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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-3270/2026

7 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,606 parole·~13 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3270/2026

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. April 2026.

D-3270/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, gegen ihn seien aufgrund von Beiträgen auf Facebook zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zudem sei er infolge seiner kurdischen Ethnie immerzu als Terrorist beschimpft worden. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7164/2024 vom 8. Januar 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 16. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf neue Dokumente, welche im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens (noch) nicht verfügbar gewesen seien und welche belegten, dass gegen ihn inzwischen konkrete strafrechtliche Massnahmen ergriffen worden seien. Insbesondere sei gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation Anklage erhoben und ein Haftbefehl erlassen worden. Aus der Behördenkorrespondenz gehe zudem hervor, dass ihm seitens der Polizeibehörden auch Terrorfinanzierung vorgeworfen werde. Die zeige, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung und ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werde. B.b Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 12. November 2025 sowie (je mit Übersetzung) eine Auflistung der Verfahren Stand Juli 2025, eine Anklageschrift vom (…), ein Vereinigungsbeschluss vom (…), ein Vorbereitungsprotokoll vom (…) und Behördenkorrespondenz von Mai (…) bei (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 10. April 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung

D-3270/2026 des relevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 21. April 2026, die angefochtene Verfügung, ein Haftbefehl vom (…), ein Hausdurchsuchungsbefehl und ein entsprechendes Protokoll vom (…) sowie drei Verhandlungsprotokolle (vom […]) bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 5. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2026 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3270/2026 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM (vgl. Ziff. 1 der Beschwerdeanträge). 4.2 Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und bringt dazu vor, sein vormaliger Rechtsvertreter B._______ hätte die nun als Beschwerdebeilagen eingereichten Dokumente schon zuvor beim SEM einreichen sollen, habe dies jedoch nicht gemacht. B._______ habe ihm ausserdem den Entscheid des SEM nicht weitergeleitet; er habe von diesem erst durch das Migrationsamt Kenntnis erhalten. Damit habe B._______ gegen die berufliche Sorgfaltspflicht verstossen. Dies sei ein Kassationsgrund, zumal die Behörden vom notorischen Fehlverhalten dieses Rechtsvertreters Kenntnis hätten. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die gerügte mangelhafte Mandatsführung durch B._______ stellt offensichtlich keinen behördlichen Verfahrensfehler dar, sondern betrifft das private, vom Beschwerdeführer aus freien Stücken begründete Auftragsverhältnis zwischen ihm und B._______ Allfällige Vertragsverletzungen durch B._______ lassen die vorinstanzliche Verfügung daher nicht fehlerhaft erscheinen und vermögen keine Kassation zu rechtfertigen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, vor Abschluss eines Vertrags Erkundigungen über die Gegenpartei einzuholen. Sodann ist es ihm unbenommen, allfällige Vertragsverletzungen durch B._______ bei Bedarf gerichtlich einzuklagen oder im Falle von strafrechtlich relevanten Vorfällen eine Anzeige zu erstatten. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das SEM habe auch dadurch den Anspruch auf faires Verfahren verletzt, dass es den eingereichten Dokumenten mit pauschalen Hinweisen auf Medienberichte die Beweiskraft abgesprochen habe. Dazu ist indes festzustellen, dass das

D-3270/2026 SEM die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente gar nicht abschliessend beantwortet, sondern diese Frage letztlich offengelassen hat (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 6 oben). 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Bereits im ordentlichen Asylverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Erwägungen unter E. 8 des Referenzurteils E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass ein Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Propaganda für eine Terrororganisation angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen führt; dies ungeachtet eines gegen ihn erlassenen «Yakalama Emri» (Vorführoder Festnahmebefehl; vgl. das Beschwerdeurteil D-7164/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1). An dieser Einschätzung vermögen weder die dem Mehrfachgesuch beiliegenden Dokumente betreffend das Verfahren «Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation» (namentlich die Anklageschrift vom […] und das Vorbereitungsprotokoll vom […]) noch die auf

D-3270/2026 Beschwerdeebene nachgereichten, dasselbe Verfahren betreffenden Dokumente (namentlich der «Yakalama Emri» vom […]) etwas zu ändern, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers – welcher, wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt wurde, über kein massgebliches Risikoprofil verfügt und nicht vorbestraft ist – im Falle seiner Rückkehr nicht in nennenswerter Weise erhöht (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-7501/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2.3 und D-3139/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2). 6.2 Soweit vorgebracht wird, es sei gegen den Beschwerdeführer nun auch ein Verfahren wegen Terrorfinanzierung hängig, ist festzustellen, dass sich aus den aktenkundigen Unterlagen nicht ergibt, dass diesen Tatbestand betreffend tatsächlich ein Ermittlungsverfahren hängig ist. Aktenkundig ist lediglich, dass die Polizei angeblich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dem (…) eine Geldspende hat zukommen lassen, und dass die Staatsanwaltschaft daraufhin Untersuchungen angeordnet hat (vgl. die als Beweismittel eingereichte Behördenkorrespondenz). Da der Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Dokumente eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden diesen Tatverdacht nicht weiterverfolgt haben. Demnach kann offensichtlich keine damit zusammenhängende, asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den Fall eines abgewiesenen türkischen Asylbewerbers, gegen welchen ebenfalls aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt und der nach seiner zwangsweisen Ausschaffung bei der Ankunft in der Türkei im Oktober 2024 verhaftet worden sei, und macht geltend, dieser Fall sowie weitere von den Medien publik gemachte ähnliche Fälle zeigten, dass auch er bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser pauschale Verweis auf Einzelfälle indes ebenfalls nicht geeignet, das Bestehen einer konkreten, ihm individuell drohenden Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-6859/2025 vom 16. Januar 2026 S. 10 f. und E-8186/2025 vom 19. November 2025 E. 8.2). 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

D-3270/2026 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. das Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2005/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann

D-3270/2026 ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde bereits im Beschwerdeurteil D-7164/2024 vom 8. Januar 2025 geprüft und bejaht. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. a.a.O., E. 8.3) verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorbringt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3270/2026 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 3. Juni 2026 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zur Hälfte gedeckt. Dem Beschwerdeführer ist demnach der Restbetrag von Fr. 1'000.– in Rechnung zu stellen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3270/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind zur Hälfte durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– gedeckt. Der ausstehende Betrag von Fr. 1’000.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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