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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2010 D-3261/2010

14 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,398 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3261/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3261/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit ihren zwei gemeinsamen Kindern - eigenen Angaben zufolge am 28. März 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 6. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 21. April 2010 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien mit ihren zwei Kindern in F._______ (Serbien) gelebt, dass am 31. März 2005 ihre damals vierjährige Tochter G._______ gestorben sei, da ihr seitens der serbischen Ärzte die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei, dass der Beschwerdeführende 3 seit seiner frühen Kindheit an Epilepsie leide, sich die serbischen Ärzte jedoch seit Jahren weigern würden, ihn medizinisch zu behandeln, da sie - die Beschwerdeführenden - ethnische Roma seien und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, dass der Beschwerdeführende 3 zudem aufgrund seiner Ethnie von seinen Schulkameraden immer wieder verprügelt worden sei, weshalb er nicht mehr zu Schule habe gehen können, dass seit Januar 2010 Vertreter verschiedener politischer Parteien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie aufgefordert hätten, für sie zu stimmen, dass der Beschwerdeführende 1 von Vertretern einer Partei unter Drohungen angehalten worden sei, Wahlurnen zu beschädigen, dass er im Januar 2010 zudem von Parteivertretern zu Hause verprügelt worden sei, dass ab Anfang März 2010 immer wieder Parteivertreter zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie unter Drohungen aufgefordert hätten, D-3261/2010 Dokumente zu unterschreiben, ohne dass sie genau gewusst hätten, um was für Dokumente es sich dabei überhaupt gehandelt habe, dass sie wegen dieser Probleme am 27. März 2010 zusammen mit den Beschwerdeführenden 3 und 4 ihr Heimatland mit der Hilfe eines Schleppers verlassen hätten und unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Untermauerung ihrer Vorbringen Geburts- und Heimatscheine von sich und den Beschwerdeführenden 3 und 4, Krankenakten des Beschwerdeführenden 3 sowie einen Totenschein bezüglich der Tochter G._______ zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 29. April 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 28. März 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, bei den eingereichten Geburts- und Heimatscheinen handle es sich nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere, dass die realitätsfremden, erfahrungswidrigen und substanzlosen Vorbringen der Beschwerdeführenden bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels rechtsgenüglicher Dokumente gegenüber dem BFM zu belegen, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführenden dem BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten würden, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, D-3261/2010 dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie seit Januar 2010 von Vertretern verschiedener politischer Parteien massiv unter Druck gesetzt beziehungsweise erpresst worden seien, unglaubhaft seien, zumal sie sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickt hätten, dass auch die Aussage der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführenden 3 sei aufgrund seiner Ethnie beziehungsweise aus finanziellen Gründen die Behandlung seiner Epilepsie in Serbien verweigert worden, unglaubhaft sei, insbesondere da aus den eingereichten Krankenakten klar erkennbar sei, dass er in den Jahren 2003 bis 2005 sogar spezialärztlich untersucht und behandelt worden sei und nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm eine medizinische Weiterbehandlung plötzlich hätte verweigert werden sollen, dass die Roma in Serbien als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal der Beschwerdeführende 3 in Serbien adäquat medizinisch behandelt werden könne und die einschlägig bekannten Medikamente dort erhältlich seien, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-3261/2010 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-3261/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3261/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 29. April 2010 daher, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-3261/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4273/2009 vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009 vom 7. September 2009 S. 11), dass von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, ihnen sei die Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar, zumal die epileptische Erkrankung des Beschwerdeführenden 3 in Serbien nicht beziehungsweise ungenügend behandelt werden könne, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet und diesbezüglich in Bezug auf den Beschwerdeführenden 3 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass im Übrigen in Bezug auf die beim Beschwerdeführenden 3 diagnostizierte Epilepsie nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden kann und jedenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), D-3261/2010 dass ausserdem die Möglichkeit besteht, für den Beschwerdeführenden 3 medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, um die Kontinuität der in der Schweiz begonnen medizinischen Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen, dass der junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführende 1 zudem in seiner Heimat über jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, er werde bei einer Rückkehr in der Lage sein, für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, D-3261/2010 dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3261/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums E._______ (Einschreiben) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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