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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2015 D-3221/2014

14 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,296 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3221/2014/was

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, B._______, geboren am (…), Marokko, und deren Tochter C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (…).

D-3221/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zufolge im Mai 2011 und folgte dem Beschwerdeführer, den sie zuvor in Mauretanien geheiratet hatte, nach Syrien. Zirka Ende Juli 2012 habe sie Syrien illegal verlassen und sei über die Türkei, andere ihr unbekannte Länder und Italien am 5. September 2012 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 10. September 2012 wurde sie summarisch befragt und am 14. April 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Man habe sich nicht mehr frei bewegen können, nicht einmal für den Einkauf von Lebensmitteln. Weil es keine Polizei und keine Kontrolle mehr gegeben habe, sei bei ihnen eingebrochen worden. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen. Sie selber habe keinen Kontakt mit Oppositionellen (A41, F26) und auch nicht mit den Behörden (A 41, F29) gehabt. Der Bruder ihres Mannes sei Aktivist bei der Freien Syrischen Armee (FSA). Nach Marokko habe sie nicht zurückkehren können, weil sie mit ihrer Familie wegen der Heirat mit dem Beschwerdeführer gegen deren Willen Probleme habe. A.b Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 19. oder 20. September 2012 illegal und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 26. September 2012 in die Schweiz, wo er am 27. September 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 12. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 14. April 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Bruder habe bei der FSA gekämpft. Dieser habe sich mit seinen Kollegen zirka im Juni 2012 für zirka einen Monat auf seiner Farm niedergelassen, welche er ausserhalb von V._______ besitze, während er selber in V._______ wohne. Er habe es geduldet, weil er Angst gehabt habe und bedroht worden sei. Der syrische Sicherheitsdienst habe ihn und seinen Bruder deshalb einmal zweieinhalb bis drei Monate und ein zweites mal 15 Tage vor seiner Ausreise (A 40, F62 und F108) bei seiner Mutter gesucht. Sie hätten auch ihn beschuldigt, bei Kämpfen der FSA teilgenommen zu haben. Probleme habe er sonst keine gehabt, habe aber seit Mai 2011 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, wenn die Sicherheitskräfte keine starke Präsenz gehabt hätten. Während des Militärdienstes habe er zudem einmal Probleme gehabt.

D-3221/2014 Auch in der Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und habe dabei auch D._______ bei seinem Aufenthalt in der Schweiz getroffen, der im Gremium der syrischen Opposition sei. B. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 – eröffnet am 12. Mai 2014 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Fortbestand der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht beantragten sie Einsicht in die Akten A5/3, A10/2, A13/1, A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) beziehungsweise eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie eine Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 forderte die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. Juli 2014, ein, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung einer Sozialhilfebestätigung vom 30. Juni 2014 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-

D-3221/2014 rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 kein Kostenvorschuss erhoben. Der Antrag, es sei in die Akten A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 Einsicht oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, wurde abgewiesen. Die Akten A5/3, A10/2 und A13/1 wurden offen gelegt, der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aber abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014, welche den Beschwerdeführenden am 22. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3221/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es in diverse Akten keine Einsicht gewährt habe. Gemäss Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde jedoch die Einsicht in die A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 zu Recht verweigert, da es sich praxisgemäss um interne Akten handle. Weiter wurde festgestellt, dass es sich bei den Akten A5/3, A10/2 und A13/1 um medizinische Meldungen handle, die zwar nicht wesentlich seien, grundsätzlich aber dem Akteneinsichtsrecht unterliegend würden. Die entsprechenden Akten wurden gleichzeitig ediert. Soweit überhaupt von einer mangelhaften Aktenedition auszugehen ist, wurde diese auf Beschwerdeebene nachgeholt, weshalb eine Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 3.2 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, das BFM habe in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weil es diese lediglich mit der Floskel "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage" begründet und keine Einzelfallwürdigung vorgenommen habe. Da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Resultat festgestellt und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Prüfung und Begründung. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien, sodass sich eine Einzelfallwürdigung, insbesondere auch der angeblichen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers erübrigten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 3.3 Sodann habe das BFM den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht ungenügend festgestellt, indem es verschiedene Sachverhaltselemente nicht ausdrücklich erwähnt und damit nicht beachtet habe. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFM nicht verpflichtet ist, sämtliche

D-3221/2014 Sachverhaltselemente ausdrücklich zu erwähnen, sondern sich darauf beschränken kann, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Die Beschwerdeinstanz hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen hat. Dies trifft vorliegend nicht zu. Vielmehr durfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen, er wäre wohl getötet worden, wenn sie ihn gefunden hätten oder bei einer Rückreise erwarte ihn wohl der Tod, angesichts der als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zur geltend gemachten Suche nach ihm, unerwähnt lassen. Dies gilt in gleicher Weise für weitere unerwähnt gebliebene Aussagen, wie der Grund der Suche nach ihm oder seine politische Einstellung. Dass das BFM nicht erwähnt habe, dass seine zwei Brüder seinetwegen verhaftet worden seien, trifft jedoch nicht zu, wies es doch in seiner Begründung einen diesbezüglichen Kausalzusammenhang zu der Angelegenheit des Beschwerdeführers von der Hand. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Aufenthaltes der FSA auf seinem Grundstück keinen staatlichen Schutz erhielt und diesen dulden musste, konnte vom BFM schliesslich unerwähnt bleiben, zumal der Aufenthalt der FSA auf seinem Grundstück als unglaubhaft qualifiziert wurde. Schliesslich ist der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei, für die Beantwortung der vorliegenden Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht relevant. Im Übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, zumal mit zahlreichen Einwänden vielmehr die unrichtige Qualifikation der Vorbringen gerügt wird, als die ungenügende Feststellung des Sachverhaltes. Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt vollständig festgestellt. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 3.4 Schliesslich habe das BFM seine Abklärungspflicht verletzt, weil es die Anhörung ohne ersichtlichen Grund erst zwei Jahre nach den fluchtauslösenden Ereignissen durchgeführt habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die zeitliche Distanz von zwei Jahren zwischen Gesuchseinreichung und Anhörung zwar nicht optimal ist, sich allein daraus aber nicht ergibt, der Sachverhalt habe nicht genügend erstellt werden können und es auch im Übrigen keine entsprechenden Hinweise gibt. 3.5 Zum Einwand, dass die Prüfung der Unzulässigkeit der Prüfung der Unzumutbarkeit vorgehen müsse, kann auf die diesbezüglich gefestigte Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Danach ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind und die Zulässigkeit nicht mehr geprüft werden muss, wenn von der Unzumutbarkeit auszugehen ist.

D-3221/2014 3.6 Da mit vorliegendem Entscheid die angefochtene Verfügung im Resultat bestätigt wird, ist auf den Antrag der Fortwirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht weiter einzugehen. 3.7 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten diverse Dossiers anderer syrischer Asylsuchender beizuziehen. Dazu kann festgehalten werden, dass es sich bei Entscheiden im Asylbereich immer um Einzelfallprüfungen der konkreten Vorbringen der Asylsuchenden handelt, sodass ein Heranziehen anderer Dossiers der Entscheidung im Einzelfall in der Regel und so auch vorliegend nicht dienlich ist. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-3221/2014 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Vorab sei festzustellen, dass er das gesamte Vorbringen, FSA-Kämpfer hätten sich auf seiner Farm niedergelassen und er sei deshalb gesucht worden, an der Anhörung nachgeschoben habe. Bei der Befragung habe er diesbezüglich nichts erwähnt. Seine Begründung, er habe an der Befragung darüber gesprochen, sei in Anbetracht des Protokolls, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit er unterschriftlich bestätigt habe, gänzlich haltlos. Weiter wiesen seine Vorbringen grosse Widersprüche auf. So habe er anlässlich der Befragung gesagt, er sei von den syrischen Behörden angeblich bei sich zu Hause gesucht worden, wobei die Behörden auf der Suche nach seinem Bruder vorbeigekommen seien. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, die Behörden hätten explizit ihn gesucht, aber nicht zu Hause sondern bei seiner Mutter. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe er nicht logisch erklären können, wieso die Behörden ihn bei seiner Mutter und nicht bei sich zu Hause gesucht hätten, zumal er weiterhin dort gewohnt und bis zur Ausreise gearbeitet habe. Auch hinsichtlich der Datierung habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung ausgesagt habe, die Behörden hätten ihn zweimal zwei Monate und einmal 15 Tage vor der Ausreise gesucht, während er an der Anhörung angegeben habe, er sei einmal zweieinhalb bis drei Monate vor der Ausreise bei der Mutter gesucht worden und dann 15 bis 20 Tage später noch einmal. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzuklären vermocht. Des Weiteren vermöge er das Vorbringen, die FSA habe sich auf seiner Farm niedergelassen, nicht konzise und detailliert darzulegen. So gelinge es ihm nicht anzugeben, welcher Einheit sie angehört hätten und wie viele Personen es gewesen seien. Dieselbe Substanzlosigkeit gelte für die Schilderung der behördlichen Suche. Er habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Sicherheitskräfte das Haus der Mutter umzingelt und durchsucht, sie gesucht und der FSA-Unterstützung bezichtigt hätten. Auch wenn er selber nicht dabei gewesen sei, wäre dennoch anzunehmen, dass er sich eingehender erkundigt hätte und das Ereignis detailliert wiedergeben könnte. Der Kausalzusammenhang zwischen seiner Angelegenheit und der Verhaftung zwei seiner Brüder basiere auf einer reinen Vermutung und sei haltlos, weshalb auch die angebliche Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen seinen Vorbringen keine weitere Substanz verleihe. Schliesslich sei es unlogisch, dass er seine Ehefrau zuerst die Ausreise ermöglicht habe, obwohl ja er in Gefahr gewesen sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er sich nach ihrer Ausreise bei Verwandten aufgehalten habe.

D-3221/2014 Im Rahmen der Demonstrationen in Syrien sei es nie zu einem Behördenkontakt gekommen, sodass davon auszugehen sei, dass die Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund dieser Demonstrationsteilnahmen eine Verfolgung der Behörden befürchte. Zudem sei angesichts der hohen Anzahl Teilnehmer nicht anzunehmen, dass die Sicherheitskräfte alle anwesenden Personen identifiziert hätten. Er habe an der Anhörung auch sinngemäss ausgeführt, er sei nicht aufgefallen, habe keine besondere Funktion übernommen und keine Beweismittel wie Filme erstellt. Die Angabe, dass er noch einige Monate bei sich zu Hause und gelegentlich bei Verwandten gewohnt habe, sei zudem ein einschlägiger Hinweis, dass er nicht gesucht worden sei. Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die syrischen Behörden gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes werde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Dies gehe auch nicht aus den eingereichten Fotografien von Demonstrationen hervor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Marokko zurück, weil sie Probleme mit ihrer Familie habe, stelle eine Befürchtung vor lediglich vermuteten Übergriffen Dritter dar, gegen die sie bei den marokkanischen Behörden Schutz ersuchen könne. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seien Ausdruck der allgemein schwierigen Lage und demnach nicht asylrelevant.

D-3221/2014 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem Argument, wonach die Niederlassung der FSA auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nachgeschoben worden sei, entgegen, der Beschwerdeführer habe diese schon an der Anhörung vorgebracht. Zudem gehe aus dem Befragungsprotokoll eindeutig hervor, dass er sein Bruder vorher in seinem Haus gewohnt habe und er deshalb gesucht worden sei. Die entscheidrelevante Kausalität der Ereignisse und deren Grundzüge seien somit schon im Befragungsprotokoll erwähnt und nicht nachgeschoben worden. Die Befragung diene zudem nur einem ersten Eindruck und sei kurz und rudimentär, wobei die anzuhörende Person darauf hingewiesen werde, sich kurz zu fassen. Dem Argument, wonach er die behördliche Suche nach ihm nicht hinreichend begründet habe, sei entgegenzuhalten, dass er diese nicht selber erlebt habe. Mangelnde Substanz sei ohnehin eines der schwächsten Argumente der Unglaubhaftigkeit und verliere vollkommen an Bedeutung, wenn es sich auf ein Ereignis beziehe, dass die Person gar nicht selber erlebt habe. Zudem hätten sich die Vorfälle im Sommer 2012 abgespielt, während er im April 2014 angehört worden sei. Bezüglich dem Widerspruch betreffend die Suche bei ihm oder seiner Mutter zu Hause sei festzuhalten, dass er an der Befragung mit "zu uns nach Hause" eine Formulierung gewählt habe, welche sehr wohl auch das Haus der Mutter umfassen könne. Weiter habe er an der Befragung ausdrücklich ausgeführt, dass die syrischen Behörden sowohl ihn als auch seinen Bruder gesucht hätten. Die Behauptung des BFM wirke konstruiert. Bezüglich der Zeitangaben zur Suche nach ihm habe er übereinstimmende Angaben gemacht, ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Zudem habe er das BFM ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Mühe mit der Wiedergabe von Daten habe. Bezüglich des fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen seinen Problemen und der Verhaftung seiner Brüder argumentiere das BFM willkürlich, indem es die Zusammenhänge zwischen ihm und seinen Brüdern und die bestehende Reflexverfolgung ausblende. Die syrischen Behörden hätten zwingend eine Verknüpfung zwischen ihm und seinen Brüdern vorgenommen, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Betreffend die Argumentation des BFM zur Ausreise sei festzuhalten, dass er ausdrücklich angegeben habe, es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, gleichzeitig mit seiner Frau auszureisen. Durch das Bewohnen einer den Behörden nicht bekannten Wohnung habe er sich weiter sehr wohl darum bemüht, dass diesen sein Aufenthaltsort nicht bekannt würde. Die Behauptung des BFM, aufgrund des ausgebliebenen Behördenkontaktes sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein Interesse an seiner Person gehabt hätten, sei willkürlich und realitätsfremd. Das Regime

D-3221/2014 gehe sehr wohl gegen einfache Demonstranten vor. Dass er wegen der Demonstrationen keine Verfolgung zu gewärtigen habe, sei absurd. Zudem würden Demonstrationen mit grossem technischen Aufwand und personellem Einsatz umfassend überwacht. Betreffend die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Marokko gelte es festzuhalten, dass die marokkanischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Schliesslich habe das BFM nicht ausführlich zur Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen. Es werde auf verschiedene internationale Berichte über die Tötung von Häftlingen in Syrien, welche die Gewalt des syrischen Regimes gegenüber Oppositionellen verdeutliche, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014 verwiesen, wo festgehalten werde, das BFM stütze sich auf veraltete Tatsachen. Die Aussage des BFM, wonach er sich nicht aus der Masse der Unzufriedenen heraushebe, sei pauschal. Angesichts des Bürgerkrieges könne erstens nicht von einer Masse von Unzufriedenen gesprochen werden. Zweitens stünden ihnen beschränkte Möglichkeiten des Protestes zu, namentlich Kundgebungen und Meinungsäusserungen im Internet. Dass auch er sich daran beteilige, schmälere sein Engagement nicht. Dieses sei zudem eine Fortsetzung seines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements, was ihm Probleme mit dem Regime eingebracht habe. In der Schweiz habe er (…) 2014 an den Demonstrationen in W._______ rund um die Syrien-Friedenskonferenz, welche grosses Aufsehen erregt hätten, teilgenommen. Weiter habe er 2013 D._______, einen der zentralsten Oppositionellen, der (… [damals in einer bestimmten Gruppierung eine herausragende Funktion innegehabt habe]), auf einer Veranstaltung in X._______ getroffen. Dieser Auftritt mit einem bekannten Assad-Gegner bringe ihn sehr direkt mit der Opposition in Verbindung. Das BFM versuche, sein politisches Engagement zu schmälern. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 verwiesen, wonach die Anforderungen an den Exponierungsgrad angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen tiefer anzusetzen seien. Auch zahlreiche weitere in- und ausländische Medien berichteten von der Überwachung der syrischen Exilopposition. Weiter sei auf diverse andere Fälle syrischer Asylsuchender in der Schweiz zu verweisen, welche in Syrien mehrere Monate inhaftiert und über Personen syrischer Herkunft in der Schweiz befragt worden seien. Dies zeige, dass die syrischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland bestens informiert seien. In der Schweiz, als

D-3221/2014 wichtiger Standort für das politische und wirtschaftliche Geschehen, sei diese Überwachung ausgesprochen stark. Zu verweisen sei da etwa auf ein Aufeinandertreffen von Assad-Befürwortern und -Gegnern in Montreux im Januar 2014 anlässlich einer Demonstration, welche grosse mediale Aufmerksamkeit erregt habe. Die Anschuldigungen Assads betreffend die Verantwortlichkeit für die Katastrophe richteten sich seit dem Ausbruch der Revolution im Frühjahr 2011 insbesondere auch gegen die "ausländischen Kräfte". Bei längerem Auslandaufenthalt, wie es vorliegend der Fall sei, sei die ausführliche Befragung die Regel. Personen bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärtete, würden an den Geheimdienst überstellt. Dabei sei mit willkürlichem Vorgehen und Beschuldigungen, einer regimefeindlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein oder entsprechend Verbindungen zu einer Person oder Gruppierung gehabt zu haben, zu rechnen. Weiter wurde in der Beschwerde auf den Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 verwiesen, wonach asylsuchende Personen aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen müssten. Bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien müsse von einer glaubhaften und begründeten asylrelevanten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. Wenn nur der geringste Verdacht einer Verbindung zur Opposition bestehe, könne eine Verfolgung bei der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdevorbringen wurden schliesslich mit Erwägungen zur allgemeinen Lage in Syrien abgeschlossen.

6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-

D-3221/2014 lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Vorauszuschicken ist, dass einzelnen Einwänden in der Beschwerdeschrift gefolgt werden kann. So wurden die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung zum Teil ungenau wiedergegeben. Anlässlich der Befragung habe er gesagt, er sei von den syrischen Behörden angeblich bei sich zu Hause gesucht worden, wobei die Behörden auf der Suche nach seinem Bruder vorbeigekommen seien. Wortwörtlich sagte der Beschwerdeführer aber: "Dann kam der syrische Sicherheitsdienst zu uns nach Hause und suchte mich und meinen Bruder." (vgl. Akte A19 S. 7). Dabei ist – wie in der Beschwerde moniert – nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hier mit "bei uns zu Hause" das Haus seiner Mutter meinte, zumal er kurz danach sagte, die Mutter sei dort anwesend gewesen. Richtig wurde in der Beschwerde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer hier sagte, die Behörden hätten ihn und seinen Bruder gesucht und nicht, sie seien auf der Suche nach seinem Bruder bloss bei ihm vorbeigekommen. Insbesondere ist aber auch der Erwägung des BFM, es sei unlogisch, dass er seiner Ehefrau zuerst die Ausreise ermöglicht habe, obwohl ja er in Gefahr gewesen sei, entgegenzuhalten, dass im Auto des Schleppers nur noch ein Platz frei gewesen sei und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass er zuerst ihr die Ausreise aus dem Bürgerkriegsland Syrien ermöglichen wollte.

D-3221/2014 6.3 Der Qualifikation der Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ist aber dennoch zu folgen. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ansonsten überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer bei seiner Mutter zu Hause gesucht wurde und nicht bei sich zu Hause. Seine Begründung, als er geheiratet habe, habe er bei seiner Mutter gewohnt und später eine Mietwohnung genommen, deren Adresse den Behörden nicht bekannt gewesen sei, widerspricht seiner Antwort auf die Frage nach seinem letzten offiziellen Wohnsitz. Als solchen gab er die (… [Adresse Y._______]) an (vgl. A19 S.4), während seine Mutter gemäss Aussagen an der Anhörung in Z._______ gewohnt habe (vgl. A40 F74). Somit ist nicht anzunehmen, dass sein Wohnsitz ausserhalb des Hauses seiner Mutter nicht offiziell gemeldet war. Zudem kann bei der bekannten Vorgehensweise der syrischen Geheimdienste nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, diese hätten während mehrerer Wochen seinen Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können, bloss weil er nicht offiziell gemeldet war. Dem BFM ist sodann darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse rund um die Suche nach ihm substanzlos beschrieben habe. Auch wenn er, wie in der Beschwerde geltend gemacht, die behördliche Suche nach ihm nicht selber erlebt hat, muss doch – auch zwei Jahre später – eine vertieftere Beschreibung dieser für ihn so zentralen Ereignisse erwartet werden, hätte er doch sicher bei seiner Mutter rückgefragt, wie die Suche genau abgelaufen sei. Dass die mangelnde Substanz eines der schwächsten Argumente der Unglaubhaftigkeit sei, vermag so nicht zu überzeugen. Schliesslich ist auch der vom BFM erwähnte Widerspruch hinsichtlich der Datierung der Suche nach ihm zu bestätigen (vgl. A19 S. 7 f. und A40 F62 ff.). Daran ändert auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach hier gar kein Widerspruch erkennbar sei und er seine Mühe mit der Wiedergabe von Daten bekundet habe. Zu präzisieren sind hier die Erwägungen des BFM diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Widerspruchs an der Anhörung korrigierte, er sei eineinhalb Monate nach der ersten Suche wieder gesucht worden (vgl. A40 F108), was dann ungefähr mit seiner Angabe an der Befragung, zuletzt 15-20 Tagen vor der Ausreise gesucht worden zu sein, übereinstimmen würde. Bestehen bliebe aber die Diskrepanz, dass er an der Befragung noch angab, drei Mal gesucht worden zu sein. Wenn es auch hier um einen geringfügigen Widerspruch handelt, der für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann, lässt er sich dennoch nicht vollständig aufklären und durfte vom BFM als eines von vielen Elementen im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Stark ins

D-3221/2014 Gewicht fallen hingegen die substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers zum Engagement seines Bruders bei der FSA (vgl. A19 S. 7) und zu deren Niederlassung auf seiner Farm (vgl. A40 F49 ff. und F102), wobei insbesondere auch hervorzuheben ist, dass er diese Niederlassung der FSA erst an der Anhörung vorbrachte, während er sie an der Befragung so nicht erwähnte. Das Argument in der Beschwerde, er habe diese schon an der Anhörung vorgebracht, lässt sich somit in den Akten nicht bestätigen. Die Niederlassung lässt sich auch nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – aus der Aussage ableiten, dass sein Bruder vorher in seinem Haus gewohnt habe und er deshalb gesucht worden sei. Wenn dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben ist, dass die Befragung nur kurz und rudimentär ist, wäre doch zu erwarten, dass er ein solch zentrales Element seiner Asylvorbringen zumindest erwähnt hätte. Das BFM hat die Vorbringen deshalb insgesamt zu Recht als nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, inwiefern ihn die FSA bedroht haben solle (vgl. A40 F60). 6.4 Nach dem Gesagten erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden aufgrund der Niederlassung der FSA auf seinem Grundstück insgesamt nicht glaubhaft. 6.5 Den Kausalzusammenhang zwischen seiner Angelegenheit und der Verhaftung zwei seiner Brüder bezeichnete das BFM weiter zu Recht als reine Vermutung. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, die syrischen Behörden hätten zwingend eine Verknüpfung zwischen ihm und seinen Brüdern vorgenommen, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er aber vielmehr noch geltend gemacht, die Brüder seien seinetwegen reflexverfolgt worden (vgl. A40 F68) und nicht er ihretwegen. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Syrien an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen. 7.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,

D-3221/2014 die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich den Sicherheitsbeamten immer entziehen können und nur teilgenommen, wenn die Sicherheitskräfte keine starke Präsenz gehabt hätten. Er macht damit nicht geltend, dass er registriert worden wäre und gegen ihn vorgegangen worden sei. Somit ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das BFM hat deshalb richtig gefolgert, das Regime habe nichts von diesen Demonstrationsteilnahmen gewusst, weshalb daraus auch keine Verfolgung resultiert habe. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nicht bei einer politischen Partei engagiert (vgl. A40 F93). 8. An den dargelegten Schlüssen vermag auch der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht nichts zu ändern. Zwar geht das UNHCR davon aus, dass viele Syrer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eine Einzelfallprüfung bleibt aber praxisgemäss weiterhin notwendig. Vorliegend wird eine zielgerichtete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des Bruders zur FSA und der Grundstückbesetzung durch diese geltend gemacht. Deren Glaubhaftigkeit galt es zu prüfen und ist zu verneinen. Eine Kollektivverfolgung wurde und wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Bezüglich der Demonstrationsbesuche in Syrien gilt es noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Regime von seinen Aktivitäten in Syrien wohl nichts erfahren hat, weshalb praxisgemäss nicht von einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen ist. 9. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihrer Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Sie waren mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Vollständigkeit halber sind auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zu bestätigen, eine intensive und asylrechtlich relevante Gefährdung von Seiten der Familie wurde zu Recht verneint.

D-3221/2014 10. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar – unter Vorbehalt des Art. 3 Abs. 4 AsylG – die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 10.2 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind die Erwägungen des BFM ebenfalls zu bestätigen. So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur für Personen besteht, die sich in besonderem Mass exponiert haben (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Im Falle des Beschwerdeführers ist indessen festzustellen, dass dessen politisches Engagement in der Schweiz sehr bescheiden erscheint. So gab er lediglich an, er habe (…) 2014 an den Demonstrationen in W._______ rund um die Syrien-Friedenskonferenz teilgenommen. Auch machte er in diesem Zusammenhang kein Engagement seinerseits geltend, durch das er sich speziell exponiert hätte. Bei den eingereichten Fotografien handelt es sich um Privataufnahmen, die offenbar nirgends publiziert wurden. In Anbetracht dessen fällt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einer der Fotografien zusammen mit D._______, einem der zentralsten Oppositionellen und (… [vormals in einer oppositionellen Gruppierung aktiv]), auf einer Veranstaltung in

D-3221/2014 X._______ zu sehen ist, nicht weiter ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass den syrischen Behörden, wie zuvor festgehalten, das Engagement des Beschwerdeführers in Syrien nicht bekannt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gerichtet und ihn überwacht hätten. Nach dem Gesagten muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements in der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien hätte. An diesem Schluss ändern auch die in der Beschwerde zitierten allgemeinen Berichte zur Tötung von Häftlingen in Syrien nichts. Ebenso wenig gilt dies für die Dossiers diverser anderer Fälle syrischer Asylsuchender in der Schweiz (siehe hierzu E. 3.7) oder den Hinweis auf die grosse mediale Aufmerksamkeit für ein Aufeinandertreffen von Assad-Befürwortern und -Gegnern in Montreux im Januar 2014 anlässlich einer Demonstration. 10.3 Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz oder der längere Auslandaufenthalt für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreichen. 10.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-3221/2014 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

D-3221/2014 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-3221/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2015 D-3221/2014 — Swissrulings