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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 D-3219/2015

25 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 parole·~13 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 31. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3219/2015/mel

Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…) und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / (…).

D-3219/2015 Sachverhalt: A. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2007 auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2006 gegen das abgelehnte Asylgesuch des Beschwerdeführers des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom 14. Mai 2004 nicht eintrat, kehrte dieser im Dezember 2007 in sein Heimatland Sri Lanka zurück (vgl. (…) und D-5335/2006).

B. B.a. Mit englischsprachigem Schreiben vom 1. April 2008 ersuchte der aus E._______ stammende Beschwerdeführer 1 tamilischer Ethnie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich und seine keine eigenen Asylgründe geltend machende Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) nach. Ihre 2013 und 2014 geborenen Kinder wurden ins Verfahren ihrer Eltern einbezogen (Beschwerdeführende 3 und 4) (vgl. Act. E2). B.b. Mit Schreiben vom 11. August 2008 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest, aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdeführenden werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt (vgl. Act. E3). B.c. Mit an die Botschaft gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom 7. April 2009 informierten die zwischenzeitlich beim malaiischen UNHCR als Asylbewerber registrierten Beschwerdeführenden 1 und 2 erstere darüber, dass sie sich ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung der malaysischen Regierung in Malaysia befänden und von lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO's) unterstützt würden und ersuchten erneut um Bewilligung der Einreise und Gutheissung ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E7 und E8, S. 4). B.d. Mit an die Botschaft gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom 15. März 2011 informierten die Beschwerdeführenden das BFM (heute SEM) darüber, in Malaysia keine Unterstützung durch das UNHCR erfahren zu haben, weshalb sie nach Aufenthalten in Singapur, Thailand und Indien enttäuscht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, wo sich ihre wirtschaftliche Situation aufgrund der drastischen Teuerung kritisch gestalte. Aufgrund des Ausgeführten ersuchten sie um Bewilligung der Einreise und Gutheissung ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E8, S. 3).

D-3219/2015 B.e. Mit Botschaftsschreiben vom 28. März 2011 wurden die Beschwerdeführenden durch die schweizerische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schweiz keine Einreisevisa ausschliesslich aus humanitären Gründen erteile und auch keine Umsiedlungs- oder Arbeitsprogramme für Migranten führe (vgl. Act. E8, S. 22). B.f. Mit englischsprachigem Schreiben vom 31. Januar 2012 (Eingangsdatum Botschaft: 3. Februar 2012) wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die schweizerische Botschaft und erkundigten sich nach dem Stand des Verfahrens betreffend ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E9, S. 2). B.g. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 gab die Botschaft den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen (vgl. E9, S. 1). B.h. Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Februar 2012 (Eingangsdatum Botschaft: 28. Februar 2012) nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr. B.i. Mit Botschaftsschreiben vom 26. Juli 2012 wurde das BFM (heute SEM) darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführenden in Singapur aufhielten, weshalb die Akten an die Botschaft in Singapur weitergeleitet worden seien (vgl. Act. E8, S. 22). B.j. Mit englischsprachigem Schreiben zuhanden der schweizerischen Botschaft vom 1. September 2012 informierte der Beschwerdeführer 1 darüber, dass er und die Beschwerdeführerin 2 "Due to Terrorist Pressure" ein (ungeborenes [Anmerkung des Gerichts]) Kind verloren hätten und ersuchten erneut um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise (Act. E 12, S. 1). B.k. Mit weiteren englischsprachigen Eingaben vom 20. August 2012 (Eingangsdatum Botschaft: 23. August 2012), 2. Oktober 2013 (Eingangsdatum Botschaft: 8. Oktober 2013, Eingangsdatum BFM: 9. Oktober 2013) und 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum Botschaft: 18. Dezember 2013) selben oder ähnlichen Inhalts erkundigte sich der Beschwerdeführer 1 nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Erledigung (vgl. Act. E 14, S. 2; E. 15, S. 1; E 16, S. 1; E 18, S. 1). B.l. Am 3. Dezember 2014 wurden beide Beschwerdeführenden von der Botschaft angehört (vgl. Act. E22 und 23).

D-3219/2015 B.m. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2014 (Eingangsdatum Botschaft: 26. Februar 2014) reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. Act. E 24). B.n. Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft mit Schreiben vom 20. Februar 2014 der Vorinstanz (Eingangsdatum BFM: 7. März 2014) übermittelt (vgl. Act. E25). B.o. Mit weiteren englischsprachigen Eingaben vom 3. Juni 2014 (Eingangsdatum Botschaft: 6. Juni 2014), 29. Oktober 2014 (Eingangsdatum Botschaft: 3. November 2014) und 11. Februar 2015 (Eingangsdatum Botschaft: 16. Februar 2015) selben oder ähnlichen Inhalts erkundigte sich der Beschwerdeführer 1 nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Erledigung (vgl. Act. E 26, S. 3; E. 27, S. 3; E 16, S. 1; E 18, S. 1). B.p. Aus den Asylgesuchen und ihren Ergänzungen beziehungsweise den Befragungen ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Nachdem der Beschwerdeführer 1 Ende 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe er am (…) ein Schreiben der (…) erhalten, seither habe er Angst, sein Haus zu verlassen. Zum Inhalt könne er sich aus Angst vor Repressionen nicht äussern. Sodann seien am (…) Unbekannte in sein Haus eingedrungen und hätten ihn unter Todesdrohungen zwingen wollen, sich ihnen anzuschliessen und Geld zu bezahlen. Den fraglichen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, die Untersuchungen hätten jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass unbekannte bewaffnete Gruppierungen in der Nachbarschaft ihr Unwesen trieben, Nachforschungen gegen unliebsame Personen anstellten und bei Einbruch der Dunkelheit oder in der Nacht die Dörfer heimsuchten. Da das Justizsystem nicht funktioniere, sei die Zivilbevölkerung der Situation ausgeliefert (vgl. E3, S. 5 f. 17, 37 und 42). Wegen der unhaltbaren Situation habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen und in verschiedenen Ländern erfolglos um Asyl nachgesucht, beziehungsweise gearbeitet oder Arbeit gesucht (vgl. vorstehend). Der Umstand, dass ihm in Singapur keine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei, habe ihn schliesslich dazu bewogen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Wegen der hohen Lebenshaltungskosten und mangels einer funktionierenden Regierung seien die Beschwerdeführenden auf Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl angewiesen (vgl. E10, S. 1 und E13, S. 1). Anlässlich der Befragung vom 19. Februar 2014 ergänzte er seine bisherigen Vorbringen dahingehend, dass er im März 2008 von der Karuna-Gruppe

D-3219/2015 zwangsrekrutiert worden sei und während drei Wochen ein Waffentraining absolviert habe. Ausserdem hätten sich Unbekannte mehrfach bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt, er sei dann jeweils durch den Hinterausgang seines Hauses geflohen, sodass es zu keiner Begegnung zwischen ihm und den Unbekannten gekommen sei (vgl. Act. E23 ). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten, eine Auseinandersetzung mit denselben erfolgt – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen. B.q. Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 5. März 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – ab. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit in englischsprachiger Eingabe vom 5. Mai (Eingangsdatum Botschaft: 11. Mai 2015) bei der Schweizer Botschaft in Colombo Beschwerde gegen diese Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die Rechtsmitteleingabe mit sinngemässem Beschwerdeantrag und entsprechender Begründung verständlich ist,

D-3219/2015 so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Ausgeführten fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 5.

D-3219/2015 5.1. Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). 5.2. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, bei den geltend gemachten Vorfällen handle es sich um flüchtlingsrechtlich irrelevante Übergriffe durch Dritte, zumal im Heimatland der Beschwerdeführenden eine effektive Strafverfolgung durch die Justizbehörden möglich sei und eine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass ihnen die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihnen mittels konkreter und geeigneter Massnahmen Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren. Im Bedarfsfall könne sich der Beschwerdeführer 1 an die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden wenden. Ohnehin handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um lokal oder regional bedingte Nachteile, denen sie sich durch einen

D-3219/2015 Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Aus den dargelegten Gründen seien sie folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Unbenommen von der fehlenden Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wegen diverser Ungereimtheiten bezweifelt werden. Schliesslich sei die persönliche wirtschaftliche Situation – namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 arbeitslos sei und von seinem Schwager unterstützt würde – nicht einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien. 6.2. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das abgelehnte Asylgesuch und die verweigerte Einreise hätten den Beschwerdeführer 1 in einen Zustand der mentalen Agonie versetzt, von deren Folgen er sich nun in der Schweiz erholen müsse. Zudem sei die Situation in Sri-Lanka nur vermeintlich stabil, die Probleme der Beschwerdeführenden nähmen täglich zu und ihre Situation werde sich trotz des bevorstehenden Regierungswechsels noch verschlechtern. 6.3. Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer 1 gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die (…)-Gruppe soll sich vor knapp acht Jahren im März 2008 zugetragen haben und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich dieses Vorkommnis zu wiederholen droht. Dasselbe gilt für das Schreiben der (…) vom (…) und – unabhängig von deren Urheber – für den nächtlichen Überfall vom (…). Was schliesslich die angeblichen Nachforschungen durch unbekannte Personen anbelangt, kommt diesen aufgrund mangelnder Intensität per se kein Verfolgungscharakter zu, weshalb nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese Kontaktnahmen, die Wahrheit vorausgesetzt, belastend gewesen sein mussten. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtlage in Sri Lanka für das vorliegende Verfahren mangels unmittelbarem Bezug zu den Beschwerdeführenden irrelevant sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben erübrigt. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden

D-3219/2015 auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in der Beschwerde geltend gemachten, nicht näher präzisierten psychischen Schwierigkeiten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3219/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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