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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-3218/2018

27 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,098 parole·~15 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3218/2018, D-3220/2018

Urteil v o m 2 7 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…) und N (…).

D-3218/2018, D-3220/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten – eigenen Angaben zufolge – am 19. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2016 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. März 2017 brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer, der sehbehindert sei, sei aus D._______ (Provinz E._______) und die Beschwerdeführerin aus dem Dorf F._______ in der Nähe von D._______. Beide hätten bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im jeweiligen Elternhaus gewohnt. Seit zirka 2010 hätten sie eine (geheime) Beziehung geführt. Sie hätten sich jeweils im Garten der Beschwerdeführerin getroffen und hätten auch mehrmals im Gartenhaus miteinander geschlafen. Der Beschwerdeführer habe ungefähr drei Mal – durch seine Familie, die mit einer Heirat einverstanden gewesen wäre – um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Ihre Familie habe eine Heirat jedoch abgelehnt, weil er – anders als sie – kein „Agha“ („jemand, der Macht hat“) sei. Ihre Familie habe schliesslich herausgefunden, dass die beiden eine Beziehung geführt hätten. Sie sei deswegen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Auch er sei einmal von ihren Familienmitgliedern verprügelt und mit dem Tod bedroht worden, als er in der Nähe ihres Hauses spazieren gegangen sei. Im Oktober 2016 habe sie erfahren, dass sie gegen ihren Willen mit einem Cousin verheiratet werden sollte. Sie hätten befürchtet, von ihrer Familie umgebracht zu werden, weil sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Daraufhin habe er mit der Hilfe seines Bruders die Ausreise vorbereitet. Sie seien von E._______ mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen. Über Griechenland und weitere, ihnen unbekannte Länder seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise hätten sie erfahren, dass ihre Familie auf der Suche nach ihnen sei, um sie beide umzubringen. Weitergehend wird auf die Protokolle und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018 bei den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Mai 2018 – beide am darauffol-

D-3218/2018, D-3220/2018 genden Tag eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 31. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter materieller Prüfung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Koordination der beiden Beschwerdeverfahren und um Erlass der Verfahrenskosten, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das mit den Beschwerden eingereichte Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit zwei separaten Schreiben vom 5. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3218/2018, D-3220/2018 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Da die beiden praktisch identischen Beschwerden einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche offensichtlich unbegründeten Beschwerden, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die in den Beschwerden gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. Die Beschwerdeführenden rügen – unter Hinweis auf das mit den Beschwerden eingereichte Arztzeugnis – konkret, dass sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen in keiner Weise mit dem tatsächlichen Gesundheitszustand respektive der starken Sehbehinderung des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Reintegrationsschwierigkeiten in ihrem Heimatland auseinandergesetzt habe. Wie die Beschwerdeführenden jedoch selbst festhalten, hat das SEM die schlechte Sehfähigkeit in der Verfügung betreffend den Be-

D-3218/2018, D-3220/2018 schwerdeführer (bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) erwähnt. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Befürchtungen in diesem Zusammenhang äusserten und trotz Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) kein Arztzeugnis einreichten – nicht ersichtlich. Ausserdem zeigen die vorliegenden Beschwerden, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Das SEM erachtete die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden in seinen beiden Verfügungen als unglaubhaft. Es hat dabei in jeder der Verfügungen ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in den vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden, die sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – als zutreffend erweisen. In den Beschwerden wird lediglich an der Wahrheit der geltend gemachten Ausrei-

D-3218/2018, D-3220/2018 segründe festgehalten, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. Es kann mithin auch darauf verzichtet werden, zusätzliche Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführenden kann sodann die Frage offengelassen werden, ob diese überhaupt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-3218/2018, D-3220/2018 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3218/2018, D-3220/2018 7.3.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Government“; nachfolgend: KRG) – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen. 7.3.3 Gemäss Praxis liegt eine medizinische Notlage nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). 7.3.4 Die Beschwerdeführenden sind jung und stammen eigenen Angaben zufolge aus der Region D._______ (Provinz E._______), wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise lebten (vgl. Akten SEM N […] A 7/12 S. 3 und 5, A 14/20 F14 ff.; N […] A 7/11 S. 3 f., A 17/23 F13). Sie gaben zwar an, über keine respektive über eine lediglich zweijährige Schulbildung zu verfügen. An diesen Angaben sind allerdings erhebliche Zweifel anzubringen. So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu (vgl. A 7/12 S. 4, A 14/20 F22 und 35) und die Beschwerdeführerin führte ihre angeblich fehlende Schulbildung auf ihre „Agha“-Zugehörigkeit, auf welche sie auch ihre unglaubhafte Asylbegründung abstützte, zurück (vgl. A 17/23 F52 f. und 61). Unabhängig der angeblich fehlenden Schulbildung führte der Beschwerdeführer sodann gemäss seinen Angaben – und trotz seiner Sehbehinderung – während dreizehn Jahren einen eigenen Kiosk (vgl.

D-3218/2018, D-3220/2018 A 7/12 S. 4, A 14/20 F24 und 50 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm – allenfalls mit Unterstützung der Beschwerdeführerin – bei einer Rückkehr gelingen wird, eine entsprechende Tätigkeit wieder aufzunehmen und den Lebensunterhalt zu verdienen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden, insbesondere auch deren Eltern und erwachsenen Geschwister, in der Region D._______ respektive in der Provinz E._______ leben (vgl. A 7/12 S. 5, A 14/20 F41 ff.; A 7/11 S. 5, A 17/23 F55 f.). Es kann – in Übereinstimmung mit dem SEM – davon ausgegangen werden, dass beide Familien die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimatregion unterstützen werden, zumal die geltend gemachten Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet wurden. Insbesondere darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden – wie die verheirateten Brüder des Beschwerdeführers – in dessen Elternhaus leben können, wo zumindest er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ebenfalls wohnte (vgl. A 14/20 F19 ff.). 7.3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe – wie seine Mutter und seine blinde Schwester – Probleme mit dem „Augennetz“ und sehe sehr schlecht (vgl. A 7/12 S. 4 f. und 8). Das mit den Beschwerden eingereichte Arztzeugnis vom 23. Mai 2018 bestätigt seine starke Sehbehinderung. Gemäss behandelndem Arzt leide der Beschwerdeführer an einer (…) beidseits. Dabei handelt es sich um eine genetisch bedingte Erkrankung der Netzhaut, die bei schwerem Verlauf zur Erblindung führen kann, und die bis heute weder geheilt noch wirksam verzögert werden kann (vgl. […], abgerufen am: 20.06.2018; […], abgerufen am: 20.06.2018; vgl. auch Bemerkungen in den dem Arztzeugnis beiliegenden Unterlagen). Inwiefern – wie in den Beschwerden vorgebracht – dringend regelmässige Kontrollen in einem spezialisierten Zentrum sowie entsprechende Medikamente (bspw. das im Arztzeugnis angeführte […], das der Beschwerdeführer erst seit einem Monat erhält) indiziert sind, ist daher fraglich. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass es in der KRG-Region mehrere Augenkliniken gibt, so beispielsweise in G._______ und in E._______ (vgl. […]; abgerufen am: 20.06.2018). Ausserdem hat der Beschwerdeführer – wenn auch zeitlich begrenzt – die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seine starke Sehbehinderung steht demzufolge einer Niederlassung in D._______ respektive der Annahme begünstigender Faktoren nicht entgegen. Angesichts des familiären Beziehungsnetzes ist insbesondere – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht

D-3218/2018, D-3220/2018 anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen der starken Sehbehinderung des Beschwerdeführers Isolation und Armut drohe. Entsprechende Befürchtungen machten die Beschwerdeführenden im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend (vgl. etwa A 7/12 S. 8, A 14/20 F158). Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (…) entfernen lassen musste, gemäss Aktenlage gesund ist (vgl. A 17/23 F155 ff.). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-3218/2018, D-3220/2018 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3218/2018, D-3220/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden unter den Geschäftsnummern D-3218/2018 und D-3220/2018 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-3218/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-3218/2018 — Swissrulings