Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-323/2014
Urteil v o m 2 9 . Januar 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren [...], Tschad und Nigeria, wohnhaft [...], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014
D-323/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Aussagen ein tschadischer und nigerianischer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in Benin City (Nigeria), am 25. November 2013 aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss entsprechenden Einträgen am 2. Oktober 2012 in Malta ein Asylgesuch gestellt hatte beziehungsweise in diesem Staat am 16. Oktober 2012 im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden war, dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragung mitteilte, angesichts seiner Registrierung in der Datenbank „Eurodac“ durch die maltesischen Behörden und seiner unkontrollierten Einreise aus Italien würden entweder Malta oder Italien als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet, dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 16. Dezember 2013 an die zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 30. Dezember 2013 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar 2014) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/
D-323/2014 2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren, dass er ferner darum ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er mit separater Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
D-323/2014 zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass somit auf die Anträge des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, vorliegend nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
D-323/2014 dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Datenbank „Eurodac“ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 in Malta ein Asylgesuch gestellt habe, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege, dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beurteilung des BFM zunächst insofern zu folgen ist, als im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die maltesischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Mitteilung an das BFM vom 30. Dezember 2013 auch zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden 2012/27 E. 6.2 ff.), dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
D-323/2014 dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (BVGE 2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, bei der Überfahrt per Schiff von Libyen nach Malta sei die Schwester des Beschwerdeführers über Bord geworfen und dabei getötet worden, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die für den Tod seiner Schwester verantwortlichen Personen befänden sich in Malta, weshalb es für ihn dort gefährlich sei, dass er ausserdem fürchte, in Malta werde er als Flüchtling nicht geschützt, dass in Bezug auf diese beschwerdeweisen Vorbringen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nämlich zum einen der Beschwerdeführer gegen eine allfällige Bedrohung durch Drittpersonen den Schutz der maltesischen Behörden in
D-323/2014 Anspruch nehmen kann, zum anderen Malta durch die einschlägigen Normen des Völkerrechts und des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zur Beachtung der jeweiligen flüchtlings- und asylrechtlichen Schutzbestimmungen verpflichtet ist, dass auch keine konkreten Hinweise vorhanden sind, die maltesischen Behörden würden ihren entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des Beschwerdeführers künftig nicht nachkommen, dass weiter nichts für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer – der mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat – könnte einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sein, dass er zwar anlässlich seiner Befragung durch das BFM geltend machte, er sei nach seiner Ankunft in Malta festgenommen und während acht Monaten und zwei Wochen in Haft gehalten worden, bevor er in ein Haus für minderjährige Asylsuchende gebracht worden sei, dass im erwähnten publizierten Urteil (BVGE 2012/27 E. 7.3.1) darauf hingewiesen wurde, dass die Praxis der maltesischen Behörden, Asylsuchende nach ihrer Ankunft in Malta generell in Administrativhaft zu nehmen, gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil vom 27. Juli 2010 i.S. Louled Massoud gegen Malta, Beschwerde Nr. 24340/08) nicht mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbar ist, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer jedoch gemäss seinen eigenen Aussagen aus der Haft entlassen und in der Folge in einer besonderen Unterkunft für Minderjährige untergebracht wurde, dass keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr nach Malta im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach einmal erfolgter Freilassung mit erneuter Festnahme und Administrativhaft zu rechnen, dass vielmehr im vorliegenden Fall mangels gegensätzlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Malta entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems behandelt werden wird,
D-323/2014 dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist, dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2), dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass aus dem gleichen Grund auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
D-323/2014 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass im Übrigen auch die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer allfälligen Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und einer damit verbundenen Datenweitergabe unter Hinweis auf Art. 97 AsylG – welcher die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat regelt – als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-323/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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