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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 D-3271/2024

23 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,173 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3271/2024 law/bah

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (…).

D-3271/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinem Vater, D._______, und seiner jüngeren Schwester, E._______ (N …) am 21. September 2023 und gelangte am 25. September 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2023 bevollmächtigte er die ihm im Bundes-asylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 4. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS Direkterfassung). A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Beweismittel zukommen (Gesundheitsberichte vom Zeitraum 2009 bis 2021, Ausbildungsberichte vom Zeitraum 2011 bis 2020, ärztliche Bescheinigung betreffend den Erwerb eines Führerscheins vom 10. Juli 2023). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er wisse nur, dass sie die Türkei aufgrund der politischen Probleme seines Vaters verlassen hätten. Sie seien deshalb in der letzten Zeit polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen, was ihnen psychisch geschadet habe. Aufgrund der Probleme sei er mit seinem Vater und seiner Schwester nach C._______ gegangen. Nachdem es dort zu einem Erdbeben gekommen sei, hätten die Leute, die seinem Vater Probleme bereitet hätten, ihn auch dort nicht in Ruhe gelassen. Soviel er wisse, habe der Ortsvorsteher seinem Vater gesagt, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. Er habe mitbekommen, dass sein Vater in Gewahrsam genommen worden und erst morgens von der Arbeit zurück nach Hause gekommen sei. Sie seien insgesamt vier Monate in C._______ gewesen und sein Vater sei ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise von der Polizei mitgenommen worden. Auch andere Mitglieder ihrer Familie hätten Probleme und er fürchte sich davor, dass er dieselben Probleme bekommen könnte. Er habe bei Diskussionen in der Schule und im Quartier die HDP («Halklarin Demokratik Partisi») unterstützt. Verwandte von ihm hätten auch die PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») unterstützt und seien deshalb gesucht worden.

D-3271/2024 Er selbst, so der Beschwerdeführer weiter, sei von seinem Umfeld ständig unter Druck gesetzt und in den Schulen, die er in G._______ besucht habe, ausgegrenzt worden. Aufgrund der Probleme in der Mittelstufe habe er die Schule gewechselt. An der neuen Schule habe er dieselben Probleme gehabt. Obwohl sie jahrelang befreundet gewesen seien, hätten Menschen in seinem Umfeld ihn zu fragen begonnen, woher er eigentlich komme. Er habe sich immer verpflichtet gefühlt, sich zu verteidigen. Wenn er gesagt habe, woher er komme, sei er gefragt worden, ob er Kurde oder Türke sei. In der Oberstufe sei er auch von den Lehrern ausgegrenzt worden. Zweioder dreimal sei die Polizei gekommen, wenn er sich mit Freunden gestritten habe. Weil er sich nicht gut habe ausdrücken können, hätten sie ihn beschuldigt, sodass er dafür verantwortlich gemacht worden sei. Festgenommen worden sei er nie. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide seit seiner Kindheit an G._______. Nach den Ereignissen in C._______ sei es schlimmer geworden. Trotz des Wechsels eines Medikaments leide er immer noch unter der Krankheit. Nach Einnahme der Medikamente sei er manchmal erschöpft und vergesse Sachen. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 mit, sein Asylgesuch könne aufgrund der Akten derzeit nicht entschieden werden. Es werde fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 8. Februar 2024 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und

D-3271/2024 händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seines Vaters und seiner Schwester, D._______ und E._______ (N …), zu vereinen. Der Beschwerde lagen die Kopie eines den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Haftbefehls vom (…) 2024 und eine Unterstützungsbestätigung vom 14. Mai 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 26. Juni 2024 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. Des Weiteren legte er fest, die beiden Beschwerdeverfahren D-3271/2024 und D-3269/2024 würden koordiniert behandelt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, bis zum 7. August 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Namens des Beschwerdeführers ersuchte MLaw Sahithyan Thilipkumar, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, mit Eingabe vom 29. Juli 2024 um seine Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter.

D-3271/2024 G. Die Instruktionsrichterin entsprach diesem Gesuch am 31. Juli 2024 und ordnete dem Beschwerdeführer per 29. Juli 2024 MLaw Sahithyan Thilipkumar als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2024 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt vollumfänglich fest. I. Mit Replik vom 5. September 2024, der eine Honorarnote vom selben Tag beilag, nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3271/2024 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers für ihn und seine Familie belastend gewesen sein könnten. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die türkische Polizei ihn abgesehen von den ihm gestellten Fragen zu den Streitereien mit seinen Mitschülern behelligt habe. lm Falle zukünftiger Ausgrenzungen und Diskriminierungen stehe es ihm frei, sich an die türkische Polizei zu wenden oder den vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass die vorgebrachten Vorfälle lokaler Natur seien, weshalb auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage käme. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er ein exponiertes politisches Profil habe. Den Akten und seinen Angaben seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es wegen seines Einsatzes für die HDP zu Zwischenfällen mit den türkischen Behörden gekommen sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, wegen seines Engagements für die HDP verfolgt zu werden, künf-

D-3271/2024 tig verwirklichen würden. Er sei bis anhin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und habe kein Profil, welches annehmen liesse, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei als nicht begründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines bisherigen politischen Engagements und/oder familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. An dieser Einschätzung ändere auch die Konsultation der Asylakten seiner Verwandten und seines Vaters nichts. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Haftbefehls und der staatlichen Verfolgung seines Vaters in der Türkei als Sohn beziehungsweise männlicher Verwandter seines Onkels verfolgt. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr mit dem Geheimdienst und der Polizei Probleme haben werde. Als Kurde und Alevite sei er bereits Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung geworden. Wegen der politischen Verfolgung seines Vaters hätten sie mehrfach den Aufenthaltsort wechseln müssen. Die ganze Familie sei politisch sehr aktiv, was seinen Angehörigen viele Probleme bereitet habe. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des «Haftbefehls» und der staatlichen Verfolgung seines Vaters sei auf die Vernehmlassung in Sachen D-3269/2024 vom 5. August 2024 zu verweisen. Nach Würdigung der im Beschwerdeverfahren seines Vaters eingereichten Dokumente komme das SEM zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aufgrund seines Vaters von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, seien als unbegründet zu qualifizieren. 4.4 In der Replik wird auf die Beschwerde und die Replik im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen und daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters reflexverfolgt werde.

D-3271/2024 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaats oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Anhörung darauf hin, dass er als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Gemeinschaft vor allem in der Mittelschule wiederholt benachteiligt und ausgegrenzt worden sei. Wenn bei Streitereien die Polizei gerufen worden sei, habe man ihn dafür verantwortlich gemacht. Die Lehrer hätten teilweise verlangt, dass er beten müsse, ansonsten man ihn schlechter benoten werde. Seine Erfahrungen dürften mitunter schmerzlich gewesen sein, Benachteiligungen, wie sie von ihm geschildert wurden, weisen jedoch nicht die notwendige Intensität auf, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Rechtsprechung zudem sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht wegen der von ihm in der Vergangenheit erlittenen Benachteiligungen durch seine Mitschüler oder Lehrer verliess. Diese waren somit nicht kausal für seine Ausreise aus der Heimat. Der Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland wurde von seinem Vater gefasst, der ihn in die Schweiz mitnehmen wollte, weil er sich bislang um die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gekümmert habe (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F69). In der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe – ausser den Befragungen durch die Polizei, wenn diese wegen Streitereien zwischen Schülern gerufen worden sei – keine Probleme mit der Polizei gehabt (vgl. SEMact. (…)-13/10 F66–F69).

D-3271/2024 5.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar an, dass auf seine Familie Druck ausgeübt worden sei, weil einige Verwandte die HDP unterstützt hätten. Andere hätten (auch) die PKK unterstützt und seien deshalb wegen Hilfeleistung und Unterstützung gesucht worden (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F65). Mit Ausnahme der Benachteiligungen durch Mitschüler und Lehrer – die indessen keinen direkten Zusammenhang mit der politischen Einstellung seiner Verwandten hatten – konkretisierte er diesen Druck aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3269/2024 vom heutigen Tag wurde zudem befunden, dass der Vater des Beschwerdeführers kein geschärftes politisches Profil aufweist, aufgrund dessen zu befürchten wäre, er würde aufgrund der gegen ihn möglicherweise geführten Ermittlungen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des unbedeutenden politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. 5.5 Insgesamt gesehen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3271/2024 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-3271/2024 Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Es bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er, der vor dem Verlassen der Türkei keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden hatte, in Zukunft einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung und erste Berufserfahrung in (…) (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F39–F49). In seinem Heimatland hat er ein familiäres Beziehungs-netz (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F28). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit in G._______, wo seine Mutter und seine ältere Schwester

D-3271/2024 immer noch lebten. Vor seiner Ausreise aus der Türkei hielt er sich zusammen mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester während einiger Monate in B._______ (C._______) im Haus eines Onkels seines Vaters auf (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F19–F26). Deshalb ist davon auszugehen, dass er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester nach seiner Rückkehr in die Türkei in G._______, wo seine Familie über eine eigene Wohnung verfügt (vgl. SEM-act. (…)-28/17 F14 [Anhörung seines Vaters]), oder zumindest vorübergehend bei Verwandten, die an einem anderen Ort leben, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Damit dürfte es ihm gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. 8.4.4 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung auf die entsprechende Frage an, er leide seit seiner Kindheit unter (…). Eine Zeitlang sei es ihm besser gegangen, nach den Ereignissen in C._______ sei es wieder schlechter geworden. Er habe ein Medikament gewechselt und habe bis heute diese Krankheit. Weitere gesundheitliche Beschwerden habe er nicht (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F11, F17). Gemäss der beim SEM abgegebenen Dokumentation war er zwischen 2009 und 2021 regelmässig in ärztlicher Behandlung. Nach dem Jahr 2021 sei er noch zu ärztlichen Kontrollen gegangen (vgl. SEM-act. (…)-13/10 F16, (…)-12/- ID-Nr. 001). Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Berichte ein, weshalb nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszustand habe sich seit Beschwerdeeinreichung verschlechtert. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht und er wegen seiner Erkrankung bereits in der Türkei regelmässig ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Urteile des BVGer D- 6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.3.3, E-7524/2025 vom 8. Januar 2026 E. 8.3.3, D-3644/2022 vom 19. Dezember 2026 E. 9.3.3). 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3271/2024 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Sahithyan Thilipkumar ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 12.3 Der Rechtsvertreter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 eine Honorarnote für den Aufwand beim Verfassen der Replik. Den zeitlichen Aufwand bezeichnete er mit insgesamt 45 Minuten (à Fr. 200.–), und es wurden Übersetzungskosten von Fr. 18.75 und Spesen von Fr. 7.30 ausgewiesen. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand und den Auslagen erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 ist der Stundenansatz indessen auf Fr. 150.– festzusetzen. Angesichts des Aufwands von 0,75 Stunden ergibt sich ein Honorar von Fr. 112.50. Die Auslagen für das Dolmetschen und die Spesen werden auf

D-3271/2024 Fr. 26.05 festgelegt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 11.25) gerundet auf Fr. 150.–. (Dispositiv nächste Seite)

D-3271/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sahithyan Thilipkumar, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 150.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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