Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3222/2017
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
D-3222/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie, gelangte am 14. Mai 2015 über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. September 2016 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ in der Nähe von D._______ an der Grenze zu Äthiopien. Dort habe sie bis zur (…). Klasse die Schule besucht. Anschliessend sei sie in E._______ bis zur (…). Klasse in die Schule gegangen. Da es in ihrem Dorf ständig zu Konflikten zwischen dem äthiopischen und eritreischen Militär gekommen sei, habe sie die Schule nicht in Ruhe besuchen können. Auch habe für Mädchen ohne männliche Begleitung Missbrauchsgefahr bestanden. Wenn es jeweils zu Gefechten gekommen sei, hätten sie alles zurücklassen und in die Häuser rennen müssen. Dabei seien die äthiopischen Geschosse jeweils auf ihr Haus gefallen. Sie habe deshalb mit ihrer Nachbarin und einem Jungen aus dem gleichen Dorf beschlossen, auszureisen beziehungsweise sie sei alleine ausgereist. Sie habe ihre Familie nicht über ihren Fluchtplan in Kenntnis gesetzt. Am (…) respektive am (…) hätten sich die eritreischen Soldaten versammelt, so dass sie unbemerkt das Land habe verlassen können. Sie habe die äthiopische Grenze illegal zu Fuss überquert. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie die Identitätskarten ihrer Eltern (jeweils in Kopie) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 8. Mai 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 7. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivzif-
D-3222/2017 fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und einer Vollmacht eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der mandatierte Rechtsvertreter wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3222/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bilden – entsprechend den Beschwerdevorbringen – vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, nachdem die Asylvorbringen mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant seien, sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen, ihr Asylgesuch sei abzulehnen und sie sei zur Ausreise verpflichtet. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde Frau und stehe gemäss eigenen Schilderungen in Kontakt mit ihrer Familie, der es gut gehe. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in Eritrea über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Mit dem landwirtschaftlichen Besitz ihrer Familie, den Einkünften ihres Bruders als (…), der bei ihren Eltern lebe, und dem Umstand, dass ihr in (…) lebender Bruder die Ausreise finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben.
D-3222/2017 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine erhebliche Gefahr bestehe, in den Nationaldienst überwiesen zu werden. Dort drohe ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter anderem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig. Das SEM begründe nicht, aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Vielmehr sei eine Änderung zur früheren Praxis erkennbar. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Sie habe keinen Schulabschluss erlangt und habe daher nur über eine begrenzte Bildungsmöglichkeit verfügt. Von einem intakten Familiennetz zu sprechen, scheine verfehlt. Der zuvor bei den Eltern wohnhafte Bruder sei mittlerweile ebenfalls illegal aus Eritrea ausgereist. In Eritrea würden nur noch die betagten Eltern und eine bereits verheiratete Schwester leben. Ein Bruder wohne in der Schweiz und habe eine B-Bewilligung. Die Einkünfte des Bruders als (…) würden somit wegfallen, wobei von vorneherein nicht geklärt gewesen sei, inwiefern er für seine Arbeit entlohnt worden sei. Der landwirtschaftliche Besitz der Familie reiche nur zur Ernährung der Familie aus und sei ihnen stückweise seitens der Verwaltung zugeteilt worden. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bezüglich der finanziellen Grundlage darauf hinzuweisen sei, dass angesichts des mit einer B-Bewilligung in der Schweiz wohnhaften Bruders und weiterer im Ausland lebenden Geschwistern ein gewisser finanzieller Rückhalt gegeben sei. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht aktenkundig sei, inwiefern ein Kontakt zwischen ihr und ihren im Ausland lebenden Geschwistern bestehe und ob diese im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea bereit wären, finanziell für sie aufzukommen. Die Übernahme der Reisekosten seitens der Verwandten finde oftmals unter erhöhtem Druck und in einer Notlage statt. Es liessen sich deshalb hieraus keine Schlüsse über eine allfällige finanzielle Unterstützung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ziehen. Ihre finanzielle Grundlage sei weiterhin nicht gegeben und stelle sich auch nicht derart gut dar, wie vom SEM beschrieben.
D-3222/2017 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen.
D-3222/2017 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
D-3222/2017 beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-3222/2017 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexueller Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau, welche eigenen Angaben zufolge regelmässig mit ihrer Familie in Kontakt stehe (vgl. act. A15/19 F22 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die finanzielle Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Geschwister ungewiss sei, spricht nichts dagegen, dass sie ins Haus ihrer Eltern zurückkehrt. Es kann mithin angenommen werden, dass ihre Angehörigen ihr bei der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
D-3222/2017 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Soweit in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea immer dann als zumutbar erachtet wurde, wenn begünstigende Umstände vorlagen (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf solche individuelle, begünstigende Umstände (familiäres Beziehungsnetz, Wohnmöglichkeit, Arbeitsmöglichkeit, gesundheitliche Verfassung) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
D-3222/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 In der aktualisierten Kostennote vom 22. Juni 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (im Falle der amtlichen Rechtsverbeiständung) plus Auslagen von Fr. 65.– aufgeführt. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist demnach für die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von Fr. 965.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3222/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr 965.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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