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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2016 D-324/2016

26 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,772 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-324/2016 law/joc

Urteil v o m 2 6 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Johnson Belangenyi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).

D-324/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2015 beim SEM unter den Personalien B._______, Angola, geboren am (…), um Asyl nachsuchte, dass im Gesuch darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Pädophilie und Vergewaltigung handle, sie Anzeichen eines Stockholmsyndroms aufweise und der Umstand, dass ihre Tante mit dem Status der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebe, die Stellung des Gesuches in der Schweiz rechtfertige, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 5. Oktober 2015 aufforderte, sich zwecks Registrierung ihres Gesuches in einem entsprechenden Zentrum zu melden, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei darlegte, sie sei am 25. Dezember 2000 in D._______ (Demokratische Republik Kongo) geboren, ihre Mutter sei Kongolesin, ihr Vater Angolaner und sie sei mit ihrer Mutter Ende 2011 nach Angola gereist, wo sie bis (…) zur Schule gegangen sei respektive dort studiert sowie unter anderem auch in einem Laden gearbeitet habe, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, für den sie seit Juni 2014 tätig gewesen sei, Probleme gehabt habe, da dieser sie sexuell missbraucht und genötigt habe, dass ihre Mutter im Mai 2015 sehr wütend gewesen sei und mit ihr zu ihrem Arbeitgeber gegangen sei und diesem mitgeteilt habe, sie überlasse sie (die Beschwerdeführerin) ihm als seine Frau, dass der Arbeitgeber ihr erklärt habe, er werde Probleme bekommen und sie nach ein paar Tagen, bei denen sie bei ihm zu Hause verbracht habe, einen Herrn getroffen habe, der sie zu einem Haus gebracht habe, wo man ihr die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos von ihr gemacht habe, da es gemäss Auffassung dieses Herrn besser gewesen sei, E._______ zu verlassen, da man befürchtet habe, ihre Mutter könnte etwas erzählen,

D-324/2016 dass sie am 24. Mai 2015 von E._______ aus zusammen mit einer Frau, einem Jungen und mit einem anderen Herrn, den sie Onkel genannt hätten, nach Lissabon geflogen sei, wo sie für eine Weile bei einem Freund des Herrn in einem Haus gewohnt und von dort mit dem Herrn mittels Bus weiter nach Spanien und einen Tag später mit einem Busticket, welches ihr der Herr zusammen mit einer Telefonnummer ihrer Tante gegeben habe, am 15. September 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin dem SEM einen angolanischen Schülerausweis mit dem Namen B._______, überreichte, der am (…) ausgestellt worden und für das Schuljahr (…) gültig gewesen und mit dem Geburtsdatum (…) versehen ist, dass der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum Umstand, dass ihr gemäss Informationen des CIS-VIS (zentrales europäisches Visa-Informationssystem) am 8. Januar 2013 in Angola ein Reisepass lautend auf F._______, geboren am (…), ausgestellt worden sei und sie mit diesem zwei Mal erfolglos um Ausstellung eines Visums für Belgien und einmal um Ausstellung eines Visums für Italien ersucht habe, wobei letzteres am 12. Mai 2015 durch Italien gutgeheissen worden sei, dass ihr im Weiteren die Gelegenheit erteilt wurde, sich dazu zu äussern, dass sie fortan durch das SEM als Volljährige erachtet werde und vermutlich Italien oder Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht, dass sie seit 2013 einen Reisepass besessen und 2015 ein Visum für Italien erhalten habe, sie heisse G._______, dieser Name stehe nicht auf dem erwähnten Reisepass und sie sei am (…) geboren, dass sie weder nach Italien noch nach Portugal weggewiesen werden wolle, dass eine Anfrage des SEM vom 30. Oktober 2015 an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung des Asylgesuchs unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 6. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung

D-324/2016 aus der Schweiz nach Italien anordnete, und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lässt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei (eventualiter) das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen respektive vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Vornahme vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – eine Sozialhilfebestätigung vom 14. Januar 2016 beigelegt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-324/2016 dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, dass auch auf den – nicht näher konkretisierten – Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1

D-324/2016 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG (SR 142.20), dass auf die Anträge, es sei der Beschwerdeführerin Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

D-324/2016 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich mit dem CIS-VIS ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein für die Dauer vom 12. Mai 2015 bis am 10. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 30. Oktober 2015 zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A15/6 S. 1 ff.), zumal übereinstimmend mit dem SEM nicht von deren Minderjährigkeit auszugehen ist und damit die in der Dublin-III-VO verankerten Normen für unbegleitete Minderjährige, wie insbesondere Art. 8 Abs. 2, nicht zur Anwendung gelangen,

D-324/2016 dass es sich nämlich bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Resultat im CIS-VIS – einem System, das auf der Grundlage biometrischer Daten (zehn Fingerabdrücke und digitales Foto) beruht – entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den auf dem Schülerausweis vorhandenen Angaben nicht um B._______, geboren am (…) sondern um F._______, geboren am (…) handelt (vgl. act. A1/3 S. 1, act. A3/2 S. 1 f., act. A8/12 S. 1 ff., act. A9/3 S. 1 ff.), dass an dieser Einschätzung die Argumentation in der Beschwerde, wonach selbst ausgehend von rubriziertem Geburtsdatum die Beschwerdeführerin bei Ausstellung des Reisepasses noch minderjährig und daher nicht in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass zu erhalten, nichts zu ändern vermag, dass nämlich keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach aus den im CIS-VIS gewonnen Erkenntnissen zu zweifeln wäre und es im Übrigen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – Minderjährigen in Angola möglich ist, sich mittels Hilfe ihrer gesetzlichen Vertretung einen eigenen Reisepass ausstellen zu lassen, dass im Übrigen aufgrund des im CIS-VIS erwähnten Nachnamens fraglich erscheint, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnhaften "Tante", tatsächlich um eine Verwandte handeln soll, da deren Nachnamen aufgrund der Eintragung im CIS-VIS nun nicht mehr mit jenem der Beschwerdeführerin übereinstimmt, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass demzufolge die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben ist, dass weder ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz noch die hier in der Schweiz lebende Person, welche angeblich ihre Tante sein soll – wie vom SEM zutreffend erkannt – daran etwas zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die angebliche "Tante" nicht als Familienangehörige oder als Verwandte, zu der ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, erachtet werden

D-324/2016 könnte, weshalb sich daraus ohnehin kein Zuständigkeitskriterium der Schweiz ableiten lässt, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 moniert wird, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, junge, ledige Frau und daher um eine besonders verletzliche Person, weshalb ohne individuelle Zusicherungen seitens der italienischen Behörden hinsichtlich der Gewährung einer Unterkunft eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, dass diese Ausführungen ebenfalls nicht geeignet sind, an der sich aus der Dublin-III-VO ergebenden Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern, dass es nämlich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären

D-324/2016 Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, dass die in der Rechtsmittelschrift zitierten Urteile "Puid" und "N.S." des Gerichtshofs der EU (EuGH) zu keinem anderen Schluss führen, da damit nicht etwa auf systemische Mängel mit Bezug auf Italien sondern vielmehr auf die Situation von Asylsuchenden in Griechenland hingewiesen wird, dass die in der Beschwerde nicht näher bezeichnete niedersächsische Rechtsprechung, in der systemische Mängel im italienischen System bejaht würden, für die schweizerischen Behörden nicht massgebend und daher ebenfalls ungeeignet ist, die Zuständigkeit Italiens zu negieren, dass der Rechtsvertreter gegenüber dem SEM andeutete, die Beschwerdeführerin weise Zeichen des Stockholmsyndroms auf (vgl. act. A1/3 S. 2) und die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber darlegte, aufgrund der im Heimatland angeblich erlebten Vergewaltigung Scham zu verspüren, weshalb sie etwas von den Krankenschwestern bekommen habe (vgl. act. A8/12 S. 9), dass demgegenüber in der Beschwerde keinerlei medizinische Probleme angesprochen werden, womit derzeit nicht von gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass die Schweizer Behörden im Falle der volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführerin demnach gestützt auf die Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung oder aber hinsichtlich der medizinischen Versorgung einzuholen, dass weder die von der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierten Sicherheitsprobleme noch die von ihr angesprochenen Problematik bei der

D-324/2016 Unterbringung noch der Umstand, nicht nach Italien zu wollen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführerin allerdings keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass kein Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden würden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien, wonach die dortigen Aufnahmekapazitäten beschränkt seien, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-324/2016 dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf um Unterstützung nachsuchen kann, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass letztlich auch allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin etwa in Form psychischer Beschwerden nicht gegen eine Überstellung sprechen, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

D-324/2016 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-324/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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