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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2010 D-3215/2010

25 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,878 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3215/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.__________, geboren (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3215/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM am 1. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.________ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei angab, er habe seinen Heimatstaat im Dezember 2008 verlassen, dass er von einem ihm unbekannten Land aus mit einem französischen Pass nach Belgien geflogen sei, dass er in Belgien am Flughafen verhaftet worden und eine Woche dort geblieben sei, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er danach in die Schweiz habe kommen wollen, aber in Deutschland "stecken geblieben" sei, dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2009 zu den Akten reichte, wonach sein am 19. März 2009 in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Belgien angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden im Oktober 2009 nach Belgien rücküberstellt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, er habe nicht in Belgien bleiben wollen, weshalb er am 10. November 2009 in die Schweiz gekommen sei, dass das Bundesamt gestützt auf diese Angaben dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er fühle sich in Belgien nicht sicher, da er dort Angst vor den Iranern habe, unter welchen es viele Spione gebe, D-3215/2010 dass er in der Schweiz sicher sei und auch auf die Unterstützung seiner Schwester, die Schweizer Staatsbürgerin sei, zählen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am 12. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 19. November 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Belgien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. März 2010 wegen Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Frage der Familieneinheit mit Urteil vom 29. März 2010 guthiess und die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 aufhob, dass das BFM über die Sache neu befand und mit Verfügung vom 27. April 2010 – eröffnet am 28. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Belgien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass davon auszugehen sei, Belgien habe dem Ersuchen um Rückübernahme vom 14. Januar 2010 stillschweigend zugestimmt, da innert der einschlägigen Frist bis zum 22. Februar 2010 keine Antwort der belgischen Behörden erfolgt sei (Verfristung), dass Belgien ein Rechtsstaat sei und über funktionierende Polizei organe verfüge, weshalb sich der Beschwerdeführer, wenn er sich in Belgien bedroht fühlen sollte, an die belgischen Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne, dass von der Möglichkeit einer Schutzgewährung durch die Behörden bei einer konkreten Bedrohung in den Ländern der Europäischen Union, wie auch in der Schweiz, ausgegangen werden könne, D-3215/2010 dass zudem feststehe, der Beschwerdeführer sei via Belgien in den Schengen-Raum eingereist und die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Belgien spreche praxisgemäss nicht gegen eine Rückführung in dieses Land, dass eine Schwester des Beschwerdeführers seit Februar 1987 in der Schweiz lebe und Schweizer Bürgerin sei, dass eine andere Schwester des Beschwerdeführers im Januar 2004 in die Schweiz eingereist sei und am 16. Januar 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 2. März 2004 vom BFM abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2010 abgewiesen worden sei, dass die Dublin-II-VO (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) diesbezüglich zwar vorsehe, dass die Einheit der Familie nach Möglichkeit gewahrt werden solle, den Begriff Familienangehörige jedoch auf die Kernfamilie einschränke, dass Geschwister jedoch nicht zur Kernfamilie im Sinne der Dublin- Verordnung gehörten und im Übrigen auch nicht von einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schwestern auszugehen sei, dass die Schwester, die Schweizer Bürgerin sei, ihre Heimat verlassen habe, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei und zudem zwölf Jahre älter sei als dieser, dass der Beschwerdeführer somit seine Schwester vor seiner Einreise in die Schweiz nur selten gesehen haben dürfte, dass Belgien schliesslich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge und der Beschwerdeführer – falls es seine gesundheitliche Verfassung nötig machen würde – in Belgien medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, D-3215/2010 dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 27. April 2010 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er eventualiter beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Belgien festzustellen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, dass er ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme am 5. Mai 2010 bis auf Weiteres provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach einer summarischen Prüfung der Akten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde D-3215/2010 abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls in Belgien abzuwarten, dass er zudem feststellte, die Beschwerdebegehren erwiesen sich als aussichtslos, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis am 21. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der erhobene Kostenvorschuss am 14. Mai 2010 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge- D-3215/2010 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe von Anfang an in die Schweiz zu seinen beiden Schwestern reisen wollen, zu denen er ein enges Verhältnis habe, dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass sie den Iran bereits vor einigen Jahren verlassen hätten, dass seine ältere Schwester ihn mit aufgezogen habe, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Iran jedes Jahr für einen Besuch zurückgekehrt sei, dass sie sich immer sehr um ihn gekümmert habe und sie häufig tele fonischen Kontakt gehabt hätten, dass er besonders im jetzigen Zeitpunkt, in welchem er noch immer unter Panikattacken, Schlaflosigkeit und Verfolgungsängsten leide, auf D-3215/2010 die Unterstützung seiner Schwestern angewiesen sei, und dies nicht durch die medizinische Betreuung in Belgien ersetzt werden könnte, dass die Wegweisung nach Belgien für ihn eine starke Beeinträchtigung darstellen würde, dass die Vorinstanz daher anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben, im Januar 2009 nach Belgien reiste, wo er noch am Flughafen verhaftet wurde und etwa eine Woche blieb, dass gemäss eines Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2009 Belgien aufgrund Verfristung respektive illegaler Einreise gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, dass Deutschland den Beschwerdeführer im Oktober 2009 nach Belgien überstellte, dass diese Sachumstände in der Beschwerde nicht bestritten werden, dass bei dieser Sachlage Belgien für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, dass die belgischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Belgiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Belgien habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine aus der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihr gegenüber künftig nicht einzuhalten, dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht, D-3215/2010 dass die Schwester M. des Beschwerdeführers seit Februar 1987 in der Schweiz lebt und 2004 eingebürgert wurde, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG aber nicht von vornherein entgegensteht, dass nämlich die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar ist, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare; die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragsstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausser-ehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; und bei unverheirateten minderjährigen Antragsstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund, definiert, dass die in der Schweiz lebende Schwester M. des Beschwerdeführers somit nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht D-3215/2010 nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehenden besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib E. 1d-f S. 260 ff.), dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester M. eine derartige Beziehung bestehen soll, dass die sich seit 1987 in der Schweiz befindende Schwester des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat verlassen hat, als dieser vier Jahre alt war, dass deshalb nicht davon gesprochen werden kann, sie habe ihn grossgezogen, dass auch ihre jährlichen Besuche in der Heimat und telefonischer Kontakt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester zu begründen vermögen, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, es bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung und die Hilfe seiner Schwester in der Schweiz angewiesen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Schwester M. den Beschwerdeführer auch in Belgien besuchen und ihn dort anrufen und unterstützen kann, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Schwester K. keine Angaben macht, weshalb zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll und auch den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass schliesslich anzufügen bleibt, dass die Schwester K. des Beschwerdeführers, die zusammen mit ihrer Familie 2004 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte, mit Urteil des Bundesver- D-3215/2010 waltungsgerichts vom 3. Februar 2010 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass sie deshalb über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt respektive verpflichtet ist, die Schweiz in absehbarer Zukunft zu verlassen, weshalb eine enge familiäre Beziehung zu ihr gar nicht mehr geprüft werden müsste, dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit auch bezüglich der Familieneinheit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass schliesslich festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht erwogen hat, eine adäquate medizinische Behandlung (der im Arztbericht vom 18. März 2010 beschriebenen gesundheitlichen Probleme) des Beschwerdeführers sei auch in Belgien gewährleistet, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der D-3215/2010 von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3215/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13

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