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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2015 D-3215/2014

1 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,376 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3215/2014

Urteil v o m 1 . Oktober 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014.

D-3215/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 25. Oktober 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt.

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, wo er während zwölf Jahren die Schule besucht habe. Anschliessend habe er während sechs Monaten die "D._______" in E._______ absolviert und danach ein Jahr lang an verschiedenen Orten als Polizist gearbeitet. Als er in F._______ Dienst geleistet habe, hätten Angehörige der Taliban seinem Vater die Nachricht überbracht, er – der Beschwerdeführer – müsse den Polizeidienst beenden und sich den Taliban anschliessen, andernfalls er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen habe. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Rund eine Woche später, etwa Mitte Juni 2011, seien die Taliban wieder gekommen und hätten seinen Vater getötet. Auf Aufforderung seiner Mutter hin habe er dann Afghanistan von Kabul aus auf dem Luftweg in Richtung Teheran verlassen. Mit einem gefälschten Reisepass sei er später in die Türkei gelangt, von wo aus er in einem Schlauchboot die Grenze nach Griechenland überquert habe und schliesslich in einem Lastwagen versteckt nach Italien gereist sei. Eigentlich hätte er mit dem Zug von Mailand nach Deutschland fahren wollen, doch sei er auf der Reise durch die Schweiz am 5. Oktober 2011 im Zug angehalten und von der G._______ bis zum nächsten Tag in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung wurde er der EVZ B._______ zugeführt.

A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen. A.c Der Beschwerdeführer liess dem BFM (heute: SEM) am 10. Januar 2012 durch das Sozialamt der Gemeinde I._______ folgende Dokumente im Original zukommen: einen Polizeiausweis, zwei Diplome betreffend die absolvierte Polizeiausbildung, eine Bankkarte und einen Führerausweis. Als Beleg für seine Identität reichte er zudem seine afghanische Taskara ein. A.d Am 4. April 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

D-3215/2014 Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Erstbefragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, er habe die Polizeischule nach fünf Monaten als Drittbester abgeschlossen und danach als "Offizier im Rang eines Wächters" in J._______, Kabul und F._______ gearbeitet. Dabei sei er auch als Chauffeur im Einsatz gewesen. Er habe als Polizist stets mit den Amerikanern zusammengearbeitet und auch auf deren Militärbasen gelebt. Der Aufforderung der Taliban, seine Tätigkeit aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen, andernfalls er mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müsse, habe er insbesondere deswegen keine Folge geleistet, weil ihm die Arbeit bei der Polizei Freude gemacht habe. Bereits etwa eine Woche nach Erhalt des Schreibens sei sein Vater nachts von Angehörigen der Taliban abgeholt und wenig später getötet worden; wie er gehört habe, sei ihm die Kehle durchgeschnitten worden. Er sei zu jenem Zeitpunkt auf der Militärbasis F._______ stationiert gewesen und nach dem Erhalt der Nachricht vom Schreiben der Taliban und vom Tod seines Vaters nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Stattdessen habe er noch während mehr als einem Monat bei der Polizei gearbeitet und dann das Land verlassen. Zuvor habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sich auf dem iranischen Konsulat in F._______ ein Visum besorgt. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Deutschland, weshalb er eigentlich dorthin habe reisen wollen. Die im Januar 2012 dem BFM eingereichten Dokumente habe ihm seine Mutter, mit der er in regelmässigem Kontakt stehe, in die Schweiz geschickt. A.e Am 24. April 2014 gingen beim BFM verschiedene anlässlich der Anhörung vom 4. April 2014 in Aussicht gestellte Dokumente im Original ein: zwei auf den 4. Juli 2011 und auf den 11. Juli 2011 datierte Drohbriefe der Taliban der Provinz K._______, drei Fotos des toten Vaters und ein EMS- Zustellcouvert. Am 2. Mai 2014 gingen beim BFM sodann die Übersetzungen der beiden Drohbriefe ein.

B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

D-3215/2014 C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine von der Mutter des Beschwerdeführers gemachte, schriftlich festgehaltene und amtlich bestätigte Aussage, wonach ihr Ehemann von den Taliban ermordet worden sei und ihr Sohn (mithin der Beschwerdeführer) seine Heimat habe verlassen müssen, samt deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Juli 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.

Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2014 bezahlt.

E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Dokument (die schriftlich festgehaltene Aussage der Mutter des Beschwerdeführers) wurde vom BFM als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert qualifiziert. Sodann führte das Bundesamt aus, die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nach der Ermordung seines Vaters weiterhin bei der Polizei gearbeitet, weil die Taliban ihn dort nicht hätten finden können, widerspreche grundlegend seinen geltend gemachten Fluchtgründen.

D-3215/2014 E.b Der Beschwerdeführer nahm am 7. Oktober 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Wenn er nicht aus seiner Heimat geflohen wäre, wäre er von den Taliban getötet worden. Jetzt habe seine Familie Probleme mit den Taliban. Diese kämen etwa einmal pro Monat und erkundigten sich nach seinem Aufenthalt. Schliesslich habe auch sein Bruder nicht länger in Afghanistan bleiben können; er lebe jetzt im Iran und in Pakistan.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3215/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermittelten, die Person habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 4.1.1 Aufgrund der eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und A.e) ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich bei der afghanischen Polizei gearbeitet hat. Dennoch ergeben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine eineinhalb Jahre dauernde Tätigkeit bei der Polizei nur sehr oberflächlich und vage beschreiben konnte und auf entsprechende Nachfrage hin im Wesentlichen lediglich angab, als Chauffeur für den Logistikchef tätig gewesen und manchmal per Helikopter zu einem Einsatzgebiet geflogen worden zu sein, wo gegen die Taliban gekämpft worden sei (vgl. Vorakten A27 S. 4

D-3215/2014 und 6), Zweifel an seinen diesbezüglichen Vorbringen, wären doch diesbezüglich durchaus detailreichere Schilderungen zu erwarten gewesen.

4.1.2 Sodann qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entführung und Ermordung seines Vaters durch Angehörige der Taliban als unsubstanziiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt in dieser Hinsicht gewisse Bedenken der Vorinstanz: So gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Vater sei nachts mitgenommen und sein Leichnam sei am nächsten Tag von der Familie gefunden worden. Auf entsprechende Nachfrage hin erzählte er dann, sein Onkel habe den Leichnam, der auf ein Feld geworfen worden sei, heimgebracht; er – der Beschwerdeführer – glaube, es sei seinem Vater die Kehle durchgeschnitten worden (vgl. Vorakten A27 S. 7). Auch wenn der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause anwesend gewesen sein will, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er über die Umstände des Todes des Vaters besser Bescheid gewusst hätte, zumal das Ereignis in direktem Zusammenhang mit seiner polizeilichen Tätigkeit gestanden und ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben soll. Die dazu in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) abgegebene Erklärung, er habe dem Bundesamt nur erzählen können, was ihm zuvor Familienmitglieder erzählt hätten, vermag jedenfalls nicht restlos zu überzeugen.

4.2 Ungeachtet der oben beschriebenen Unstimmigkeiten im Sachvortrag werden die bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation jedoch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben machte.

4.2.1 Während er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, Angehörige der Taliban seien zu seinem Vater gekommen und hätten diesen gebeten, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) zur Aufgabe seiner Arbeit bei der Polizei zu veranlassen (vgl. Vorakten A11 S. 7), sagte er in der Anhörung vom 4. April 2014 aus, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, die Taliban hätten ihm einen Brief geschickt, in welchem er unter Drohungen aufgefordert werde, seine Arbeit bei der Polizei einzustellen (vgl. Vorakten A27 S. 4). Der Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2014 auf diese Ungereimtheit hingewiesen, wobei er erklärte, die Taliban würden solche Schreiben jeweils persönlich überbringen (vgl. Vorakten A27 S. 13). Mit dieser Darstellung sowie mit dem Einwand, es existiere

D-3215/2014 gar kein Postdienst (vgl. Beschwerde S. 2) lässt sich zumindest dieser Widerspruch teilweise auflösen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung im Weiteren an, sein Vater sei an einem Sonntag umgebracht worden (vgl. Vorakten A11 S. 7), wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2014 erklärte, der Vater sei "in der Nacht des Mittwochs" mitgenommen und am Donnerstag tot aufgefunden worden (vgl. Vorakten A27 S. 7 und 12). Auch behauptete er einerseits, seine Polizeiausbildung habe sechs Monate (vgl. Vorakten A11 S. 4), andererseits aber, sie habe nur fünf Monate gedauert (vgl. Vorakten A 27 S. 12), wobei – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die Erklärung, der Staat habe schneller Polizisten gebraucht (vgl. Vorakten A27 S. 12) diese sich widersprechenden Angaben nicht zu beseitigen vermag.

4.2.3 Das BFM wies ferner darauf hin, der Beschwerdeführer, der anlässlich der Einvernahme durch die G._______ vom 5. Oktober 2011 gesagt habe, aufgrund eines Massakers der Taliban, bei welchem rund 150 Personen umgebracht worden seien, aus seiner Heimat geflüchtet zu sein, habe – in der Anhörung vom 4. April 2014 auf diesen Fluchtgrund angesprochen – keinen konkreten Anschlag schildern können, sondern es bei allgemeinen Aussagen belassen (vgl. Vorakten A27 9 f.). Falls der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt worden wäre und um sein Leben hätte fürchten müssen, bestünde tatsächlich kein Grund, der Schweizer Polizei seine wahre Geschichte nicht zu schildern, wobei die Bemerkung, die dortige Dolmetscherin sei Iranerin gewesen und sie hätten sich "nicht richtig verstanden" (vgl. Vorakten A27 S. 10), nicht überzeugen kann.

4.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns.

4.3.1 So erscheint es tatsächlich nicht logisch, dass die Taliban dem Beschwerdeführer gar keine Zeit gelassen haben sollen, den Polizeidienst zu quittieren, sondern seinen Vater bereits eine Woche nach Übermittlung des Schreibens umgebracht hätten.

Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer in den eineinhalb Monaten, in denen er sich gemäss seinen Angaben nach der Ermordung seines Vaters noch in Afghanistan aufgehalten habe, keine Nachrichten von den Taliban erhalten hat. Auch will er sich während dieser Zeit nicht besonders

D-3215/2014 vor allfälligen Konsequenzen aufgrund seiner weiteren Tätigkeit für die Polizei gefürchtet haben, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass er mit diesem Verhalten insbesondere seine Mutter und seine im Heimatdorf verbliebenen Geschwister zusätzlichen Risiken aussetzte.

4.3.2 Mit der unsubstanziierten Rüge, das BFM sei offenbar nicht mit den Gegebenheiten in Afghanistan vertraut, handelten die Taliban doch "nie logisch", und mit der Aussage, er habe weiter bei der Polizei gearbeitet, weil er sich dort sicher gefühlt habe (vgl. Beschwerde S. 2), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation nicht beseitigen, zumal der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2014 zutreffend bemerkte – gemäss dieser Argumentation gar nicht hätten flüchten müssen.

4.4 Schliesslich vermögen auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.

4.4.1 Die am 10. Januar 2012 beim BFM eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) betreffen im Wesentlichen die Identität und die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers, welche – trotz gewisser Vorbehalte (vgl. oben Ziff. 4.1.1 der Erwägungen) – nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Angesichts der festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtete das BFM zu Recht auf eine vertiefte Prüfung der am 24. April 2014 eingegangenen Beweismittel. Es wies jedoch zutreffend darauf hin, Dokumente wie die beiden Drohbriefe könnten in Afghanistan erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden, und aus den drei eingereichten Fotos sei nicht ersichtlich, wie, wann und weshalb die Person verstorben sei, überdies könnte es sich beim Toten auch um eine andere Person als den Vater des Beschwerdeführers handeln.

4.4.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichte, schriftlich festgehaltene Aussage der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. C) muss in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie in

D-3215/2014 der Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 (etwa auf die nicht belegte Behauptung, die Taliban erkundigten sich etwa einmal pro Woche in seinem Elternhaus nach seinem Aufenthaltsort) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und den Beschwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3215/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die am 11. Juni 2014 angehobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 19. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3215/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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