erst anführte, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt und er habe auch keinerlei anderen Dokumente wie einen Geburts- oder einen Taufschein, später jedoch angab, alle seine Papiere seien bei seinem Vater im Niger, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, sowohl die behauptete nigrische Herkunft als auch die vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund klarer Widersprüche unglaubhaft und im Falle des Beschwerdeführers sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er ausserdem um eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter um diesbezügliche Information ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Vorbringen betreffend seiner nigrischen Abstammung, der Verwicklung in eine Auseinandersetzung mit Todesfolge aufgrund einer Erbstreitigkeit und schliesslich seiner Ausreise aus Nigeria mit Hilfe eines unbekannten Mannes festhielt, D-3277/2009 dass am 25. Mai 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, zumal das BFM zu Recht festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden, dass er sich nicht nur in Bezug auf sein Alter widersprochen hat, sondern auch nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu seiner Herkunft, seiner Ausbildung, dem Alter seiner Eltern sowie seinen bisherigen Tätigkeiten zu machen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete und auch im vorliegenden Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.), dass seine Eingabe – neben einer deutschsprachigen Begründung – über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Beschwerdeanträge sowie die Begründung der prozessualen Begehren), dass sich die englischsprachigen Passagen der (Formular-)Beschwerde jedoch ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschspra- D-3277/2009 chigen Vorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann, dass bei dieser Sachlage auf die fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegenüber nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-3277/2009 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vom Beschwerdeführer keine Papiere vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass keinerlei Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich – wie von ihm behauptet – um einen Staatsangehörigen des Niger, dass sein Vorbringen betreffend seine angebliche Abstammung von einem nigrischen Vater von Widersprüchen durchsetzt ist und zudem offenkundig haltlose Elemente aufweist (vgl. bspw. act. A20, F. 12), dass er im Übrigen auch mit einem nigrischen Vater ohne weiteres einen Anspruch auf die nigerianische Staatsangehörigkeit hätte, da seine Mutter eine Nigerianerin ist, dass schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – über mehrere Länder, ohne dabei je einer Kontrolle begegnet zu sein, und zudem ohne Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines unbekannten verständnisvollen Mannes – als unsubstanziiert, völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – auf klare Widersprüche und erhebliche Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwei- D-3277/2009 sen kann, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführungen in einer blossen Repetition seiner Gesuchsvorbringen erschöpfen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat als offenkundig unglaubhaft zu erkennen sind, mithin vor dem Hintergrund seiner entweder unsubstanziierten oder aber klar ausweichenden Schilderungen sowie aufgrund der offenkundigen Widersprüche in zentralen Punkten (vgl. oben) von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag auszugehen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll- D-3277/2009 zugshindernisse zu erblicken sind, da alleine das Vorbringen, er habe gelegentlich Probleme mit seinem Kopf (act. A20, F. 74 und F. 85), nicht auf eine rechtserhebliche Erkrankung schliessen lässt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesem Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, dass im Weiteren auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3277/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

D-3277/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-3277/2009 — Swissrulings