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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-3257/2014

13 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,491 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3257/2014

Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, c/o Schweizerische Botschaft in Nairobi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).

D-3257/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nach seinen eigenen Angaben aus Mogadischu stammend, mit aktuellem Aufenthalt in Nairobi, suchte mit Schreiben vom 23. März 2011 (Eingangsstempel: 25. März 2011) bei der Schweizer Botschaft in Nairobi (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Dem Gesuch wurden ein Ausländerausweis (in Kopie), ausgestellt am 20. März 2006 und gültig bis zum 20. März 2008, und eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (in Kopie), ausgestellt am 6. Juli 2010 und gültig bis zum 5. Juli 2012, beigelegt. Mit Schreiben vom 2. April 2012 liess er die Botschaft wissen, dass er an seinem Gesuch festhalte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 informierte ihn das BFM, dass mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei. Am 11. Februar 2014 wurde er in Nairobi zu seinen Asylgründen befragt (nachfolgend: Befragung). Bei der Befragung legte er eine zweite Flüchtlingsbestätigung des UNHCR vor, ausgestellt am 9. August 2012 und gültig bis zum 8. August 2014. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben und während der Befragung das Folgende geltend: Er sei ein Cartoonist. Seine Zeichnungen seien politischer Natur gewesen, er sei aber nicht Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei gewesen. In seinen Zeichnungen habe er ganze Körper abgebildet, was nach der islamischen Kultur nicht erlaubt sei. Eine Verwarnung, die er diesbezüglich erhalten habe, habe er nicht beachtet. In der Folge sei er im Jahr 1997 (im November oder Dezember) von der "Islamic Courts Union" für einen Tag in einem "Kangaroo Court" in Gefangenschaft gehalten worden. Zuerst sei er mit sieben Schlägen bestraft worden. Danach habe man ihm befohlen, bis zum Nachmittag zu beten. Schliesslich sei man am Abend wieder zu ihm gekommen und er habe vor seiner Freilassung akzeptieren müssen, dass er solches nicht mehr tun werde. Da die Gesetze des Islams verbieten würden, Cartoons wie die seinigen zu zeichnen, habe er befürchtet, von islamischen Kämpfern umgebracht zu werden. Im Jahr 2009 habe er aufgrund der stets zu gewärtigenden Repression und seiner Furcht vor den Islamisten Somalia verlassen. Auf dem Landweg habe er sich nach Kenia in das Flüchtlingslager Dhagahley bringen lassen. Nach vier Tagen sei er nach Nairobi gegangen, wo er als "urban refugee" registriert worden sei.

D-3257/2014 In Nairobi sei es üblich, dass die Polizei Asylsuchende sowie Flüchtlinge erpresse, um sich an ihnen zu bereichern. Deshalb könne er sich nicht frei bewegen. Seit 2009 sei er mehr als zehn Mal inhaftiert worden. Man habe ihn eingeschüchtert und ihm angedroht, ihn nach Kakuma oder Daab (beides Flüchtlingslager in Kenia) zu bringen oder nach Somalia deportieren zu lassen. Jedes Mal habe er sich freikaufen müssen. Zudem sei er einmal vor ein Gericht ("Makadara Law Court") geführt worden (je nach Angabe während der Befragung im letzten Monat [vom Zeitpunkt der Befragung zurückgerechnet] oder nach einer Inhaftnahme am 17. Dezember 2013). Ein Freund von ihm habe mit einem Polizeibeamten somalischer Herkunft, der Verbindungen zum Richter gehabt habe, eine Vereinbarung getroffen und ihn für 7'000 KES freigekauft. Das Geld hätten sie von einem Geschäftsmann, der "Zakat" (Armensteuer im Islam) gebe, erhalten. Er habe vergeblich versucht, seinen Ausländerausweis zu verlängern. Darüber hinaus sei es ihm nicht möglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da eine solche nur gegen Bezahlung eines höheren Betrags ausgestellt werde. Schliesslich befürchte er, da er sich illegal in Kenia aufhalte, nach Somalia deportiert zu werden. Dort würde ihm aufgrund seiner politischen Haltung die Todesstrafe oder eine andere Form der Verfolgung drohen. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 3. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Der Entscheid wurde in der Hauptsache damit begründet, er (der Beschwerdeführer) sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) schutzbedürftig. Seine Ausführungen (in den beiden Schreiben und anlässlich der Befragung) liessen nicht darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Zwar sei er im Jahr 1997 ein Mal während mehrerer Stunden festgehalten worden. Er habe Somalia aber erst mehrere Jahre später verlassen, womit der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise nicht mehr gegeben sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des asylrechtlichen Auslandverfahrens. Der Vollständigkeit halber weise es aber darauf hin, dass er sich seit "2006/2009" in Nairobi befinde und vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Es werde nicht verkannt, dass die Lage somalischer Staatsangehöriger in Kenia nicht einfach sei. Bei den von ihm geschilderten Ereignissen handle es sich indessen

D-3257/2014 nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dazu bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Kenia für ihn "schlechterdings" nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Er habe die Option, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Kenia würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen, sondern seien einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz leben. Auch sonst ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. D. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Telefax- Eingabe vom 14. Juni 2014 (Eingang Fax: 15. Juni 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. In der Hauptsache machte er das Folgende geltend: Bei der Befragung vom 11. Februar 2014 sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er habe gesagt, dass er im Jahr 2009 "letztmals" nach Kenia gereist sei. Dies sei aber vermutlich im Sinne eines "ersten" Males verstanden worden. Er habe bereits einmal im Jahr 1997 versucht, nach Kenia zu gelangen. Anschliessend sei er zu Beginn des Jahres 1998 nach Kenia in die Stadt Nairobi gereist und habe sich dort bis 2006 aufgehalten. Während dieser Zeit habe er vergeblich darauf gewartet, dass ihm ein Ausländerausweis ausgestellt werde. Schliesslich habe man ihn nach Somalia deportiert. Im Jahr 2009 sei er erneut nach Kenia gereist und vom UNHCR registriert worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 14. Juli 2014) wies der damals zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass die Beschwerde den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge, da sie keine eigenhändig angebrachte Original-Unterschrift des Beschwerdeführers enthalte. Gleichzeitig setzte er eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an.

D-3257/2014 F. Am 15. Juli 2014 (Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer die Originalunterschrift nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und schliesslich auch formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-3257/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das BFM (neu: SEM) kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist

D-3257/2014 dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Der Entscheid des BFM ist zu stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C). Die Beschwerde vermag der Begründung derselben nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die nachfolgenden Ausführungen. 6.2 Das auf Beschwerdeebene vorgetragene Vorbringen, es sei während der Befragung (vermutungsweise aufgrund eines Missverständnisses) nicht zur Sprache gekommen, dass er bereits im Jahr 1997 versucht habe, nach Kenia zu gelangen, zu Beginn des Jahres 1998 nach Kenia in die Stadt Nairobi gereist sei, sich dort bis 2006 aufgehalten habe und von Kenia nach Somalia deportiert worden sei, führt nicht zu einem anders lautenden Entscheid. Zwar kann ihm dahingehend beigestimmt werden, dass er mit Schreiben vom 23. März 2011 eine Kopie seines Ausländerausweises mit Gültigkeit für die Jahre 2006 bis 2008 eingereicht und in seinem Schreiben vom 2. April 2012 übereinstimmend erwähnt hatte, in Kenia über einen Ausländerausweis mit Gültigkeit für dieselbe Periode verfügt zu haben, diese Information indessen durch die interviewende Person anlässlich der Befragung nicht aufgegriffen wurde. Doch in Anbetracht, dass er anlässlich der Befragung sogar explizit aufgefordert wurde, sämtliche Orte, an denen er je wohnhaft gewesen sei, mit entsprechenden Zeitangaben zu nennen (Akte der Vorinstanz, A5/10 Ziff. A.5), gilt es festzuhalten, dass ihm Gelegenheit zur vollständigen Darlegung des Sachverhalts gegeben wurde. Vielmehr ist es ihm selbst zuzuschreiben, dass seine Aussagen anlässlich der Befragung im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen Schreiben stehen. Ausdrücklich gab er nämlich zu Protokoll, er habe seit seiner Geburt bis ins Jahr 2009 in Mogadischu gewohnt und sei dann nach Nairobi gegangen (A5/10 Ziff. A.5 ["Since I was born until 2009 I lived in Mogadishu and then I came to Nairobi."]). Da er die Rückübersetzung der Befragung schriftlich genehmigte, muss er sich den Widerspruch entgegen halten lassen.

D-3257/2014 Unbesehen davon ist jedoch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG in Somalia geltend zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren (Prüfung der Zumutbarkeit im Drittstaat; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). 6.3 Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3257/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Nairobi und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

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