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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2014 D-3227/2012

1 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,474 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3227/2012 law/auj

Urteil v o m 1 . April 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).

D-3227/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ eine sunnitische Araberin aus F._______ mit letztem Wohnort in G._______ (Provinz H._______), reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 legal aus dem Irak aus und gelangte zusammen mit ihren vier Kindern nach Syrien, wo sie während vier Jahren lebten. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung ab Juni 2011 nicht mehr verlängert wurde, verliessen die Beschwerdeführenden im August 2011 Syrien und reisten über die Türkei, Griechenland und weitere Staaten am 16. November 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. November 2011 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM ihre Personalien und befragte die Mutter summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 9. Januar 2012 hörte das BFM die Mutter und das älteste Kind zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wies das BFM die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte die beschwerdeführende Mutter im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei während der Regierungszeit von Saddam Hussein als (…) beim Geheimdienst tätig gewesen. Nach Ausbruch des Krieges sei ihr Mann untergetaucht und habe sich bis ins Jahr 2006 versteckt gehalten. In dieser Zeit habe sie mit ihren Kindern bei den Schwiegereltern und vier Schwägerinnen gelebt, wo ihr Mann sie sporadisch besucht habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe die neue Regierung nach den Anhängern des früheren Regimes gesucht, so auch nach ihrem Ehemann. Viele Leute, die unter dem ehemaligen Regime Angehörige verloren hätten, hätten ihren Ehemann beschuldigt, für deren Tod verantwortlich zu sein. Die Al-Mahdi-Armee habe die Sunniten bekämpft. Die Familie ihres Ehemannes, bei der sie gewohnt habe, sowie sie selbst hätten immer wieder Drohungen erhalten, man würde den Schwiegervater oder die Kinder festnehmen oder entführen, wenn sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden nicht stelle. Zirka im Jahr 2006 habe ihr Ehemann den Irak verlassen und ihr kurz darauf telefonisch mitgeteilt, dass er sich in Grossbritannien befinde. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Ihr Schwiegervater sei zirka im April 2007 entführt worden und seitdem verschollen, und das Haus der Schwiegereltern sei in Brand gesteckt worden. Vor seiner Ermordung ha-

D-3227/2012 be der Schwiegervater vor der Haustüre einen Drohbrief vorgefunden. Unmittelbar nach dem Brandanschlag auf das Haus sei sie mit den Kindern zu ihrem Bruder nach Bagdad gefahren. Dort habe sie sich innerhalb von zehn Tagen Reisepässe ausstellen lassen und sei zusammen mit ihren Kindern legal nach Damaskus gereist. B.b Die im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)jährige Tochter B._______ gab an, im Irak habe ihre Familie wegen des Krieges wiederholt umziehen müssen. Das Haus des Grossvaters väterlicherseits sei in Brand gesteckt worden, wobei ihr jüngster Bruder Brandverletzungen erlitten habe. An ihren Vater könne sie sich nicht gut erinnern. Er habe die Familie nur gelegentlich besucht und nach dem Krieg nur noch ein oder zwei Mal, bevor er ausgereist sei. Sie habe viele Ereignisse erlebt und könne sich deshalb nicht mehr an einen bestimmten Vorfall erinnern. Weshalb ihre Mutter mit den vier Kindern den Irak verlassen habe und nach Syrien gereist sei, wisse sie nicht genau. Sie könne sich nur erinnern, dass der Grossvater Drohungen erhalten und die Mutter deshalb Angst um ihre Kinder gehabt habe. Der Grossvater sei gestorben, weil er Drohungen erhalten habe. In Syrien seien einmal Leute gekommen und hätten sich nach ihnen erkundigt. Ihre Familie habe immer wieder umziehen müssen. Die Mutter sei besorgt gewesen, vor allem wenn sie zu den Ausländerbehörden gegangen sei. B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre irakischen Identitätskarten im Original sowie eine Kopie des Reisepasses des jüngsten Kindes ein. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diesen am 16. Mai 2012 eröffneten Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2012 aufzuheben und es sei ihnen in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-

D-3227/2012 fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie einen Ausweis, zwei Fotografien eines Ausweises, vier weitere Fotos sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. April 2012 zum Thema "Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes" ein. Beim Originalausweis handle es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden um den Mukhabarat-Ausweis ihres Ehemannes und Vaters und beim fotografierten Ausweis um den Nationalitätsausweis des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. E. Die zuständige Sozialbehörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2012 eine Erklärung zur Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Ferner lud er das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde und zu den Beweismitteln ein. G. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM. I. Am 18. Juli 2012 gingen beim Gericht Kopien der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 sowie der Vernehmlassung des BFM ohne Kommentar ein.

D-3227/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben

D-3227/2012 oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, die Aussagen zu den angeblichen Drohungen durch unbekannte Personen wegen der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes seien widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin an der BzP geltend gemacht, sie habe nach dem Sturz von Saddam Hussein nie Probleme mit Behörden, Privatpersonen oder Milizen gehabt; persönlich habe sie jedoch im Jahr 2007 fünf Mal Drohmitteilungen auf ihr Handy erhalten. An der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, die Drohungen hätten einige Monate nach Kriegsausbruch begonnen. Man habe sie bis zur Ausreise ein bis zwei Mal pro Woche bedroht. Die Aussagen der beschwerdeführenden Mutter seien überdies oberflächlich und unsubstanziiert. So seien die Schilderungen des Brandes im Haus der Schwiegereltern durch die Mutter stereotyp und dünn ausgefallen. Auch die Aussagen der ältesten Tochter zum Hausbrand erschienen konstruiert. Die Schilderungen durch Mutter und Tochter seien vage und detailarm geblieben und vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, die beiden hätten die behaupteten Ereignisse tatsächlich erlebt. Schliesslich erscheine die Aussage der Mutter, sie sei (im Gegensatz zu ihrem Mann) stets gegen eine illegale Ausreise aus dem Irak gewesen, unlogisch und realitätsfremd, wenn man ihr tatsächlich mit der Entführung ihrer Kinder gedroht hätte für den Fall, dass sich deren Vater nicht stellen würde. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden genügten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz. Die Aussagen der Beschwerde-

D-3227/2012 führerin an der BzP und diejenigen an der Anhörung seien nicht widersprüchlich gewesen. An der BZP habe sie angegeben, persönlich fünf Drohmitteilungen per Handy erhalten zu haben; an der Anhörung habe sie ebenfalls gesagt, Drohungen über das Mobiltelefon erhalten zu haben. Dass sie und ihre Familie Drohbriefe erhalten hätten, habe sie an beiden Befragungen zu Protokoll gegeben. Die Briefe mit unbekanntem Absender hätten sie jeweils auf ihrem Grundstück gefunden; darin sei manchmal die ganze Familie angesprochen gewesen und manchmal die Beschwerdeführerin konkret als Ehefrau von J._______. Hinsichtlich der Drohungen per SMS habe sie wiederholt versucht, die Nummer des Absenders anzurufen, die Leitung sei aber immer zu gewesen. Man habe ihr gedroht, ihre Kinder zu entführen. Die Drohungen per Handy hätten im Jahr 2007 stattgefunden. Als sie an der Anhörung nach den Drohungen gefragt worden sei, habe sie von den Drohbriefen erzählt. Darin habe man ihrer Familie mit dem Tod gedroht, falls sie die Gegend nicht endgültig verlassen würde. Es treffe nicht zu, dass ihre Schilderungen des Hausbrandes oberflächlich und unsubstanziiert gewesen seien. Sie habe an der Anhörung ausgesagt, dass das Haus in der Nacht in Brand gesteckt worden sei, während die Familie geschlafen habe. Als sie das Feuer entdeckt habe, habe sie ihre Kinder in Sicherheit bringen müssen und keine Zeit gehabt, sich um etwas anderes zu kümmern. Sie sei in Panik gewesen, weil eines ihrer Kinder an Asthma leide und Atemnot gehabt habe. Ein weiteres Kind sei beim Band verletzt worden; auf dem eingereichten Foto seien die Brandwunden deutlich sichtbar. Noch heute habe sie manchmal Albträume von der Brandnacht. Sie habe gehört, dass der Brand durch eine mit brennbarem Stoff gefüllte Flasche ausgelöst worden sei. Im kulturellen Umfeld, in dem sie aufgewachsen sei, habe sie gelernt, keine grossen Emotionen zu zeigen und ihre Gefühle im Griff zu haben. Ihre älteste Tochter sei im Zeitpunkt des Brandes (…) Jahre alt gewesen, die Anhörung dazu habe erst fünf Jahre später stattgefunden, und sie habe wohl das traumatische Erlebnis zu verdrängen versucht. Daher könne man ihr nicht vorwerfen, dass sie sich nicht mehr gut an die Ereignisse im Irak erinnere. Die Situation sei für die Beschwerdeführenden immer bedrohlicher geworden, und der Brand habe ihr aufgezeigt, dass ihre Verfolger zu allem bereit gewesen seien. Deshalb habe sie sich nach dem Brand zur Ausreise entschlossen. Die eingereichten Fotos machten deutlich, dass das Haus nach dem Brandanschlag praktisch völlig ausgebrannt sei. Mit der Ausreise aus dem Irak habe sie trotz den Drohungen gegen sich und ihre Kinder gezögert, weil eine illegale Ausreise für eine Frau und vier Kinder

D-3227/2012 ein grosses Risiko darstelle und sie stets gehofft habe, dass ihre Verfolger die Suche nach ihrem Mann aufgeben und ihre Familie in Ruhe lassen würden. Als jedoch das Haus der Schwiegereltern angegriffen worden sei und sie habe zusehen müssen, wie eines ihrer Kinder beinahe verbrannt und ein anderes fast erstickt wäre, habe sie gewusst, dass die Verfolger nicht aufgeben würden, und sich zur Ausreise entschlossen 4.2.2 Ihr Ehemann habe während Jahren als Offizier im Geheimdienst unter Saddam Hussein gearbeitet. Dies werde mit dem der Beschwerde beigelegten "Mukhabarat"-Ausweis ihres Mannes belegt. Nach dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein sei ihr Mann wie viele andere Mitglieder des alten Regimes verfolgt worden; als sunnitischer Offizier des Geheimdienstes Mukhabarat sei er auch ins Visier der schiitischen Milizen geraten. Da er untergetaucht sei und seine Familie ihn nicht ausgeliefert habe, seien die Beschwerdeführenden stellvertretend für ihren Ehemann und Vater verfolgt worden und damit Opfer von Reflexverfolgung geworden, indem sie mehrfach Drohmitteilungen und Drohbriefe erhalten hätten. Eine Schutzsuche bei den irakischen Behörden bzw. der Polizei sei nicht möglich gewesen, weil es keinen funktionierenden Staat gegeben habe und die lokalen Polizeistationen durch Schiiten besetzt gewesen seien, welche einer sunnitischen Frau und ihren Kindern keinen Schutz geboten hätten. Bereits ihr Schwiegervater habe für die Regierung gearbeitet. Er sei der Scheich der Familie, also eine wichtige und bekannte Person. Unter Hinweis auf die eingereichte SFH-Länderanalyse wird weiter geltend gemacht, insbesondere im Jahr 2007, in dem auch die Beschwerdeführenden den Irak hätten verlassen müssen, seien Angehörige von Personen, welche dem ehemaligen Regime nahegestanden hätten, systematischen Übergriffen von schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen. Zwar seien die Angriffe auf Mitglieder der früheren Baath-Partei und des alten Regimes zurückgegangen, insbesondere auch, weil die Betroffenen aus dem Irak geflohen seien, doch sei bekannt, dass ehemalige Mitglieder des alten Regimes und deren Verwandte weiterhin Opfer gezielter Angriffe werden könnten. Dies müsse insbesondere für Personen wie die Beschwerdeführenden gelten, deren Verwandte wichtige Positionen innerhalb des Baath-Regimes innegehabt hätten. Dass auch der heutige irakische Staat nicht schutzfähig sei, zeige der Umstand, dass nie eine ernsthafte Untersuchung zur Entführung und Ermordung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei.

D-3227/2012 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente hätten aufgrund von Fälschungsanfälligkeit keinen Beweiswert und vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Deren Begründung, sie sei trotz massiven Drohungen nicht früher ausgereist, weil eine illegale Ausreise für eine Frau mit vier Kindern ein grosses Risiko berge, könne nicht gefolgt werden, zumal sie zehn Tage nach dem Brandanschlag den Irak verlassen habe. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert sowie teilweise nachgeschoben und realitätsfremd sind und sich daher gemessen an den eben erwähnten Kriterien als nicht glaubhaft erweisen. 5.2.2 Übereinstimmend mit dem BFM ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Reflexverfolgung in

D-3227/2012 Form von Drohungen durch unbekannte Personen grösstenteils widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab sie an der BzP einerseits zu Protokoll, nach dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein weder mit Behörden noch mit Privatpersonen oder Milizen Probleme gehabt zu haben. Mit den Leuten, die ihren Mann beschuldigt hätten, für den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich zu sein, habe sie persönlich nie Probleme gehabt. Unmittelbar danach gab sie an, sie seien mehrmals bedroht worden, und sie habe persönlich fünf Mitteilungen per Handy erhalten. Auf Nachfrage hin siedelte sie die Drohungen per Handy zeitlich auf "ca. im Jahr 2007" an (vgl. BFM-act. A3/13 S. 10). An der Anhörung hingegen sagte sie mehrmals, die Drohungen hätten nach dem Sturz des Regimes bzw. nach Kriegsende begonnen (vgl. act. A13/13 S. 5 f. F. 36 f. und S. 7 F. 46), mithin im Frühling/Sommer 2003, und sie habe "etwa einmal pro Woche oder sogar zweimal" Drohungen erhalten (vgl. act. A13/13 S. 7 F. 47). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente (vgl. die vorstehende E. 4.2.1) vermögen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Drohungen nicht zu relativieren, sondern verstärken diese im Gegenteil noch. So ist nicht nachvollziehbar, woher die angeblichen Täter die Handynummer der Beschwerdeführerin gekannt haben sollen; dass sie ihre eigene Rufnummer beim Senden von Drohungen nicht unterdrückt hätten, ist realitätsfremd und nicht plausibel. Zum Inhalt der Drohungen per SMS äusserte sich die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nur sehr vage und allgemein: "Wenn wir dich nicht erwischen, werden wir deine Kinder nehmen. Wir wissen, dass deine Kinder zur Schule gehen" (vgl. act. A3/13 S. 10). "Mir wurde (…) per Mobiltelefon gedroht, man würde meine Kinder entführen. Das alles war wegen der früheren Funktion meines Mannes. Die Situation hat sich entwickelt und aus diesem Problem entstand dann Streit zwischen den Stämmen. Ich bin dann weggegangen. Ich sah mich gezwungen, nach Syrien auszureisen" (vgl. act. A13/13 S. 5 F. 35). Und weiter: "Diese Leute drohten uns, sie würden meinen Schwiegervater und meine Kinder festnehmen, sollte sich mein Ehemann nicht stellen" (vgl. act. A13/13 S. 5 f. F. 36). Auch zum Inhalt der Drohbriefe, welche ihr Schwiegervater "immer wieder" vor der Haustüre vorgefunden habe, äusserte sich die Beschwerdeführerin kaum (vgl. act. A13/13 S. 5 f. F. 35-38). Auf Beschwerdeebene wurde dann erstmals geltend gemacht, in den Drohbriefen sei der Familie mit dem Tod gedroht worden, falls sie die Gegend nicht endgültig verlassen würde (vgl. Beschwerde S. 3). Überdies behauptet die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene, sie habe ebenfalls Drohbriefe erhalten (vgl. Beschwerde S. 2-4); dies offen-

D-3227/2012 bar, um ihre widersprüchlichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren zum Zeitpunkt des Beginns der Drohungen (im Frühling/Sommer 2003 bzw. im Jahr 2007, vgl. E. 4.1 und 4.2.1) zu korrigieren. Mit diesem Erklärungsversuch verstrickt sie sich jedoch in weitere Widersprüche, zumal den Protokollen nicht zu entnehmen ist, dass sie an den Befragungen angegeben hätte, auch persönlich Drohbriefe erhalten zu haben; hingegen sagte sie, sie habe Drohungen per Mobiltelefon erhalten und ihr Schwiegervater bzw. die Familie ihres Mannes Drohbriefe (vgl. act. A3/13 S. 10 f., A 13/13 S. 5 f. F. 35, 37). Überdies hat sie die Frage des BFM- Mitarbeiters, ob sie tatsächlich während zweieinhalb bis drei Jahren ein bis zwei Mal die Woche bedroht worden sei, ausdrücklich bejaht (vgl. 13/13 S. 7 F. 48). Dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässigen Entführungsdrohungen gegen ihre Kinder über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Irak ausgeharrt haben will, hat die Vorinstanz zu Recht bereits an der Anhörung in Zweifel gezogen (vgl. act. A13/13 S. 7 F. 50 f). Ihre Beteuerungen an der Anhörung und in der Beschwerde, eine illegale Ausreise mit den Kindern wäre ein zu grosses Risiko gewesen, ist bereits deswegen nicht stichhaltig, weil es der Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Brand des Hauses der Schwiegereltern offenbar ohne Weiteres möglich war, innerhalb von zehn Tagen für sich und ihre Kinder Reisepässe zu beschaffen und eine legale Ausreise zu organisieren (vgl. act. A13/13 S. 7 F. 44). 5.2.3 Sodann ist davon auszugehen, dass die vermeintlichen Urheber der Drohungen diese ohne Weiteres hätten verwirklichen können, wenn sie dies tatsächlich gewollt hätten. Die angebliche Ermordung des Schwiegervaters wird mit keinerlei Beweismitteln belegt. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind die Schilderungen des Brandanschlags auf das Haus der Schwiegereltern ebenfalls oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren. Die detailarme Schilderung des Hausbrandes durch die beschwerdeführende Mutter lässt sich nicht mit deren kulturellem Umfeld erklären, in welchem sie angeblich dazu erzogen worden sei, "keine grossen Emotionen zu zeigen und ihre Gefühle im Griff zu haben" (vgl. Beschwerde S. 3). Auch unter Berücksichtigung der traumatisierenden Wirkung einer nächtlichen Brandanschlags ist – unabhängig vom kulturellen Hintergrund – kaum vorstellbar, dass eine Mutter, welche vier Kinder aus einem brennenden Haus gerettet hat, nicht in der Lage wäre, das Erlebte auch nur einigermassen anschaulich und mit persönlicher Betroffenheit zu schildern.

D-3227/2012 5.2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann, dessen Aktivitäten und Aufenthaltsorten zwischen 2003 und 2006 sind ebenfalls dürftig. So erfährt man nur, dass er seit Ausbruch des Krieges (März 2003) nicht mehr zu Hause gewohnt habe und zwischen den verschiedenen Provinzen umhergezogen sei, und sie ab und zu besucht habe: "(…) er kam sporadisch vorbei, d.h. alle 2-3 Monate einen halben oder einen ganzen Tag. Er ging dann jeweils wieder weg, weil er gefährdet war" (vgl. act. A13/13 S. 4 F. 25). 2005 habe er sie kontaktiert und darüber informiert, dass er ins Ausland fliehen wolle; vier bis fünf Monate später habe er ihr erzählt, dass er nach Grossbritannien auswandern werde, und wiederum einige Monate später habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er nun in England sei (vgl. act. A13/13 S. 3 f. F. 19, A3/13 S. 10). Hierzu bleibt zum einen festzuhalten, dass es kaum dem üblichen Verhalten einer verfolgten Person entspricht, sich regelmässig (wenn auch nur für kurze Zeit) am Wohnort der eigenen Familie aufzuhalten. Zum andern gestehen die Beschwerdeführenden selber ein, dass Angriffe auf Mitglieder der früheren Baath-Partei und des alten Regimes im Irak zurückgegangen sind, vermögen jedoch nicht substanziiert darzutun, weshalb gerade sie weiterhin Opfer gezielter Angriffe werden könnten, obwohl zwischen ihnen und ihrem Ehemann und Vater seit mindestens sieben Jahren offenbar keine Beziehung und kein Kontakt mehr besteht. 5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu belegen. Der angebliche "Mukhabarat"-Ausweis des Ehemannes ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht erheblich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin erklärt weder, wieso sie diesen Ausweis erst im zweitinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, noch wie sie überhaupt in den Besitz des Ausweises gelangt ist, zumal sie gemäss eigenen Angaben seit 2006 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat (vgl. act. A13/13 S. 3-5). Auf eine Stellungname zu den Zweifeln des BFM an der Echtheit dieses Beweismittels verzichtet sie in der Replik. Inwiefern die Fotografien der irakischen Identitätskarte, welche angeblich dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin gehört, geeignet sein sollen, eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen, wird ebenfalls nicht dargetan. Das Foto eines brennenden und die zwei Fotos eines ausgebrannten Gebäudes zeigen lediglich, dass das abgebildete Gebäude abgebrannt ist und jemand dies während und nach dem Brand fotografiert hat. Dass

D-3227/2012 es sich bei dem Gebäude um das Haus der Schwiegereltern bzw. der Grosseltern der Beschwerdeführenden handle, kann mit den Fotos nicht belegt werden. Doch selbst wenn das Haus der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin tatsächlich abgebrannt wäre, wären damit die Ursache bzw. die Urheber des Brandes und deren Motivation nicht erstellt. Auch aus den Brandwunden des Kindes lässt sich keine Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden ableiten, zumal nicht erstellt ist, in welchem Zusammenhang diese Verletzungen entstanden sind, nachdem die Schilderungen des Brandes durch die Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert wurden. 5.2.6 Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll: "Ich möchte nur kurz darauf hinweisen dass ich ein schwaches Erinnerungsvermögen aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden habe" (vgl. act. A13/13 S. 2). Welcher Art diese das Erinnerungsvermögen beeinträchtigenden Beschwerden seien, erfuhr man nicht, und es liegen auch keine ärztlichen Zeugnisse vor, welche gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin belegen würden. Die vagen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen lassen sich demzufolge auch nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erklären; vielmehr ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären, ihnen unmittelbar solche gedroht hätten oder sie begründete Furcht hätten, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-

D-3227/2012 dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Juni 2012 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither nicht verbessert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3227/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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