Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2023 D-3273/2023

19 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,295 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3273/2023

Urteil v o m 1 9 . Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / N (…).

D-3273/2023 Sachverhalt: A. Am 10. Mai 2022 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 5. Februar 2020 sowie am 26. Oktober 2021 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 21. Januar 2022 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Mai 2022 und des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 3. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Reiseweges an, er habe in Griechenland um Asyl ersucht und danach ungefähr ein Jahr auf seine Anhörung warten müssen. Vor etwa zwei Monaten sei er von Lesbos mit dem Schiff nach Athen und von dort mit dem Flugzeug nach Zürich gereist. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil es dort – vor allem nachts – immer wieder Auseinandersetzungen im Camp gegeben habe und er nicht in Ruhe habe schlafen können. Er habe deswegen von einem Arzt Schlaftabletten und infolge einer Hautkrankheit die Aufforderung zu täglichem Duschen erhalten. Eines nachts sei er bei einem Überfall mit einem Messer bedroht worden. Als er das Camp nach Erhalt des Schutzstatus habe verlassen müssen, habe er über keine Unterkunft mehr verfügt und keine Arbeit erhalten. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab er an, es gehe ihm psychisch nicht gut (Stress, Unruhe, Schlafstörungen). C. Am 9. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 15. Juni 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Juni 2022 zu. Sie bestätigten, der

D-3273/2023 Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus vom 20. Januar 2022 bis 19. Januar 2025). E. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstmals zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort viel Leid, Angst und Unsicherheit erfahren habe. So habe er den Brand im Camp Moria auf Lesbos miterlebt, sei von anderen Flüchtlingen bedroht sowie mehrmals ausgeraubt worden und habe keine Hilfe von der Polizei und den «NGOs» erhalten. Er habe in Griechenland keine Familienmitglieder und habe mit der Begründung, für sich selbst verantwortlich zu sein, weder finanzielle Unterstützung noch Unterkunft noch Arbeit erhalten. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, gemäss welcher die Rückkehr nach Griechenland für besonders vulnerable Personen, wie den Beschwerdeführer, grundsätzlich unzumutbar sei. Beim Beschwerdeführer seien keine begünstigenden Umstände gegeben (fehlendes soziales Netzwerk, keine griechischen Sprachkenntnisse, keine medizinische Versorgung) und sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund seiner Erlebnisse verschlechtert beziehungsweise mangels psychotherapeutischer Behandlung hätten sich seine Symptome (Stress, Unruhe, Angstzustände, Albträume, Schweissausbrüche) verstärkt. Es sei eine Ein- und Durchschlafstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. In der Schweiz werde er medizinisch betreut und erhalte von seinem hier integrierten Bruder umfassende administrative und mentale Unterstützung. F. Beim SEM gingen alsdann folgende medizinische Dokumente ein: ein ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes vom 1. Juni 2022, eine Mitteilung eines Terminausfalls vom 1. Juli 2022 sowie eine Überweisung und ein Konsultationsbericht von Medbase vom 25. Juli 2022. G. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen.

D-3273/2023 H. Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer am 24. April 2023 um Einreichung aktueller Arztberichte sowie weiterer Informationen hinsichtlich medizinischer Behandlungen und gewährte ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. I. Die damalige Rechtsvertretung reichte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 weitere medizinische Unterlagen ein (Austrittsblatt Medic-Help vom 26. Oktober 2022, Verlaufs- und Terminblatt AOZ, Bericht Medbase vom 16. November 2022, Bericht Kantonsspital Winterthur vom 20. Februar 2023, E-Mail vom Ambulatorium Kanonengasse vom 4. Mai 2023). Dazu erklärte er, nebst der PTBS und Schlafstörungen sei ein zwischen den Augen «abgekapseltes Geschen» diagnostiziert sowie die operative Entfernung der mutmasslich gutartigen Zyste (Atherom) über dem Nasenbein («Os nasale») per 15. Mai 2023 geplant worden. Hauptsächlich brachte er im Weiteren vor, der Ausfall bisherig geplanter Termine bei einem Psychiater sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern der Verlegung in eine andere Unterkunft. Trotz Wunsch habe er bisher keinen neuen Termin erhalten und es gehe ihm immer schlechter. J. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 nahm die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nochmals das vom SEM gleichentags gewährte rechtliche Gehör zum Entwurf des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und zur Wegweisung nach Griechenland wahr. Im Wesentlichen wurde auf die Ausführungen der bisherigen Eingaben hingewiesen und geltend gemacht, seit dem letzten Arzttermin vom 16. November 2022 fühle sich der Beschwerdeführer trotz der jeweils abgeholten Medikamente nicht besser. K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-3273/2023 L. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mit. M. Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Juni 2023. Er beantragte dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Eventualtiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 8. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen

D-3273/2023 zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am

D-3273/2023 21. Januar 2022 internationalen Schutz gewährten und seiner Rückübernahme am 15. Juni 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (A18/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement- Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung wird in der Beschwerde bestritten. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Griechenland sind in nachstehenden Erwägungen 10 betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3273/2023 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf diese Richtlinien (notfalls einklagbare) Ansprüche auf Sozialhilfe und Unterkunft wie auch auf Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt. Er sei ihm trotz seiner Ausführungen, er habe nach der Schutzgewährung weder Obdach noch Unterstützung noch Zugang zu Integrationsmassnahmen erhalten, zumutbar, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Nötigenfalls könne er sich an private und internationale Organisationen wenden. In Griechenland bestünden im Allgemeinen schwierige ökonomische Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot treffe die ganze Bevölkerung. Es liege nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach der Überstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Griechenland sei alsdann ein Rechtsstaat, der sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf, wie bei allfälligen Bedrohungen durch Privatpersonen, an die griechische Polizei wenden. Weiter führte die Vorinstanz aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 könne trotz Schwächen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und in Griechenland sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob und was der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen habe, um eine Arbeitsstelle oder ihm zustehende staatliche Leistungen zu erhalten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich geblieben und er habe Griechenland bereits kurze Zeit nach der Schutzgewährung verlassen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands könne aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten nicht darauf geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen oder seine allfälligen psychischen Beschwerden seien als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Er bedürfe offensichtlich keiner engmaschigen psychiatrisch-psychologischen Anbindung, auch wenn er sich eine solche wünsche. Seit seinem Austritt aus den kantonalen Strukturen sei hierzu einzig eine

D-3273/2023 hausärztliche Vorsprache am 16. November 2022 aktenkundig, bei welcher mit Ausnahme einer Anpassung der Medikation keine weiteren Schritte für notwendig erachtet worden seien; es sei ihm freigestanden, den Hausarzt erneut aufzusuchen. Im Sinne der geltenden Rechtsprechung werde die Wegweisung beispielsweise auch bei Personen mit PTBS zuzüglich depressiver Episoden sowie Suizidalität (mit Klinikeintritt) bestätigt. Ohne die PTBS des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, gehöre er mangels Intensität seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht zum Personenkreis der besonders vulnerablen Personen. Es gelte auch in seinem Fall die Regelvermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen zumutbar. Zudem bestünden begünstigende Umstände, indem die Beschwerden grundsätzlich behandelbar seien und er sich bei Bedarf an eine Institution in Griechenland wenden könne, um Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung zu erhalten. Dabei bleibe es ihm unbenommen, ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen. Aufgrund seines aktenkundigen Gesundheitszustandes müsse im Weiteren nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Probleme. Ein fehlendes Beziehungsnetz in Griechenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 7.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen einzig neu vor, «nur sein Bruder wisse von seinem Selbstmordversuch» (Ziff. 1.2 und 3). Als Nachweis legte er einen Fotoausdruck eines Briefes seines Bruders bei, aus welchem dessen Bitte um Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hervorgehe. Der Beschwerdeführer benötige die familiäre Unterstützung, ansonsten befürchte der Bruder, dass er sich «etwas antue». 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im

D-3273/2023 Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer

D-3273/2023 menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist – entgegen seiner Behauptung – offenkundig kein gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 10.3). 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Auch betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat (erstes Asylgesuch 5. Februar 2020) und in der Lage war, seine gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und medikamentös behandeln zu lassen, auch wenn die erhaltenen Medikamente seines Erachtens nicht genügend halfen (A15/2). Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten psychischen Aspekte (PTBS, Schlafstörungen) kann von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal er mit dem Schutzstatus beziehungsweise mit der von ihm in der Beschwerde erwähnten Sozialversicherungsnummer denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische

D-3273/2023 Staatsbürger hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können ihm darüber hinaus auch Nichtregierungsorganisationen hierzu nötigenfalls behilflich sein. Ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen (insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten) oder eine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung geht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – aus den Akten nicht hervor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, vielmehr ist er in der Folge aus Griechenland ausgereist. Überdies beziehen sich seine Vorbringen hauptsächlich auf Erlebnisse, die sich während des griechischen Asylverfahrens beziehungsweise vor Erhalt des dortigen Flüchtlingsstatus ereignet haben sollen (Statuserhalt: 21. Januar 2022; Ausreise aus Griechenland: ungefähr anfangs März 2022 [zwei Monate vor dem Dublin Gespräch am 3. Juni 2022, A15/1]). Es ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, insbesondere mit dem anerkannten Flüchtlingsstatus nicht davon auszugehen, allfällig negativ Erlebtes werde sich wiederholen oder wäre von unbestimmter Dauer. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung (E-3427/2021, E-3431/2021) sind seine Hinweise auf öffentlich-rechtliche Quellen (Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], von Refugee Support Aegean, AIDA Country Report Greece, PRO ASYL) beziehungsweise auf diverse Internetlinks unbehelflich, zumal keine persönliche Betroffenheit ersichtlich ist. 10.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aufgrund der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den eingegangenen, ärztlichen

D-3273/2023 Berichten keine Indikation auf eine dringende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seinerseits hervorgeht (vgl. vi-Entscheid, S. 7). Es handelt sich bei ihm – entgegen seiner Auffassung – nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Es besteht somit auch kein Anlass zur Einholung von allfälligen Garantien. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder aufgezeigt, ob und falls ja, welche Bemühungen er für den von ihm gewünschten Erhalt eines Arzttermins nach dem letzten vom 16. November 2022 vorgenommen hatte, noch fachärztliche Dokumente vorgelegt, welche seine – hauptsächlich pauschal – vorgebrachte Verschlechterung belegen würde. Vielmehr hat er sich (weiterhin) mit der Begründung eines mangelnden Informationsflusses zwischen den Ärzten und seiner Verlegung in eine andere Unterkunft begnügt. Dabei liess er beispielsweise den Grund für den Ausfall des Arzttermines vom 7. Juli 2022 bei B._______, Medbase C._______, unerwähnt (A25/5; Verspätung des Beschwerdeführers). Das persönliche Bedürfnis des Beschwerdeführers mit seinem Bruder in der Schweiz zu leben wie auch der Brief des Bruders vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gehen aus den Akten hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Anzeichen einer Reiseunfähigkeit hervor und insbesondere allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.5 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes (Situation in Griechenland; Gesundheitszustand). Einerseits erweist sich die Rüge hinsichtlich der Ländersituation, wie in vorstehenden Erwägungen gezeigt, als unbegründet. Andererseits ist sie auch betreffend die Gesundheitssituation unzutreffend. Es ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend feststand, um die Zulässigkeit und

D-3273/2023 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid, S. 7). Sie konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise annehmen, dass bei einem etwaigen (Folge-)Termin keine schwerwiegende Diagnose erfolgen würde, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führte, zumal sie den Beschwerdeführer am 24. April 2023 hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation explizit zur Aktualisierung der Informationen und Einreichung von Beweismitteln aufgefordert hatte (A/30/2). Mit Ausnahme der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden sowie einer mutmasslich gutartigen Zyste auf dem Nasenbein wurden keine weiteren Beeinträchtigungen geltend gemacht beziehungsweise auch keine Verschlechterung substantiiert dargelegt. Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen. 11. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.–

D-3273/2023 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3273/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-3273/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2023 D-3273/2023 — Swissrulings