Abtei lung IV D-3249/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Algerien, alias B._______, geboren (...), Marokko, alias C._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3249/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D. – seinen Heimatstaat im Juli 2009/Januar 2010 und gelangte am 13. März 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 15. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E. um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 24. März 2010 zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. April 2010 im F. machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe für einen Freund gearbeitet, der mit einem Lastwagen Lebensmittel in die Kaserne gebracht habe. Eines Tages hätten vier unbekannte Personen ihn angesprochen und aufgefordert, einen Rucksack in Empfang zu nehmen, diesen mit dem Lastwagen in die Kaserne zu bringen und dort zu deponieren. Sie hätten ihm für diesen Dienst Geld angeboten und gedroht, falls er den Auftrag nicht annehme, würden sie ihn und seine Familie umbringen. Um Zeit zu gewinnen, habe er zum Schein eingewilligt. Danach habe er D. jedoch sofort verlassen, weil er sicher gewesen sei, es handle sich bei diesen Unbekannten um Terroristen, und sei zu seiner Tante nach G. gegangen. Dort habe er erfahren, dass seine Mutter und seine Schwester von Unbekannten erschossen worden seien. Einmal hätten drei Männer auch bei seiner Tante nach ihm gefragt. Da der Ehemann der Tante ihn nicht bei sich im Haus gewollt habe und er zudem befürchtet habe, von den Terroristen in G. aufgespürt und umgebracht zu werden, sei er nach H. gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Nachdem er seinen Heimatstaat verlassen habe, sei er mit einem Schiff nach I. (K.) gereist. Mit einem Bus sei er weiter nach J. (L.) gefahren. Am 13. März 2010 sei er mit einem anderen Bus von L. illegal in die Schweiz eingereist. A.b Am 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der (...) Kantonspolizei wegen illegalen Aufenthalts daktyloskopisch erfasst. Als seine Personalien gab er dabei B., geboren (...), Marokko, an und nannte einen anderen Namen der Mutter als im Asylverfahren. Hierzu wurde ihm am 7. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt. D-3249/2010 A.c Am 7. April 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei (...) wegen Gewalt gegen andere Asylbewerber, Sachbeschädigung und Trunkenheit im F. in Haft genommen. A.d Der Beschwerdeführer wurde wiederholt mündlich und schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, kam dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nach. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer einzig geltend, er könne den Entscheid des BFM aus verschiedenen Gründen nicht hinnehmen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). D-3249/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-3249/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). D-3249/2010 5.2 5.2.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Heimatstaat eine Identitätskarte besessen zu haben, diese aber bewusst nicht mit auf die Ausreise genommen zu haben, um so eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu verhindern (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. März 2010; A1, S. 4/5). Dieser Aussage sei klar zu entnehmen, dass er in Wirklichkeit keinerlei Interesse habe, den Schweizer Behörden seine Identität mittels eines geeigneten Ausweisdokuments nachzuweisen. In diesem Lichte betrachtet, könnten ihm seine weiteren Darlegungen, wonach er von der Schweiz aus vergeblich versucht habe, wegen der Beibringung der Identitätskarte mit seiner Tante in G. telefonischen Kontakt aufzunehmen, nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise habe er nämlich weder die Telefonnummer seiner Tante anzugeben gewusst noch habe er in den beiden Befragungen übereinstimmende Angaben über die Adresse seiner Tante gemacht (vgl. A1, S. 4/6; Anhörungsprotokoll vom 7. April 2010; A9, S. 4, F40). In diesem Zusammenhang sei ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden unter zwei verschiedenen Identitäten aufgetreten sei. Als er am 15. März 2010 von den (...) Kantonspolizei wegen illegalen Aufenthalts erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er B., geboren (...), Marokko, als seine Personalien zu Protokoll gegeben und M. als den Namen seiner Mutter genannt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. März 2010 auf dem Polizeiposten N.). Im Rahmen des Asylverfahrens habe er in Widerspruch hierzu vorgebracht, seine Identität laute A., geboren (...), Algerien, und seine Mutter heisse O. (vgl. A1, S. 1). Als er anlässlich der Anhörung zunächst gefragt worden sei, welche Personalien er am 15. März 2010 gegenüber der Polizei erwähnt habe, habe er geltend gemacht, es seien dieselben gewesen, die er im Asylverfahren angegeben habe. Konfrontiert mit den abweichenden Abklärungsresultaten des BFM habe er vorgebracht, damals betrunken gewesen zu sein. Als die Beamten zu schreien begonnen hätten, weil sie mit seiner Angabe „(...)“ als Nationalität nichts hätten anfangen können, habe er ihnen gesagt, sie sollten schreiben, was sie wollten. Die Beamten hätten ihn auch ausgelacht, weshalb er einen anderen Namen seiner Mutter genannt habe (vgl. A9, S. 18/19, F186 ff.). Dieser Rechtfertigungsversuch sei aus den angeführten Gründen offensichtlich unbehelflich, insbesondere auch angesichts der D-3249/2010 Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der BzP hinsichtlich seines Alters zwar 1984 als Geburtsjahr genannt habe, doch im späteren Verlauf derselben Befragung angeführt habe, seine Identitätskarte im Jahr 1999 oder 2000, als er 20 Jahre alt gewesen sei, erhalten zu haben (vgl. A1, S. 4). Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg widersprüchlich, stereotyp und realitätsfremd. So wolle er in H. an Bord des Schiffes gelangt sein, indem er am Tau hochgeklettert sei. In I. habe er das Schiff auf dieselbe Art wieder verlassen. Die Überfahrt von 30 Stunden habe er im Maschinenraum versteckt zugebracht. An Land sei er einem Araber auf der Strasse begegnet, der ihm ein Busbillett für die Weiterreise nach J. bezahlt habe. Dort habe er zunächst in einer Moschee gelebt, danach für längere Zeit bei einem Tunesier, von dem er weder den vollständigen Namen noch die Adresse kenne. Da Araber in L. kein Asyl erhielten, sei er mit einem Bus von J. nach P. gereist. Er habe die gesamte Reise von Algerien bis in die Schweiz ohne ein Ausweisdokument zurückgelegt (vgl. A1, S. 10/11). Zur geltend gemachten Schiffsreise sei grundsätzlich anzumerken, dass diese realitätsfremd und somit unglaubwürdig sei. Es sei auszuschliessen, dass sich jemand dem Tau entlang hangeln könne, ohne bemerkt zu werden. Gerade im Maschinenraum, wo sich der Beschwerdeführer unentdeckt aufgehalten haben wolle, seien ständig Schiffsangestellte präsent, um die Abläufe zu überwachen. Bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden würden die Schiffseigner zudem mit extrem hohen Bussen bestraft. Ebenso werde der internationale Hafen von I. stark frequentiert, weshalb die (...) Behörden entsprechend rigide Sicherheitskontrollen durchführten. Sämtliche Schengen-Vertragsstaaten seien gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet, die strengen EU- Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten. Nebst den angeführten Unglaubhaftigkeitselementen sei insbesondere auch auf die widersprüchlichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, die seine gesamten Aussagen im Asylverfahren charakterisierten. Während er hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Algerien bei der BzP zunächst davon gesprochen habe, das Heimatland zwischen dem 8. und 10. Juli 2009 verlassen, sich an- D-3249/2010 schliessend vier Monate in K. und mehr als drei Monate in J. aufgehalten zu haben, ehe er in die Schweiz eingereist sei (vgl. A1, S. 2), habe er im späteren Verlauf derselben Befragung berichtet, den Heimatstaat erst zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz verlassen zu haben und zuvor zwei Tage in K. sowie rund zwei Monate in L. gewesen zu sein (vgl. A1, S. 10/11). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen habe der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch zu allen bisherigen zeitlichen Angaben zu Protokoll gegeben, Algerien bereits Anfang 2009 verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwei Tage in K. sowie etwa 45 Tage in L. aufgehalten zu haben (vgl. A9, S. 7, F78; S. 14, F144-145). Auf die widersprüchlichen und miteinander unvereinbaren Aussagen angesprochen, habe er schliesslich erklärt, er habe sich nicht wie bisher angegeben lediglich 15 Tage in H. aufgehalten, sondern rund zehn Monate (vgl. A9, S. 16, F161). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 5.2.2 Das BFM führte im Weiteren aus, die unglaubwürdigen Angaben über den Reiseweg eröffneten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Mehrere Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich auf zentrale Sachverhaltselemente seiner Asylbegründung beziehen würden, verstärkten diese Zweifel. So habe der Beschwerdeführer eingangs der BzP dargelegt, seine Mutter und seine Schwester seien um den 5. Oktober 2005 getötet worden, sein Vater sei am 18. Oktober 2008 an einer Krankheit verstorben (vgl. A1, S. 3/4). Im weiteren Verlauf der BzP habe er demgegenüber erklärt, sein Vater sei anfangs 2008 und seine Mutter gegen Ende 2008 verstorben (vgl. A1, S. 8). Er habe sich, nachdem er in D. von den Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, nach G. begeben. Etwa 15 Tage später seien seine Mutter und seine Schwester umgebracht worden. Ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise (welche entweder am 8./10. Juli 2009 oder aber zwei Monate vor D-3249/2010 seiner Einreise in die Schweiz erfolgt sei) hätten Unbekannte bei seiner Tante nach ihm gefragt (vgl. A1, S. 6/8). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen habe der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch dazu vorgebracht, der Vater sei Anfang 2008 verstorben, die Mutter und die Schwester Ende 2008 (vgl. A9, S. 5, F46, F52). Zu den Geschehnissen in G. habe er ausgeführt, die unbekannten Personen hätten bereits am Tag seiner Ankunft in G. nach ihm gefragt, und seine Mutter und seine Schwester seien noch am selben Tag erschossen worden. Zuvor habe er indessen geltend gemacht, die Mutter und die Schwester seien 15 Tage nach seiner Abreise aus D. umgebracht worden. Er habe seine Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in H. von 15 Tagen auf zehn Monate korrigiert. 5.2.3 Das BFM kam zum Schluss, dass es sich aufgrund dieser gravierenden Widersprüche erübrige, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen. Dem vorliegenden Sachverhalt könnten somit keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Auf das Asylgesuch sei demzufolge in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.3 5.3.1 Aufgrund der gesamten Akten und Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften, zumal er in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort erklärt, weshalb er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat. Er macht vielmehr geltend, den vorinstanzlichen Entscheid aus verschiedenen Gründen D-3249/2010 nicht hinnehmen zu können, ohne konkret auszuführen, weshalb er damit nicht einverstanden sei. 5.3.2 Sodann präsentierte sich die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Das BFM führte in der Entscheidbegründung zu Recht aus, dass aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten. Die Beschwerdeschrift enthält darüber hinaus nichts, was das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz veranlassen sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen in wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben gemacht hätte, wäre er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt. Dies umso mehr, als er sein Heimatland aus Furcht vor angeblichen Terroristen verlassen haben will. Durch sein Aussageverhalten erweckt der Beschwerdeführer vielmehr den Eindruck, bei seinem Sachvortrag nicht auf Selbsterlebtes zurückgegriffen zu haben. In Anbetracht dieser Sachlage ergibt sich die Erkenntnis, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1). Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3249/2010 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom Bundesamt zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- D-3249/2010 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien ist im heutigen Zeitpunkt D-3249/2010 nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er sei Asthmatiker und habe sich in der Heimat einen Monat lang zwecks psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus aufgehalten (vgl. A9, S. 17). Da er sich wegen seiner psychischen Probleme im Heimatland bereits behandeln liess, ist davon auszugehen, dass dort eine allfällige Betreuung auch weiterhin gewährleistet ist. Es ist ihm unbenommen, bei einer Rückkehr nach Algerien die Behandlung wieder aufzunehmen beziehungsweise fortzusetzen. Im Bedarfsfall kann er darüber hinaus auch sein Asthma behandeln lassen, zumal Algerien über zahlreiche medizinische Einrichtungen verfügt. 7.4.3 Sodann sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Eigenen Angaben zufolge besuchte er mehrere Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Gemüse- und Kleiderhändler (vgl. A1, S. 2/3). Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Da sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft erwiesen haben, ist im Übrigen davon auszugehen, dass er in Algerien nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch diesbezüglich zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-3249/2010 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3249/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 15