Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3248/2016
Urteil v o m 2 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
D-3248/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. März 2013 verliess und am 6. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machte was folgt, dass er am 21. Oktober 2011 wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verhaftet und während 45 Tagen inhaftiert gewesen sei, dass er am 5. Dezember 2011 per Präsidialdekret und gegen Bezahlung von 5‘000 SYP aus der Haft entlassen worden sei, dass er zuweilen und letztmals am 13. Januar 2013 an Kontrollposten angehalten und geschlagen worden sei, dass er keine über das vorstehend Ausgeführte Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt habe, dass er keiner Partei oder Organisation angehöre und in seiner Heimat bis auf die Demonstrationen nie politisch oder religiös tätig gewesen sei, dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2014 (sic.) ergänzend ausführte, er habe ab Juni 2011 im Geheimen eine Zeitschrift namens „B._______“ (zu Deutsch: C._______) mitpubliziert, dass „das Regime“ im September von den Aktivitäten der Publizisten erfahren und ihre Wohnorte gestürmt habe, dass er die Umstände der geltend gemachten Verhaftung im Einzelnen darlegte, dass das BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 5. Januar 2014 – eröffnet am 10. Februar 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 ablehnte und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm,
D-3248/2016 dass es im Wesentlichen die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen feststellte und die Flüchtlingseigenschaft verneinte (vgl. Art. 3 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. März 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei unter anderem beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. D-1230/2014), dass der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 infolge Aussichtslosigkeit ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten, dass auf die Beschwerde mit Urteil des BVGer D-1230/2014 vom 15. April 2014 mangels geleistetem Kostenvorschuss androhungsgemäss nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 29. März 2016 bei der Vorinstanz erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersuchte, dass er abgesehen von Wiederholungen von im ersten Beschwerdeverfahren geltend Gemachtem ausführte, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren, dass dieses exilpolitische Engagement unter Berücksichtigung seines bereits im Heimatstaat bestehenden politischen Engagements und im Kontext der dortigen aktuellen politischen Situation zu beurteilen sei, wo er erstmals ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten sei, dass den syrischen Geheimdiensten auch seine exilpolitischen Aktivitäten bekannt sein dürften, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2016 verwiesen wird,
D-3248/2016 dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen drei undatierte, nicht weiter präzisierte Fotografien seiner Person anlässlich von Demonstrationen oder Kundgebungen sowie den auszugsweisen Ausdruck der Facebook Seite der Zeitschrift „B._______“ in arabischer Sprache zu den Akten reichte, dass das SEM die Eingabe vom 29. März 2016 mit Verfügung vom 22. April 2016 – eröffnet am 26. April 2016 – als zweites Asylgesuch entgegennahm, dieses ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die mit Verfügung vom 5. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigte, dass es im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im ersten Asylverfahren ausgeführt, er sei per Präsidialdekret begnadigt worden, dass gemäss Aktenlage keine Hinweise darauf erkennbar seien, dass er nach seiner Freilassung im vorgebrachten Zusammenhang weiteren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb das entsprechende Vorbringen – wie in der Verfügung vom 5. Januar 2014 bereits festgestellt – keine Asylrelevanz entfalte, dass das SEM im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten ausführte was folgt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen könnten, dass angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland jedoch davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausübten, dass dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung aus Sicht des syrischen Regimes als potentiell bedrohlich wahrgenommen werden könne,
D-3248/2016 dass somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, welche auf ein Interesse des syrischen Staates an der Identifizierung des Betroffenen als regimefeindliche Person hindeuteten, dass exilpolitische Tätigkeiten daher erst wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet würden, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien, dass angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube (vgl. der Koordinationsentscheid des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [publiziert als Referenzurteil]), dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen, weshalb seine Vorbringen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2016 Beschwerde erhob und beantragte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen die im ersten Asylverfahren vorgebrachten, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Januar 2014 behandelten, mit der Zwischenverfügung vom 24. März 2014 vorfrageweise als asylund flüchtlingsirrelevant beurteilten und im Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2016 dargelegten Vorbringen wiederholt wurden, dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen und die entsprechenden Aktenstücke verwiesen werden kann, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
D-3248/2016 dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-3248/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der im ersten Asylverfahren ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM (heute SEM) vom 5. Januar 2014 die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass eine erneute Prüfung derselben Vorbringen durch das Gericht ausser Betracht fällt und vorliegend lediglich die im zweiten Asylgesuch geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen ist, dass sich das BVGer im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Exponierungsgrad von exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat, dass die Vorinstanz den Inhalt desselben in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben hat, dass sich die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, nur dann rechtfertigt, wenn sich diese in besonderem Masse exponiert,
D-3248/2016 dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei dort auch nicht ernsthaft ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten, dass folglich nicht anzunehmen ist, dieser habe in der Schweiz ein besonderes Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht, dass die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz nicht auf eine regimegegnerische Personenkategorie schliessen lassen, welche als ernsthaft und potentiell gefährlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte, dass die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht übersteigen, dass das Ausgeführte auch auf die auf Facebook mittels „gefällt“ Funktion öffentlich gemachten Sympathiebezeugungen zur regierungskritischen Zeitschrift „B._______“ gesagt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde,
D-3248/2016 dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3248/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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