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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 D-3262/2016

30 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,774 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3262/2016

Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Tochter B._______, geboren (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).

D-3262/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge vermutlich am 10. Januar 2015 aus ihrem Heimatstaat aus- und am 11. Januar 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten, dass die Mutter (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) anlässlich der BzP vom 5. Februar 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung zu den Asylgründen vom 25. September 2015 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie seien ukrainische Staatsangehörige ukrainischer Ethnie und stammten aus Donezk, dass sie ein eigenes (…) geführt und (…) habe, dass sie nicht bereit gewesen sei, ihre Steuern fortan an die Volksrepublik Donezk (DNR) zu leisten und dies anlässlich einer Versammlung bekundet habe, weshalb sie zunächst namentlich notiert und zu einem späteren Zeitpunkt, Ende November und Anfang Dezember 2014, zweimal telefonisch bedroht worden sei, dass im Dezember 2014 bewaffnete Männer das Tor zu ihrer Behausung beschädigt hätten und sie diese Tat im Zusammenhang mit den Telefonanrufen sehe, dass sie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen ab Juni 2014 nicht mehr an ihrem Wohnort gelebt habe, dass sie in eine andere Gegend habe ziehen wollen, aufgrund ihrer Herkunft jedoch keine Wohnung habe finden können, dass in N._______, wo sie während drei Monaten immer wieder gewohnt habe, ihr Auto mit den Kennzeichen von Donezk mutwillig beschädigt worden sei, dass ihr überdies Geschäftsdokumente gestohlen worden seien, weshalb sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass die Suche nach einer adäquaten Arbeitsstelle für sie sehr schwierig gewesen sei,

D-3262/2016 dass ihr Haus am 8. Oktober 2014 von einer Bombe getroffen worden sei, und auch Teile des Gebäudes, in dem sie ihr Geschäft betrieben habe, zerstört worden seien, dass ihre Tochter im Herbst 2014 auch wieder schwerere Asthmaanfälle gehabt habe, die sich aufgrund des Aufenthalts in Schutzräumen verschlimmert hätten, weshalb sie ihre Tochter immer wieder ins Krankenhaus habe bringen müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei Arztberichte vom 7. Oktober 2015 und 4. März 2016 zum Gesundheitszustand ihrer Tochter sowie die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: den ukrainischen Inlandpass im Original, den Führerschein im Original, den Geburtsschein ihrer Tochter B._______ im Original sowie drei Fotoausdrucke, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 26. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, bei den anlässlich der BzP erwähnten Ausreisemotiven – der allgemein schwierigen Sicherheitslage sowie der Gesundheit der Tochter – handle es sich nicht um asylrelevante Vorbringen, dass die politische Einstellung der Beschwerdeführerin, die sich von derjenigen der Bewohner der DNR unterschieden habe, ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge, zumal ihr zum einen daraus keine ernsthaften Nachteile erwachsen seien noch sie solche zu befürchten habe, dass es ihr des Weiteren unbenommen bleibe, an einen Ort zu ziehen, wo die Bevölkerung gleich gesinnt sei wie sie, dass schliesslich die telefonischen Anrufe und die Beschädigung ihrer Hausmauer im Kontext mit ihrer Weigerung, die Steuern an die DNR zu bezahlen, kein Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) sei, und es ihr frei stehe, ihren Wohnort und ihr Geschäft an einen von der ukrainischen Regierung kontrollierten Ort zu verlegen, dass die geltend gemachten Nachteile als eine Folge der allgemeinen Lage zu sehen und demnach nicht als asylrelevant zu erachten seien, weshalb

D-3262/2016 die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG nicht standhielten, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine beschränke und ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offenstehe, den Wohnort innerhalb des von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, dass eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge deren ältere Tochter, die Eltern sowie eine Schwester mit deren Tochter an diversen Orten in der Ukraine lebten und die Beschwerdeführerin bei der allfälligen Ansiedlung an einem dieser Orte unterstützen könnten, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren über eine sehr gute Ausbildung verfüge, Juristin sei und vor ihrer Ausreise ein eigenes Geschäft geführt und somit eine grosse Selbständigkeit unter Beweis gestellt habe, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin könne wieder eine Stelle finden oder ein Geschäft aufbauen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu verdienen, dass sie des Weiteren über Kapital verfüge, welches sie immer wieder investiert habe, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz lebe und hier noch nicht derart verwurzelt sei, dass eine Rückkehr in die Ukraine unzumutbar erscheine, dass auch der Gesundheitszustand ihrer Tochter nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöge, zumal den beiden Arztberichten nicht zu entnehmen sei, ihre Tochter habe gesundheitliche Probleme, die in der Ukraine nicht behandelbar seien,

D-3262/2016 dass die aus ärztlicher Sicht notwendigen kardiologischen und Lungenfunktionsuntersuchungen auch in der Ukraine möglich seien, dass das SEM vor diesem Hintergrund eine Wegweisung in die Ukraine als zumutbar erachte, und der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 25. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. April 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2015 sei gutzuheissen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine ausgeschlossen sei. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, so weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei Berichte über die Situation in der Ukraine beziehungsweise im Osten der Ukraine zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-3262/2016 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend macht, sie sei im Raum Donezk – entgegen der

D-3262/2016 Darstellung in der angefochtenen Verfügung – einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die ukrainische Staatsmacht gewähre den dortigen Einwohnern derzeit aus mehreren Gründen keinen effektiven Schutz, dass für Sympathisanten der ukrainischen Souveränität auf dem gesamten Gebiet um Donezk und in der Ostukraine allgemein eine erhöhte Gefahr bestehe, entführt, gefoltert und getötet zu werden, dass diese Fluchtgründe, wenn sie wahr seien, auch asylrelevant seien, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Heimatstaat der Beschwerdeführerin – die Ukraine – die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt politisch verfolgt hat, dass das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ukraine könne ihr im Raum Donezk keinen Schutz vor quasi-staatlicher Verfolgung gewähren, durchaus zutrifft, weil dort de facto nicht ukrainische, sondern andere, russlandfreundliche Separatisten oder russische Kräfte die Staatsgewalt innehaben, dass es der Beschwerdeführerin aber im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres möglich ist, sich auf ukrainisch beherrschtem Territorium niederzulassen, wo zum einen die Luft tendenziell weniger schadstoffbelastet ist als im Zentrum des Kohlereviers Donbass und sie zum anderen ihre Steuern wunschgemäss nicht an die Volksrepublik Donezk zu zahlen hat sowie nicht zuletzt keinerlei staatliche Verfolgung zu befürchten hat, dass sie nach dem Gesagten eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin näher einzugehen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-3262/2016 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-3262/2016 dass die medizinischen Probleme der Tochter (Asthma) in der Ukraine behandelbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf die Ukraine insbesondere nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, zumal sich der Konflikt auf ein vergleichsweise kleines Gebiet im Osten der Ukraine beschränkt, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Schul- und Hochschulbildung als (…;vgl. A3/13 Ziff. 1.17.04 S. 4, A11/17 F6 S. 2) verfügt, dass sie bereits in der Vergangenheit erwerbstätig war und ihren Lebensunterhalt als selbständigerwerbende Unternehmerin in der (…)- und in der (…)branche bestritten hat, was ihr auch in Zukunft möglich und zuzumuten ist, dass in Anbetracht ihrer guten persönlichen Voraussetzungen nicht davon auszugehen ist, sie könnte aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, das sich nicht nur auf Donezk beschränkt (vgl. A11/17 F20/1 S. 3,4), und von dem sie eine gewisse Unterstützung erwarten kann, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich auf dem von der ukrainischen Regierung beherrschten Territorium niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, dass dort die medizinische Versorgung der Tochter, sollte eine solche wieder notwendig werden (vgl. A11/17 F49 S. 8/9), gewährleistet ist,

D-3262/2016 dass den Beschwerdeführerinnen nötigenfalls auf Gesuch hin medizinische und anderweitige Rückkehrhilfe gewährt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3262/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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