Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3233/2016/brl
Urteil v o m 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (…).
D-3233/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige BFM auf ein erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung der damals geltenden Bestimmung aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, könne dafür keine entschuldbaren Gründe nennen und weitere Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft seien nicht nötig, da seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass sich auch in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges keine vertiefte Abklärung aufdränge, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2015 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. April 2016 angab, er sei nach seinem ersten Asylverfahren nach Griechenland gereist, habe sich dort mehrere Jahre aufgehalten und sei von dort wieder in die Schweiz zurückgekehrt, dass er zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er mache die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, wobei die Situation noch schlimmer geworden sei, weil er in Nigeria niemanden mehr kenne, da sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien und seine Mutter verschollen sei, dass er zudem gesundheitliche Probleme habe und in Spitalbehandlung sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2016 – frühestens eröffnet am 7. Mai 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
D-3233/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft qualifiziert worden, da die Gründe ausweichend, vage und ohne Substanz vorgebracht worden seien, dass er im zweiten Asylverfahren ebenfalls keine substantiierten Angaben zur aktuellen Verfolgungssituation habe machen können, insbesondere weshalb er heute wegen der Ereignisse von 2009/2010 noch verfolgt werde, dass Teile seiner Vorbringen im ersten Asylverfahren auch als irrelevant bezeichnet worden seien, insbesondere was eine allfällige Verfolgung in seiner engsten Heimat betreffe, und er hierzu keine neuen Gründe anfüge und angebe, er werde sogar landesweit verfolgt, ohne hierin Details zu nennen, was pauschal und subtanzlos wirke, dass seine Vorbringen demzufolge nicht glaubhaft seien, dass er sein zweites Asylgesuch schliesslich damit begründe, dass sich seine Situation in Nigeria seit dem ersten Asylverfahren verschlechtert habe, weil er dort niemanden mehr habe, diesem Vorbringen aber keine Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes entnommen werden könne, weshalb es nicht asylrelevant sei, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer jung und nach einer antitussiven Therapie wieder fast gesund sowie in bestem Arbeitsalter sei, dass er zum Beziehungsnetz in beiden Asylverfahren ungesicherte Angaben gemacht habe und keine Beweise für seine Herkunft abgeben könne, dass er schliesslich in Europa über Jahre hinweg in fremden Ländern ein Auskommen gefunden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er dies auch in Nigeria mit Selbstverantwortung bewerkstelligen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und
D-3233/2016 es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, die Aussagen die er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, entsprächen der Wahrheit, dass er Christ und die Leute die ihn suchten Muslime und auch mit der Boko Haram vernetzt seien, dass er in Nigeria kein Beziehungsnetz habe und völlig auf sich alleine gestellt wäre, da sein Vater und seine Mutter verstorben seien und er zu seinem Bruder keinen Kontakt mehr habe, und seine Verwandten einen anderen Glauben praktizierten und ihn an die Leute, die ihn suchten, ausliefern würden, dass er keinen Beruf erlernt und in Griechenland lediglich Sachen auf der Strasse aufgelesen und weiterverkauft habe, dass schliesslich die Lage in Nigeria sehr schlecht sei und es immer wieder zu Auseinandersetzungen komme, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3233/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass bereits im Entscheid des BFM vom 26. März 2010, welchen der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht,
D-3233/2016 dass diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird und der allgemeine Hinweis, es sei schlimmer geworden, nicht substantiiert wird, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen, zumal schon die Ausgangsgeschichte die dieser angeblichen Verschlimmerung zugrunde liegt, nicht geglaubt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den im Resultat richtigen Erwägungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenbrachte und sich darauf beschränkte, noch einmal seine Asylvorbringen aus dem ersten Asylverfahren zu wiederholen, dass er diese in der Beschwerde überdies anders darstellte als im ersten Asylverfahren, indem er zum Beispiel aussagte, er habe sich selber befreit, während er im ersten Verfahren sagte, er sei befreit worden, was die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch einmal unterstreicht, dass auch der Hinweis, seine Verfolger seien mit der Boko Haram vernetzt, keine gezielten und genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylrechts zu begründen vermag, dass das Gleiche schliesslich auch für den Verweis auf die sehr schlechte Situation in Nigeria gilt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-3233/2016 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Hinweis auf das nichtbestehende Beziehungsnetz eine unbewiesene und unglaubhafte Parteibehauptung ist, zumal der Be-
D-3233/2016 schwerdeführer auf Beschwerdeebene angibt, seine Eltern seien verstorben, er habe zum Bruder keinen Kontakt und wisse nicht, ob dieser noch lebe, während er bei der Vorinstanz angab, sein Vater und sein Bruder seien verstorben und die Mutter verschollen, dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Alter auch ohne bestehendes Beziehungsnetz ein Auskommen finden dürfte, dass auch die gesundheitlichen Beschwerden (virale Bronchitis und Rachenentzündung) offensichtlich nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder vollkommen genesen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
D-3233/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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