Abtei lung IV D-3249/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Karin Fehr, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Mai 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3249/2006 Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 1996 wies das BFF mit Verfügung vom 17. Mai 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 19. Juni 1996 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Oktober 1996 ab. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 6. November 1996 galt die Beschwerdeführerin seit dem 31. Oktober 1996 als verschwunden. B. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder vom 7. Mai 1998 wies das BFF mit Verfügung vom 25. Februar 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 25. März 2000 gegen diese Verfügung hinsichtlich der Wegweisung erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 2. August 2000 ab. Mit Schreiben des BFF vom 8. August 2000 wurde den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. September 2000 eingeräumt. C. Den mit Eingaben vom 31. August und 12. September 2000 gestellten Fristverlängerungsgesuchen hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist wurde mit Schreiben des BFF vom 4. Oktober 2000 nicht stattgegeben. Da die Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen war, wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die Schweiz in den nächsten Tagen zu verlassen, ansonsten ihnen im Fall der Unterlassung die fremdenpolizeiliche Ausschaffung drohe. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 24. Oktober 2000 galten die Beschwerdeführenden seit dem 19. Oktober 2000 als verschwunden. D. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zu Folge ihr Heimatland am 20. März 2002 und gelangten am 25. März 2002 über Albanien und Italien erneut in die Schweiz, wo sie die Zeit bis zum Stellen des Asylgesuchs am 2. April 2002 beim Bruder respektive Onkel verbrachten. Nach einer Kurzbefragung im D._______ vom 17. April 2002 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des D-3249/2006 Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu den Asylgründen angehört. Bei den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei anlässlich der Rückreise ins Heimatland im Oktober 2000 in Italien von ihrem Lebenspartner, dessen separates Asylverfahren negativ geendet und der mit ihr und den Kindern die Rückreise angetreten habe, getrennt worden. Seither habe sie von diesem nichts mehr gehört. Die Lebensbedingungen im Kosovo seien schlecht. Sie habe abwechslungsweise bei den Schwiegereltern in F._______ oder den Eltern in G._______ gelebt. Die Schwiegereltern hätten ihr vorgeschlagen, weg zu gehen und die Kinder bei ihnen zurückzulassen, was sie aber nicht gewollt habe. Die Eltern wiederum hätten sie eigentlich nicht aufnehmen wollen. Sie sei die ganze Zeit krank gewesen und habe ungefähr sechs Monate vor der Ausreise einen Herzanfall erlitten. Während ihrer Krankheit habe sie unter anderem auch bei verschiedenen Verwandten im Kosovo gelebt. Hier in der Schweiz benötige sie verschiedene Medikamente. Ihre beiden Kinder seien ebenfalls krank und in Behandlung. E. Am 8. Mai 2002 forderte das BFF die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und desjenigen ihrer Kinder einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M. F., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, H._______ vom 29. Mai 2002 ein. F. Mit Schreiben vom 10. November 2003 ersuchte das BFF das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärung diverser Fragen. Das entsprechende Abklärungsergebnis vom 2. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin am 4. März 2004 unter Fristansetzung und in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von Art 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum rechtlichen Gehör zugestellt. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. März 2004 wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben des BFF vom 20. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen ärztlichen Bericht hinsichtlich ihres Gesund- D-3249/2006 heitszustands und desjenigen ihrer Kinder einzureichen. Am 7. und 10. Mai 2004 (Eingang: BFF) fanden zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte von Dr. med. P. H., leitender Arzt, (...), vom 4. Mai und von Dr. med. M. F., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, H._______ vom 6. Mai 2004 sowie einen das Kind B._______ betreffenden ärztlichen Bericht von R. N., Kinder/Jugendpsychiaterin, E._______, vom 5. Mai 2004 Eingang in die Akten. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführerin ausserdem mitgeteilt, dass sich eine Schwägerin beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina gemeldet habe, worauf von diesem am 24. März 2004 ein zweiter Bericht beim BFF eingegangen sei. Unter Fristansetzung und in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von Art 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 VwVG wurde der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Auf ihre vom 4. Mai 2004 datierende Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 – eröffnet am 14. Mai 2004 – wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina in Frage zu stellen. Mithin könne nicht geglaubt werden, dass sie im Oktober 2000 in den Kosovo zurückgekehrt sei. Infolgedessen könne auch die Trennung von ihrem Lebenspartner in Italien nicht zutreffen. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung wird aufgezeigt, welche verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang diesen Schluss zulassen würden. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Serbien und Montenegro (heute: Kosovo) nicht asylbeachtlich. Diese seien Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Situation im Kosovo. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und durchführbar. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina im Falle einer Rückkehr ins Heimatland über ein funktionierendes Beziehungsnetz. Auch die D-3249/2006 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da die Behandlung solcher Krankheiten im Kosovo grundsätzlich gewährleistet sei. I. Mit Beschwerde bei der ARK vom 14. Juni 2004 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden nicht wegzuweisen, stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung beizugeben und die kantonale Ausländerbehörde anzuweisen, den weiteren Aufenthalt zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2004 wurde auf das Gesuch um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 5. Juli 2004, zu leisten. K. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch, es sei ihnen das Bezahlen eines Kostenvorschusses zu erlassen. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2004 – eröffnet am 13. Juli 2004 – wurde das nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu behandelnde Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. M. Am 14. Juli 2004 wurde der Kostenvorschuss geleistet. N. Mit Eingabe vom 15. September 2006 wurde der Mandatswechsel D-3249/2006 durch die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin angezeigt. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2006 wurde der Mandatswechsel vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK zur Kenntnis genommen. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde nicht stattgegeben, da die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens direkt beim vormaligen Rechtsvertreter einzuverlangen seien. Mit Eingabe vom 28. September 2006 beharrte die nunmehrige Rechtsvertreterin auf ihrem Gesuch um Akteneinsicht, da der vormalige Rechtsvertreter auf ihren Brief um Zustellung der bei ihm vorhandenen Akten nicht reagiert habe. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2006 wurden unter Fristansetzung für eine allfällige Beschwerdeergänzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden sämtliche entscheidwesentlichen Verfahrensakten in Kopie zur Einsicht zugestellt. Ferner wurde festgehalten, dass die Kosten für die Kanzleigebühren von insgesamt Fr. 40.– in den Endentscheid verwiesen werden. O. Nach gewährter Fristverlängerung reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit zahlreichen Beilagen am 20. November 2006 die Stellungnahme zu den Akten, worauf, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. P. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- D-3249/2006 desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3249/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer als weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubbhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügend ab. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen des BFF in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe setzen der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen, welche geeignet wären, die diesbezüglichen Ausführungen zu widerlegen. Ebenfalls unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen. Letztlich wird bloss mit allgemein festgehaltenen Ausführungen wiederholt auf die allgemeine ("verheerende", "desaströse") Lage vor Ort hingewiesen, die die Beschwerdeführerin, insbesondere als alleinstehende und -erziehende, mit psychischen Problemen behaftete Frau im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu gewärtigen hätte. Allein mit dieser Begründung vermag sie aber keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun, zumal derart geltend gemachte Umstände vielmehr in der Person der Beschwerdeführerin liegende Unwägbarkeiten und Hindernisgründe betreffen, denen im Rahmen eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist der Vollständigkeit halber aber vor allem zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl an der Befragung im Transitzentrum als auch an der Direktbefragung angab, keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, und sie ihr drittes Asylgesuch aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Gründen gestellt habe. Allgemein schlechte und widerwärtig empfundene Lebensbedingungen oder eine erschwerte wirtschaftliche Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin stellen jedoch keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und können folglich auch nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin D-3249/2006 nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wurde Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglich ausführliche und mit zahlreichen Beilagen untermauerte Argumentation in der Stellungnahme vom 20. November 2006 ist daher nicht einzugehen. 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asyl- D-3249/2006 suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). 6.4 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen D-3249/2006 übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heutigen, von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten unabhängigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. 7.2 Bezüglich des von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vorgebrachten Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin hält sich gemäss eigenen Angaben mit ihren beiden in der Schweiz geborenen Kindern im Alter von zwölf und zehn Jahren mit Ausnahme eines Unterbruchs von knapp anderthalb Jahren (Rückkehr in den Kosovo) nunmehr seit über zehneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Gemäss Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina soll die Beschwerdeführerin sogar seit ihrer Ersteinreise beziehungsweise dem Stellen des ersten Asylgesuchs nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt sein. Die beiden Kinder verbrachten jedenfalls die prägendsten Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz. Sie sind eingeschult und die in diesem Zusammenhang eingereichten Schulberichte aus dem Jahre 2006 attestieren dem älteren der beiden Kinder eine gute schulische und ausserschulische Integration. Dem jüngeren wird nach anfänglichen Startschwierigkeiten im Falle eines konstruktiven, sozial funktionierenden Umfelds eine weitere positive Entwicklung prognostiziert. Nicht zuletzt kann aufgrund dieser Referenzen berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber werden sie kaum über jene – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären (vgl. auch Ausführungen der Stellungnahme vom 20. November 2006, B/2.1, S. 3). Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem D-3249/2006 Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die unter psychosomatischen Beschwerden (reaktive Depression; vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. M. F. vom 6. Mai 2004 [C32]) leidende Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter ist und hinsichtlich der Tragfähigkeit des familiären Netzes im Heimatstaat grösste Zweifel anzubringen sind. (vgl. C25). In Würdigung sämtlicher vorstehend aufgeführter Elemente ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu bezeichnen. 7.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2004 ist daher hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den in der Stellungnahme vom 20. November 2006 gemachten Ausführungen respektive geäusserten Bedenken im Zusamenhang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 320.– (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zuzüglich Kanzleigebühren [vgl. Bst. N]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 280.– ist indes nicht zurückzuerstatten, da aus den Akten her- D-3249/2006 vorgeht, dass die Verfahrenskosten aus dem Urteil vom 2. August 2000 noch geschuldet sind (vgl. Bst. B). 8.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung gilt es ausserdem die noch nicht gänzlich getilgte Verfahrensschuld aus dem Urteil vom 2. August 2000 zu berücksichtigen beziehungsweise den noch geschuldeten Restbetrag in Abzug bringen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 720.– festzusetzen (Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3249/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Mai 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 320.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird nicht zurückzuerstattet (Ziff. 7.1 Erwägungen). 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 720.– zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 14