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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2009 D-3232/2009

26 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,525 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-3232/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3232/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am 3. August 2008 auf dem Landweg verliess und am 19. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 29. Oktober 2008 in _______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Knochenaltersanalyse gewährte, dass ihn das BFM am 7. Mai 2009 in _______ einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Ausreisetermin des Beschwerdeführers auf den 12. Juni 2009 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3232/2009 und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am _______ geboren wurde und demnach bereits im Zeitpunkt der Anhörung durch die Vorinstanz unbestrittenermassen volljährig war, weshalb er aus der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuell nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass demnach auf die Qualität der Knochenaltersanalyse beziehungsweise die diesbezüglichen Verfahrensanforderungen nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. dazu aber Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), zumal der vorinstanzliche Entscheid auch unter Ausklammerung der diesbezüglichen Erwägungen im Eintretens- und Wegweisungspunkt gemäss nachfolgenden Darlegungen im Ergebnis zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der eigenhändig unterzeichneten Rekursschrift sein Geburtsdatum im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aufführt (_______) und gemäss Aktenlage die angebliche damalige Minderjährigkeit ohnehin als sehr fraglich erscheint, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-3232/2009 dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und habe sich auch nie um ein solches Dokument bemüht (A 1/9, S. 3 f.), dass er bei der Anhörung bezüglich Papierbeschaffung in keiner Weise kooperativ wirkte (A 16/8, Antworten 4 ff.), dass er ferner angab, im Verlaufe der Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein (A 1/9, S. 6), dass diese Aussagen ausgesprochen stereotyp wirken, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung von Identitätspapieren in Nigeria hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – ein Igbo katholischen Glaubens aus dem _______-State – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, seit 2005 zwangsweise Mitglied des Movement of Emancipation of Niger Delta (MEND) gewesen zu sein, dass er durch andere Mitglieder am 3. August 2008 aufgefordert worden sei, sich an Kampfhandlungen gegen die Regierung zu beteiligen, dass er sich geweigert habe und in der Folge durch Mitglieder seiner eigenen Gruppierung verfolgt worden sei, dass er sich in einer Kirche versteckt gehalten habe und schliesslich ausgereist sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 29. Oktober 2008 und der Anhörung vom 7. Mai 2009 zu verweisen ist, dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Mitgliedschaft beim MEND und die D-3232/2009 daraus resultierende Verfolgung seien ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie als offensichtlich haltlos gewertet werden müssten, dass die Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen, weshalb sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, dass beispielsweise bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der relativ ausführlichen Summarbefragung betreffend Verfolgung durch Mitglieder des MEND ausgesprochen vage wirken (A 1/9, S. 5 unten f.), dass er ferner weder eine angebliche behördliche Verfolgung noch das angebliche Engagement beim MEND zu substanziieren vermochte (A 16/8, Antworten 11 f. und 18 ff.), dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift, wonach er sich detailliert und realitätsnah zu diesen Belangen geäussert habe, mangels Stichhaltigkeit nicht nachvollzogen werden können, dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass sich entsprechend auch Erwägungenen zu einer allfälligen Fluchtalternative innerhalb Nigeria an dieser Stelle erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da D-3232/2009 es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers hindeuten, dass ihm – sollte er tatsächlich nicht bei der Mutter gewohnt haben – grundsätzlich offen steht, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, falls er eine Rückkehr in sein bisheriges soziales Umfeld nicht in Betracht zieht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint und sich entgegen den Beschwerdevorbringen auch weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass bei dieser Sachlage die Entrichtung der beantragten Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) D-3232/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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