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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 D-3272/2009

27 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,334 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3272/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3272/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 16. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 4. Mai 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus dem Irak seit seiner Kindheit in C._______ (Provinz Dohuk) gelebt, dass er im Jahre 1991 zusammen mit seiner Familie aus der Türkei in den Irak zurückgekehrt sei, dass sein Vater und dessen Bruder - sein Onkel - wegen Landbesitzes in Streit geraten seien, der dazu geführt habe, dass der Onkel seinen Vater im Jahre 1992 getötet habe, dass er - der Beschwerdeführer - seit zwei bis drei Jahren von seinem Onkel mütterlicherseits immer wieder aufgefordert worden sei, seinen Cousin väterlicherseits zu töten, um damit den Tod seines Vaters zu rächen, dass er sich geweigert habe, die von ihm verlangte Tötung vorzunehmen, dass der vom Onkel mütterlicherseits auf ihn ausgeübte Druck immer stärker geworden sei, weshalb er im Februar 2009 den Irak verlassen habe und via die Türkei, Griechenland und Italien am 6. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom D-3272/2009 6. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identität die Kopien einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises eingereicht, dass es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass die Echtheit des zu Grunde liegenden Originaldokumentes nicht überprüfbar sei, da es sich lediglich um Kopien handle, dass die Kopien weder zum Nachweis der Identität noch als Reisedokument genügen würden, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, dass er aus entschuldbaren gründen nicht in der Lage sei, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, dass der Beschwerdeführer angebe, seinen Pass einem Agenten in der Türkei übergeben und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben, dass er zudem erklärt habe, seinen Pass dem Schlepper überlassen zu haben, um eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine original Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem festzustellen sei, dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen Onkel an Leib und Leben gefährdet sei, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nur vage Vermutungen und Ängste äusseren würde, D-3272/2009 dass er die örtlichen Sicherheitskräfte um Schutz ersuchen könne, sollte er tatsächlich ernsthaft von seinen Verwandten bedroht werden, da im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, weshalb Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen Schutz zählen könnten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz versagen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 20. Mai 2009 beziehungsweise mit Eingabe vom 21. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass die Vollzugsbehörden im Weiteren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, zudem sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, D-3272/2009 dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gemäss eigenen Angaben seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis (beide Dokumente bereits dem BFM eingereicht), den Todesschein seines Vaters, eine Urkunde betreffend Landbesitz im geltend gemachten Streit, die alte Identitätskarte seines Vaters, die Identitätskarte seiner Mutter sowie den Nationalitätenausweis seiner Mutter als Beweismittel in Kopie beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen D-3272/2009 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur D-3272/2009 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 – 6) innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zwar die Einreichung seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises und weiterer Beweismittel im Original in Aussicht stellt, dass die nachträgliche Beibringung von beweistauglichen Identitätsdokumenten jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen - selbst bei Unterstellung ihrer D-3272/2009 Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant sind, da es sich bei der von ihm geltend gemachten Behelligung um eine private Verfolgung handelt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage bei einer Rückkehr in seine Heimat und die von ihm sinngemäss geltend gemachte Unfähigkeit der Behörden, ihm den nötigen Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen irakischen Staatsangehörigern kurdischer Ethnie handelt, der vor seiner Ausreise aus dem Irak seit seiner Kindheit in C._______ (Provinz Dohuk) gelebt hat, dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) grundsätzlich zu bejahen ist (BVGE 2008/4 insbes. E. 6.5 und E. 6.7), D-3272/2009 dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörden in den drei kurdischen Nordprovinzen nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die geltend gemachten Drohungen durch den Onkel der Polizei nicht zur Anzeige gebracht hat (act. A 12/12, S. 7 f.), dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei der Polizei deshalb keine Anzeige erstattet habe, weil er diesfalls seinen Onkel mütterlicherseits hätte umbringen müssen, ansonsten dieser ihn umbringen würde (act. A 12/12, S. 8), nicht zu überzeugen vermag, dass schliesslich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Beurteilung der aktuellen Situation beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass an dieser Einschätzung die zahlreichen, vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da sie nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen, dass dies ebenso für die weiteren, vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel gilt, weshalb ihre Einreichung nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet, dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2), D-3272/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Provinz Dohuk - wo der Beschwerdeführer D-3272/2009 vor seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat - droht (vgl. BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Suleymaniya und Dohuk (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5), dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (a.a.O. E. 7.5.8), dass somit weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in der Provinz Dohuk lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, D-3272/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-3272/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3272/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ B._______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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