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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2019 D-3241/2019

23 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 parole·~11 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3241/2019 law/fes

Urteil v o m 2 3 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Vincent Zufferey, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).

D-3241/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 22. Februar 2019 bis 1. März 2019 gültiges Laissez-passer ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. März 2019 angab, er sei seit dem Jahr 2002 verheiratet mit B._______, geboren am (…) in China, welche früher in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. Akte 10/7 Ziff. 1.14), dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs am 21. März 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, weil sich hier seine Frau und die gemeinsamen Kinder befänden (vgl. Akte 13/2 S. 1), die er letztes Jahr in C._______ gesehen und gesprochen habe, seither aber keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. April 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 dem SEM mitteilte, er habe inzwischen seine Frau ausfindig machen können und ein Schreiben seiner Frau beilegte, in welchem sie bestätigte, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Mann handle, mit welchem sie gerne zusammenleben möchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,

D-3241/2019 dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2019 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit elektronischer Eingabe vom 26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erachten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass mit der Beschwerde zwei Fotos der Hochzeitszeremonie des Beschwerdeführers, ein Familienfoto, ein Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Frau, mit welchem sie den gemeinsamen Wunsch bekunden, ihr Familienleben gemeinsam fortführen zu wollen, und eine Honorarnote eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 1. Juli 2019 vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Juli 2019 feststellte, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Beschwerde dem SEM mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vernehmlassung überwies,

D-3241/2019 dass das SEM am 11. Juli 2019 in seiner Vernehmlassung ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und sich zu den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien äusserte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

D-3241/2019 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststellte, ein Abgleich mit dem CS-Vis habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 22. Februar 2019 bis am 1. März 2019 gültiges Visum ausgestellt worden sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung bezogen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 17. Juni 2019 auf Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, bei seiner Frau und seinen Kindern zu bleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl-und Wegweisungsverfahren habe, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienangehörige» unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, dass der Beschwerdeführer darlege, mit B._______ zwischen 2011 und 2018 sowie seit ihrem Besuch bei ihm in Indien im vergangenen Jahr keinen Kontakt gehabt zu haben und er trotz dem Besuch bei ihr weder die Adresse von B._______ noch ihre Telefonnummer kenne, dass er nach diesem Besuch mit einer anderen Frau gelebt und während dieser Zeit seine Kinder bei einer Drittperson gelassen habe und als er zurückgekehrt sei, festgestellt habe, dass B._______ die Kinder mit in die Schweiz mitgenommen habe,

D-3241/2019 dass deshalb nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt seien und demnach keine Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.1 beziehungsweise Art. 16 Dublin-III-VO anzuwenden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe Art. 9 der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (N …), in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, dass Art. 9 Dublin-III-VO vorsieht, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Staat zuständig ist, sofern die betroffenen Personen den entsprechenden Wunsch schriftlich kundtun, und unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hat, dass es sich trotz Hinweis auf die geltende Rechtsprechung auch in der Vernehmlassung nicht mit Art. 9 Dublin-III-VO auseinandergesetzt hat, dass es in seinem Übernahmeersuchen an Italien auch nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einer in der Schweiz anwesenden Person verheiratet sei, obwohl das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen alle Informationen enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchenden Staates prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei, dass diese Informationspflicht nicht entfällt, weil das SEM eine Beziehung als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK einschätze (vgl. Urteile des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 m.w.H., D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3 m.w.H.), dass die Rechtsfolge dieses Unterlassens aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offenbleiben kann,

D-3241/2019 dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich Asylsuchende direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2, 2017 VI/1 E. 4.2, 2015/41 E. 5), dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher Familienangehörige definiert, für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2018 VI//1 E. 8.4, 2017 VI/1 E. 4.2, 2015/41 E. 8.1 m.w.H.), dass daher die Argumentation des SEM, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne nicht unter den Begriff «Familienangehörige» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden, weil die Beziehung nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden könne, unzutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Personalienaufnahme vom 14. März 2019 angab, er sei mit B._______ verheiratet, habe drei Söhne und seine Frau habe in der Schweiz um Asyl ersucht, dass er zudem mit der Beschwerde Fotos seiner Hochzeitszeremonie einreichte, dass deshalb aufgrund der Aktenlage kein Anlass besteht, die Heirat des Beschwerdeführers mit B._______ in Zweifel zu ziehen, dass die Ehefrau mit Verfügung vom 3. November 2014 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist und somit als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3), dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. Art. 9 in fine Dublin-III-VO), schriftlich kundtaten, wobei auf die Eingabe vom 8. Mai 2019 beim SEM und die Eingabe vom 26. Juni 2019 (als Beschwerdebeilage eingereicht) verwiesen werden kann, dass somit die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die Vorinstanz damit zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, sich

D-3241/2019 für die Behandlung seines Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand angemessen ist, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1218.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist, dass das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3241/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, das nationale Asylverfahren einzuleiten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1218.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

D-3241/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2019 D-3241/2019 — Swissrulings