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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 D-326/2009

21 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-326/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-326/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 17. Juli 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 29. Juli 2008, fortgeführt am 4. August 2008, im Wesentlichen angab, seine (Verwandte 1) habe ihm im Frühjahr 2008 mitgeteilt, sie müssten sich zu einer Familienversammlung in seinen Geburtsort im C._______ State begeben, dass er dort erfahren habe, dass der Diener des Orakels verstorben sei und er - der Beschwerdeführer - als Nachfolger bestimmt worden sei, dass er diese Funktion jedoch abgelehnt habe, woraufhin die Dorfältesten ihm gedroht hätten und ihn auch seine (Verwandte 1) zur Übernahme der Nachfolge gedrängt habe, ansonsten die Gefahr bestehe, dass er getötet werde, dass er sich daraufhin heimlich mit einem Freund (vgl. A4, S. 4) beziehungsweise einem Onkel (vgl. A17, S. 6) - bei ihnen nenne man eine ältere Person „Onkel“, selbst wenn sie nicht aus derselben Familie stamme, wie der besagte Freund (vgl. A17, S. 8) - in den Norden des Landes, nach D._______, begeben habe, dass er dort unter Albträumen gelitten habe und ihm sein Freund/Onkel geraten habe, sich in der islamischen Gemeinde zu integrieren, damit diese ihm helfen könne, dass er dem Rat gefolgt sei und mit Hilfe eines „(...)“ im (Monat) 2008 zum Islam konvertiert sei, dass er danach jedoch noch schlimmere Albträume gehabt habe, dass der „(...)“ ihn angeschrien habe und aggressiv geworden sei, als er diesem von seinen Schlafproblemen erzählt habe, weshalb er zu D-326/2009 seiner (Verwandte 2) nach E._______ zurückgekehrt sei und sich in der Folge bei seinem (Verwandter 1) in F._______ versteckt habe, dass dieser (Verwandter 1) sich ihm eines Abends in sexueller Absicht genähert habe, wogegen er - der Beschwerdeführer - sich gewehrt habe, dass der (Verwandter 1) bei dem Kampf auf einen metallenen Gegenstand gefallen sei, woraufhin er - der Beschwerdeführer - zu seiner (Verwandte 2) geflohen sei und später von ihr vernommen habe, dass der (Verwandter 1) seinen Verletzungen erlegen sei, dass sein (Verwandter 2) ihm daraufhin die Ausreise organisiert habe, er E._______ etwa am (Datum) per Schiff verlassen habe und via ihm unbekannte Länder am (Datum) illegal in die Schweiz gelangt sei (vgl. A4, S. 4 ff.; A17, S. 5 ff.), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und habe auch keine Möglichkeit, ein solches Dokument zu beschaffen (vgl. A4, S. 3 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 12. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an das BFM ersuchte, D-326/2009 dass er zudem in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht auf das Asylgesuch einzutreten, womit es sich sinngemäss um einen Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs handelt, nicht einzutreten ist, D-326/2009 dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reiseoder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument von Nigeria nach Europa gereist, ohne je kontrolliert worden zu sein (vgl. A4, S. 3 und 6), angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheinen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, wonach er von E._______ per Schiff innert etwa einer Woche nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftshafen D-326/2009 noch die danach per Lastwagen, Auto und Zug durchquerten Länder und Orte auf seinem Weg in die Schweiz nennen könne (vgl. A4, S. 6), angesichts seiner guten Englischkenntnisse (vgl. A4, S. 2), welche es ihm ermöglicht haben sollten, zumindest während der Auto- und Bahnfahrt einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zu den Transitländern zu erkennen, nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat einerseits wegen der Furcht vor Verfolgung durch die Dorfmitglieder wegen der Ablehnung der ihm zugesprochenen Funktion als Diener des Orakels und andererseits wegen der Furcht vor behördlicher Verfolgung wegen des Vorwurfs der Begehung eines Tötungsdelikts verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat, und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung - insbesondere würden behördliche Massnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen - zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, nicht zu überzeugen vermag, da es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt und die Vorinstanz bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG D-326/2009 genannten Entscheidungsfrist verpflichtet war (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d), dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A4, S. 3) - gemäss eigenen Angaben absolvierte er die (...-)schule, arbeitete danach zunächst als (Beruf 1), bis er im (Monat/Jahr) eine (...-)lehre antrat und war nebenbei gelegentlich für einen Freund als (Beruf 2) tätig (vgl. A4, S. 2; A17, S. 3 ff.) - sich als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer insbesondere auch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und gemäss eigenen Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz auch keine Schlafprobleme mehr hat (vgl. A17, S. 11), wobei solche überdies nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, schliessen liessen, dass der Vollzug schliesslich auch als zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine D-326/2009 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-326/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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