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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2018 D-3214/2018

2 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,926 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3214/2018

Urteil v o m 2 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).

D-3214/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 2. Dezember 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger sei und dem Clan der C._______ (Subclan D._______, Subsubclan E._______) angehöre. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben woraufhin er bei seiner Tante mütterlicherseits in Äthiopien (F._______, Verwaltungszone G._______) aufgewachsen sei. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern von der Tante als Hirte eingesetzt worden. Seine Schwester, die in G._______ als Haushälterin tätig gewesen sei, sei eines Abends vergewaltigt worden, als sie auf dem Heimweg gewesen sei. In der Folge sei die Hütte, wo die Schwester sich aufgehalten habe, von den Tätern in Brand gesteckt worden und sie sei bei diesem Brand ums Leben gekommen. Es habe hinterher auch geheissen, dass sich die Schwester aus Scham über die Vergewaltigung selbst angezündet habe. Danach sei es zu einer Konfrontation zwischen ihm und dem Täter gekommen, wobei er diesen schwer verwundet habe. Er habe im Anschluss jedoch aufgrund einer Menschenansammlung fliehen können und sei dann in einem Nomadengebiet untergetaucht. Er sei jedoch durch die Behörden und die Familie des Täters verfolgt worden. Als er gehört habe, dass sein Vater festgenommen worden sei, sei er nach G._______ zurückgekehrt, wo man ihn festgenommen habe. Dem Vater habe man die Mitgliedschaft in beziehungsweise Unterstützung der Ogaden National Liberation Front (ONLF) vorgeworfen und ihn in der Haft gefoltert. Der Vater sei daraufhin im Gefängnis verstorben. Er selbst habe mit der Hilfe eines Mitinsassen aus dem Gefängnis fliehen können. Da er nach wie vor von der Familie des Täters wie auch von den Behörden gesucht worden sei, sei er ungefähr fünfzehn Tage nach dem Tod des Vaters ausgereist. C. Mit Verfügung vom 26. April 2018 – eröffnet am 1. Mai 2018 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

D-3214/2018 nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2018, eine Geburtsurkunde (certificat de naissance) der somalischen Botschaft in Genf vom 17. Mai 2018, das Anhörungsprotokoll der Hilfswerksvertretung H._______ vom 3. Dezember 2016 sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur ONLF und zur Ogaden-Region. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3214/2018 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. So bestünden grundlegende Vorbehalte an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Mutter habe ihn in Somalia auf die Welt gebracht, aber es sei schleierhaft geblieben wieso, hätten sich doch sowohl der Vater wie auch die Tante mütterlicherseits in G._______ aufgehalten. Auf Nachfrage hierzu habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt und erst angegeben, der Vater habe sich mit der Mutter in Mogadischu aufgehalten und er selbst sei dann von der Tante dort abgeholt und in die Verwaltungszone G._______ gebracht worden. Warum dies nicht der Vater getan habe, habe er nicht zu erklären vermocht. Ebenfalls habe er keine plausible Antwort auf die Frage nach den Gründen für den Aufenthalt in Mogadischu liefern können. Darüber hinaus habe er auch die somalische Staatsangehörigkeit seiner Familienmitglieder nicht glaubhaft machen können. So habe er keinerlei Angaben zum Geburtsort der Mutter machen können und die Darlegung, dass die Tante mütterlicherseits somalische Staatsbürgerin gewesen sei, sich jedoch in G._______ aufgehalten habe und ihn aus Mogadischu ausgerechnet dorthin geholt haben soll, überzeuge wenig. Schliesslich habe er angegeben, dass sein Vater im Besitz einer äthiopischen ID beziehungsweise Mustawaka gewesen sei und der Bruder, welcher in Äthiopien studiert habe, habe einen Ausbildungsausweis besessen. Angesichts dessen, dass der Vater das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument Äthiopiens besessen haben solle und gemäss äthiopischem Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft durch die Geburt von einem äthiopischem Vater beziehungsweise einer äthiopischen Mutter erlangt werde, sei festzustellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger sei. Auch an den Darlegungen zu den Asylkernvorbringen bestünden erhebliche Zweifel. So habe er zuerst angegeben, dass es nach der Vergewaltigung der Schwester zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, dann jedoch ausgesagt, dass es aufgrund des Todes der Schwester und der Vernichtung jeglicher Spuren zu keiner Verhandlung gekommen sei. Sodann habe er ausgeführt, nur zur Beerdigung der Schwester nach G._______ gereist und bei dieser Gelegenheit verhaftet worden zu sein. Aus seinen Darlegungen in der Anhörung

D-3214/2018 hätten sich aber mindestens drei Aufenthalte in G._______ ergeben. Seine Ausführungen zur angeblichen Verhaftung seien von inkonsistenten Angaben geprägt gewesen. So sei schleierhaft, weshalb er sich nicht nach der Konfrontation mit dem Vergewaltiger zur Ausreise entschieden habe, sei er doch aussagegemäss bereits hiernach durch die Familie des Täters gesucht worden und habe ihm die Tante zur Flucht geraten. Auch die behördliche Verfolgung unter anderem im Zusammenhang mit der mutmasslichen Mitgliedschaft des Vaters in der ONLF sei nicht glaubhaft gemacht worden. So sei schleierhaft, weshalb er, nachdem er von der Verhaftung des Vaters erfahren habe, ausgerechnet nach G._______ zurückkehrt sei. Überdies hätten die Darlegungen zu den Umständen der Verhaftung weder durch Substanz noch Schlüssigkeit zu überzeugen vermocht. Auch die Wiedererkennung als Sohn eines mutmasslichen ONLF-Mitglieds sei wenig plausibel, habe er sich bei seinen Schilderungen hierzu in Ungereimtheiten verstrickt und diese nicht überzeugend erklären können. Schliesslich seien auch an die Darlegung zu den Umständen der Flucht aus dem Gefängnis nicht ohne Vorbehalte und geprägt von Ungereimtheiten. Es sei wenig plausibel, dass ihm ein Mitinsasse zur Flucht verholfen habe, ohne selber von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auch habe er nicht plausibel darlegen können, wie es ihm ohne Papiere und als gesuchter Straftäter gelungen sein solle, trotz Kontrollen von G._______ nach Addis Abeba zu gelangen. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den Annahmen der Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhalten würden. Was seine Herkunft angehe, so sei das Fehlen von Ausweispapieren noch kein Beweis, dass er nicht doch, wie von ihm angegeben, somalischer Staatsangehöriger sei, lieferten doch seine Angaben genug Hinweise dafür. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei schleierhaft, weshalb er gerade in Mogadischu zur Welt gekommen sei, könne nicht gefolgt werden, da er auf die Frage, wo er geboren worden sei, ohne zu zögern mit Mogadischu geantwortet habe und dies bereits in der BzP. Er habe auch ausgesagt, dass er in Mogadischu zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Vater gewohnt habe. Die Einschätzung, er habe nicht glaubhaft dargelegt, warum ausgerechnet die Tante ihn aus Mogadischu abgeholt habe, sei zurückzuweisen, da gerade in der traditionellen muslimischen Kultur oft Frauen für die Erziehung der Kinder zuständig seien. Er habe auch ohne zu zögern ausgesagt, dass die Tante die somalische Staatsangehörigkeit besitze, im nomadischen Gebiet in

D-3214/2018 G._______ wohne und dort keine Papiere ausgestellt würden. Die Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten sei ein Eintrag im Familienregister einer Kebele. Solche Personenregister würden nur auf Kebele- Ebene existieren, es gäbe kein zentralisiertes Erfassungssystem für das ganze Land und im Nomadengebiet werde die Registrierung weniger konsequent durchgeführt. Zudem sei davon auszugehen, dass Dokumente dort jedem ausgestellt würden, der diese verlange, weshalb eine Mustawaka kein tauglicher Ausweis sei, um eine Staatsangehörigkeit abzuleiten beziehungsweise zu beweisen. Sodann sei es für Leute im Nomadengebiet nicht wichtig, eine ID zu besitzen, da sie sich über die Clanzugehörigkeit identifizieren würden. Er habe zudem die somalische Botschaft in Genf kontaktiert, um einen Ausweis zu beschaffen. Diese habe bestätigt, dass er ein somalischer Staatsbürger sei. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass sowohl die BzP wie auch die Anhörung auf Somalisch und nicht Amharisch durchgeführt worden seien und er keine anderen Sprachen beherrsche, was ebenfalls für seine somalische Staatsangehörigkeit spreche. Betreffend die Vergewaltigung seiner Schwester habe er den Vorfall schon anlässlich der BzP glaubhaft geschildert und fast über eine Seite in freier Rede vom schrecklichen Vorfall und den furchtbaren Folgen davon erzählt. Auch seine Aussagen betreffend die diesbezügliche Gerichtsverhandlung seien nicht missverständlich, erkläre er doch indirekt schon an besagter Stelle, dass eine Gerichtsverhandlung geplant gewesen sei und es trotzdem nicht dazu gekommen sei. Was die Anzahl der Aufenthalte in G._______ angehe, stütze sich die Vorinstanz insgesamt auf die BzP, um einen entsprechenden Widerspruch zu erzeugen, diese habe jedoch lediglich summarischen Charakter und die Aussagen nur einen beschränkten Beweiswert. Er habe korrekt ausgesagt, dass er zwei Mal in G._______ gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er zu einem früheren Zeitpunkt hätte fliehen sollen oder dass ein Aufenthalt in G._______ unnötig riskant gewesen sei. Hierzu gelte es festzuhalten, dass Menschen in einer Paniksituation nicht in einer Lage seien, die sie aus Erfahrung kennen würden, weshalb die Handlung somit öfters kopflos ausfalle und nicht der Logik des Handelns entspreche. Er habe auch die behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit der mutmasslichen ONLF-Mitgliedschaft des Vaters durchaus plausibel erzählt. Aus zahlreichen Quellen gehe zudem hervor, dass ein Verdacht einer Verbindung zur ONLF ausreiche, um verhaftet zu werden, da diese von der Regierung als terroristische Gruppe eingestuft werde. Seine Inhaftierung sei, wie in vielen solchen Fällen, willkürlich und ohne eine offizielle Anklage erfolgt, weshalb er sie nur mit seinen Erzählungen schildern, nicht jedoch

D-3214/2018 mit Dokumenten belegen könne. Er habe jedoch glaubhaft von der Inhaftierung und der Flucht erzählen können und die Vorinstanz habe Aussagen, welche seine Glaubwürdigkeit belegen würden, gänzlich ungeachtet gelassen. In casu sei er aufgrund eines unterstellten politischen Motivs (Verbindung zur ONLF) von den Behörden verfolgt worden. Er sei deswegen gezielt gesucht und ohne Anklage beziehungsweise Gerichtsverfahren inhaftiert worden, unter Haftbedingungen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Die ständige Angst, wie sein Vater gefoltert zu werden, habe zudem einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Da eine Vorverfolgung somit stattgefunden habe, gelte die Regelvermutung, dass auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, zumal die Tante ihm mitgeteilt habe, dass die Verfolgung immer noch aktuell sei. Auch werde er nach wie vor von der Familie des Vergewaltigers seiner Schwester zwecks Vergeltungsmassnahmen verfolgt. Ein staatlicher Schutz sei in dieser Hinsicht aufgrund der Verfolgung seitens der Behörden unrealistisch, unzumutbar und untauglich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung

D-3214/2018 für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit und der Asylgründe vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, seine angebliche Herkunft aus Somalia noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Vater eine äthiopische Identitätskarte sowie der Bruder einen äthiopischen Ausbildungsausweis besessen hat, ist von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von der Möglichkeit auszugehen, dass er diese erlangen könnte. Bezeichnenderweise ist die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob angesichts der geschilderten Umstände, diese Möglichkeit bestanden habe, ausweichend und zusammenhangslos ausgefallen. Auch ist das Wissen um die angeblich somalische Herkunft bloss als rudimentär zu qualifizieren. Zur Herkunft der Eltern oder zum Heimatdorf der Mutter konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen ([…]). Auf die Frage nach der Clanfamilie konnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst keine Antwort geben ([…]), um dann auszuführen, dass weder der Vater noch die Tante ihn darüber aufgeklärt hätten ([…]), obwohl er noch in der BzP keine Mühe gehabt hatte, die Clanfamilie zu nennen ([…]).

D-3214/2018 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in vielen weiteren Punkten widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, dass die Tante im Dorf I._______ wohnhaft sei und dass die Leute in I._______ eine ID-Karte haben würden ([…]), erklärte hingegen, dass die Tante in F._______ gelebt habe und über keine Papiere verfüge, da sie in einem nomadischen Gebiet wohne, wo man keine Papiere habe oder solche bekomme ([…]). Dann schildert der Beschwerdeführer in der BzP, dass er nie in die Stadt gegangen sei ([…]), führt später aus, er sei nur einmal in G._______ gewesen, nämlich nachdem die Vergewaltigung der Schwester passiert sei ([…]), und dann, er sei zweimal dort gewesen, einmal nachdem die Schwester vergewaltigt worden sei und einmal als er habe fliehen wollen ([…]). Auch das Aufeinandertreffen mit dem Vergewaltiger beschreibt der Beschwerdeführer unterschiedlich, indem er während der BzP angibt, er habe den Täter gesucht und zur Rede gestellt ([…]), während er in der Anhörung aussagt, er sei eines Tages in derselben Umgebung wie dieser unterwegs gewesen und dieser habe ihn dann kritisiert und Sprüche gemacht ([…]). Im Kern unterschiedlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Inhaftierung. So führt er aus, er sei ungefähr vier Monate im Gefängnis gewesen, während er gleichzeitig schildert, dass der Vater, in dem Zeitpunkt, wo er selbst ins Gefängnis gebracht worden sei, an einen anderen Ort verlegt sowie vier Tage nach dieser Verlegung gestorben sei und er die Heimat ungefähr fünfzehn Tage nach dem Tod des Vaters verlassen habe ([…]). Weitere Widersprüche finden sich auch in den Ausführungen zur Flucht, indem der Beschwerdeführer in der BzP angibt, er sei zuerst nach I._______ gegangen und von dort aus mit dem Bus via G._______ nach Addis Abeba gelangt ([…]), während er gleichzeitig aussagt, das Gefängnis habe sich in G._______ befunden ([…]) und in der Anhörung ausführt, er sei von dort aus geflohen ([…]). Die Aussage in der BzP impliziert darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis doch zu seiner Tante gegangen ist, einen Widerspruch, auf den die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat. Schliesslich finden sich auch betreffend die Verfolgung als Familienmitglied eines angeblichen ONLF-Unterstützers Widersprüche. In der BzP sagt der Beschwerdeführer zwar aus, der Vater sei aufgrund einer falschen Anschuldigung, sich politisch betätigt zu haben, verhaftet worden. Gleichzeitig erwähnt er aber keine Probleme, die er persönlich diesbezüglich gehabt hätte, sondern schildert nur den Vorfall mit der Vergewaltigung der Schwester und gibt dann zusätzlich an, neben den erwähnten Problemen keine weiteren Probleme oder Konflikte mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben ([…]). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer als Familienmitglied eines

D-3214/2018 ONLF-Unterstützers kritisiert beziehungsweise diskriminiert worden sein will, wenn er erst anlässlich der Verhaftung des Vaters von diesen Anschuldigungen erfahren hat und gleich nach seiner Ankunft in G._______ verhaftet worden ist ([…]). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird sodann durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen oberflächlich und vage geblieben ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen geboten und etwa nachgefragt, wie denn konkret das Dorf ausgesehen habe, wo die Tante ihn grossgezogen habe, wie genau die Verfolgung seitens der Regierung und der Besuch der Polizei ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer hat als Antwort jedoch oft einfach seine früheren Ausführungen wiederholt und seine darüber hinausgehenden Schilderungen bleiben oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der Einwand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Anhörungsprotokoll der Hilfswerksvertretung, er sei gegen Ende der Anhörung müde, erschöpft und unkonzentriert gewesen, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Umstand offensichtlich nicht als derart gravierend empfunden hat, dass sie auf dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz darauf hingewiesen hat. In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Hilfswerksvertretung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sich in viele Widersprüche verstrickt habe und die groben Widersprüche bloss teilweise hätten geklärt werden können, weshalb mit der Folge zu rechnen sei, dass die Glaubwürdigkeit seitens der Vorinstanz als nicht gegeben betrachtet werde und mit einem negativen Asylentscheid zu rechnen sei ([…]). Bei der eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich sodann schliesslich nicht um ein Original, sondern um eine Kopie, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt. Beweismittelkopien haben indessen infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung einen geringen Beweiswert. Ohnehin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum es dem Beschwerdeführer erst jetzt, und nicht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens, möglich war, dieses Dokument beizubringen.

D-3214/2018 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte somalische Herkunft wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht

D-3214/2018 Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3214/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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