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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2015 D-3228/2015

5 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,565 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3228/2015/pjn

Urteil v o m 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).

D-3228/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Russland gemäss eigenen Angaben am 15. Oktober 2014 auf dem Luftweg verliess und nach C._______ gelangte, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2014 und der Anhörung vom 17. November 2014 geltend machte, russischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen, dass sie über einen Hochschulabschluss als (…) verfüge und im Sekretariat einer russischen Schule gearbeitet habe, sie sei politisch nicht aktiv gewesen und habe aufgrund (…) eine Invalidenrente erhalten, dass sie einen Studenten dunkler Hautfarbe aus E._______ kennen gelernt und in der Folge im Konkubinat in dessen Studentenheim gewohnt habe und von diesem ein Kind erwarte, dass sie wegen ihrer Beziehung zum Partner aus dem elterlichen Haus und – unter Drohungen – aus dem bisherigen Wohnquartier verstossen worden sei, dass mehrere Cousins gar mit der Ermordung ihres Kindes gedroht hätten, dass sie generell als Mutter eines farbigen Kindes in der Heimat mit Rassismus und Diskriminierung rechnen müsse, dass auch ihr Partner auf offener Strasse beschimpft worden sei und am 20. November 2013 Unbekannte in das Wohnheim eingedrungen seien, die Studenten verprügelt und dabei sie und ihren Partner erheblich verletzt hätten, dass sie sich wiederholt, aber erfolglos an die Polizei gewandt habe, dass ihr Partner im Mai 2014 verschwunden sei und sie ihn vergeblich gesucht habe, dass sie ausgereist sei, da sie nicht in der Lage sein werde, ihrem farbigen Kind vor Ort adäquate Lebensumstände zu bieten, und mit Übergriffen sowohl seitens der Angehörigen und Verwandten wie auch weiterer Personen zu rechnen habe,

D-3228/2015 dass sie auch aufgrund der zunehmenden (…) nicht in der Lage sein werde, ihr Kind zu beschützen, und ihr das Sorgerecht für dieses vom Staat entzogen werden könne, dass sie einen Inlandpass, eine Bescheinigung für die behördliche Registrierung in F._______ sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Arbeitsstellen zu den Akten gab, dass die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn gebar, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Beschwerdeführerin erwähnten Vorfälle und Drohungen gingen von Drittpersonen aus, dass solchen Ereignissen nur Asylrelevanz zukomme, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage, dass dies vorliegend zu verneinen sei, da die geltend gemachten Vorkommnisse von den zuständigen russischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen allfällige Übergriffe vorzugehen, dass ein allfälliges Fehlverhalten einer Behörde bei der vorgesetzten Stelle gerügt werden könne, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, in diesem Sinne – auch gegen die angeblich untätige lokale Polizei – vorzugehen, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten im Vielvölkerstaat Russland grundsätzlich berücksichtigt würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Besorgnis über das Schicksal ihres Kindes vor Ort lediglich mit Vermutungen zu untermauern vermöge,

D-3228/2015 dass aber so konkrete Hinweise im Sinne begründeter Furcht für die Benachteiligung ihres Sohnes aufgrund der Hautfarbe in Russland nicht dargetan würden, dass in Russland zwar fremdenfeindliche Tendenzen bestünden, Übergriffe durch rechtsradikale Gruppierungen vom Staat aber klarerweise verurteilt und geahndet würden, dass im Weiteren Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen – so namentlich bei der Anzahl der versuchten Anzeigen und der Schilderung des Ereignisses vom 20. November 2013 – bestünden, dass ihre Befürchtung, ihr gemischtethnisches Kind werde nicht bei der Mutter aufwachsen, keine objektive Grundlage habe, dass den Akten insgesamt keine asylrelevanten Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Russland sprechen würden, entnommen werden könnten, dass das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bejahte, dass die Beschwerdeführerin zwar an (…) leide, aber in der Lage gewesen sei, ein Studium abzuschliessen und einer Arbeit nachzugehen und zudem eine Invalidenrente erhielt, dass trotz gegenteiliger Vorbringen von einem sozialen Netz im Heimatland auszugehen sei, dass ihr eine Freundin vor der Ausreise geholfen habe und entsprechend auch eine Wohnsitznahme in F._______ in Frage komme, dass sie in diesem Zusammenhang eine Wohnsitzbescheinigung eingereichte habe, dass die Geburt des Sohnes nun (…) zurückliege und das Kind gesund sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe: 21. Mai 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,

D-3228/2015 dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ans SEM zur materiellen Beurteilung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchten, dass sie zur Begründung vorbrachte, den geschilderten Gewaltakten in Russland entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise schutzlos ausgesetzt gewesen zu sein und begründete Furcht vor weiteren solchen Nachteilen zu haben, dass die rassistischen Übergriffe massiver seien als in Westeuropa, dass sie ihr (…) in der Lebensgestaltung zusätzlich einschränke und sie (…) verlieren werde, dass sie auch ausserhalb von D._______ nicht sicher vor Übergriffen durch die Familie sei und kein soziales Netz bestehe, dass der Eingabe medizinische Unterlagen und ein SFH-Bericht zur Gefährdung von Ausländern mit dunkler Hautfarbe in Russland beilagen, dass das Gericht den Eingang des Rechtsmittels am 22. Mai 2015 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3228/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wodurch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-3228/2015 dass gemäss SEM-Verfügung Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin – so namentlich bei der Anzahl der versuchten Anzeigen und der Schilderung des Ereignisses vom 20. November 2013 – bestehen, dass es die Beschwerdeführerin auf Rekursebene unterlässt, sich mit diesen vorinstanzlichen – und auch gemäss Auffassung des Gerichts weitgehend zutreffenden – Argumenten auseinanderzusetzen, weshalb gewisse Vorbringen nur bedingt glaubhaft wirken, dass aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet werden kann, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nämlich ausführlich und nachvollziehbar darlegt, weshalb vorliegend nicht von einem asylrelevanten Bedrohungsszenarium auszugehen ist, und auf diese Erwägungen wiederum verwiesen werden kann, dass es in der Russischen Föderation zu religiös-rassistischen Übergriffen kommen kann, derartige Diskriminierungen in der Regel jedoch keine Verfolgung in asylrechtlichem Sinne darstellen, da es ihnen an der nötigen Intensität fehlt, dass sodann die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schutzwilligkeit des russischen Staates müsse angesichts einer weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in der russischen Gesellschaft mit vielen Fragezeichen verbunden werden, nicht zu überzeugen vermag, dass es dem russischen Staat zwar tatsächlich nicht gelingen dürfte, sämtliche der aus rassistischen Motiven begangenen Verbrechen wirksam zu ahnden beziehungsweise zu bestrafen, dass aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der russische Staat sei grundsätzlich fähig und gewillt, rassistisch motivierte Übergriffe strafrechtlich zu ahnden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5871/2006 vom 9. Februar 2010 E. 5.2), dass in Russland ein gut ausgebauter Polizeiapparat zur Verfügung steht, welcher die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auch gegen allfällige Übergriffe von Verwandten schützen kann und sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlicher ernsthafter Bedrohung an die Behörden hätte wenden können,

D-3228/2015 dass mithin von einer Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme für die Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr als zumutbar erscheint, auszugehen ist, dass die Beschwerdebegründung oder Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung des vorliegenden Falles zu führen vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-3228/2015 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Russland nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete und in verschiedenen Berufen tätig gewesene junge Frau handelt, dass sie zwar an (…) leidet, ihr aber seit der Geburt eine Invaliditätsrente ausgezahlt wurde (A 3/15 S. 11), dass sie auch in Zukunft weiterhin – auch als alleinerziehende Mutter – staatliche Unterstützung erhalten wird und auch davon auszugehen ist, bei einer Verschlechterung ihres Zustandes werde sie vom russischen Staat die nötige Hilfe erhalten, dass daran auch die Hautfarbe ihres Kindes nichts zu ändern vermag, dass sich zwar ihre Angehörigen offenbar aufgrund ihrer Beziehung und dem unehelichen Kind von ihr distanziert haben, von einer ernsthaften Bedrohung von dieser Seite jedoch nicht auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf ein soziales Netz ausserhalb ihrer Verwandtschaft stützen kann (A 10/17 Antwort 39),

D-3228/2015 dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihnen obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG fehlt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind,

(Dispositiv nächste Seite)

D-3228/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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