Abtei lung IV D-3209/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Haki Feratti, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3209/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2009 auf dem Landweg verliess und am 30. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 8. April 2009 summarisch befragt und am 24. April 2009 einlässlich angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, von Geburt an in _______ (Südserbien) gelebt zu haben und albanischer Ethnie zu sein, dass bei einem Gericht in _______ gegen ihn bereits im Jahre 1999 ein Anzeige respektive Anklage im Zusammenhang mit der Tötung von 50 Serben ergangen sei, dass er in der UCPMB im März 2001 als Soldat in _______ gedient habe, dass er nach der Amnestie im Sommer 2001 nach Hause zurückgekehrt sei, dass die serbischen Sicherheitskräfte indes im Zusammenhang mit der reaktivierten Anzeige respektive Anklage am 25. Dezember 2008 unter anderem auch nach ihm zu Hause gefahndet hätten, dass er an den Tötungen nicht beteiligt gewesen sei, aber aus Angst vor einer Festnahme bis zur Ausreise bei Verwandten in _______ gewohnt habe, dass er auch wegen der drohenden Einziehung in den Militärdienst geflohen sei, dass sich die Situation in seiner Heimatregion seit 2005 und insbesondere nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo generell wieder verschlechtert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – der (vormaligen) Rechtsvertretung am 12. Mai 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) D-3209/2009 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 per 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert, dass es im Weiteren argumentierte, aus den Akten seien keine Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Tätigkeit für die UCPMP in keiner Weise substanziert und diejenigen zur Amnestie unzutreffend ausgefallen seien, dass er die angebliche behördliche Verfolgung ausgesprochen vage sowie nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben und überdies keine Beweismittel eingereicht habe, dass die allfällige Einziehung in die serbische Armee unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit keine relevante Verfolgung ausmache, dass der Vollzug auch in den Süden Serbiens zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und Eintreten auf sein Asylgesuch sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen liess, dass er zur Begründung der Eingabe geltend machte, als Albaner in Serbien massiven Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass er sich geweigert habe, in der serbischen Armee Dienst zu leisten, und nun verdächtigt werde, die reaktivierte südserbische Befreiungsarmee zu unterstützen, dass er und später auch seine Angehörigen wegen der Fahndung durch die serbischen Sicherheitskräfte geflohen seien, D-3209/2009 dass er im Falle seiner Rückkehr in Anbetracht der angespannten Situation vor Ort zudem in verschiedener Hinsicht mit Schikanen rechnen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die Nichteinretensverfügung des BFM vom 8. Mai 2009 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-3209/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist respektive war, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit von Serbien besitzt, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, D-3209/2009 dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass vorliegend das BFM zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten offensichtlich keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Akten vollauf bestätigt, dass nochmals auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend die angebliche Vorladung hinzuweisen ist (A 14/12, Antworten 52 ff.), dass im Übrigen Realkennzeichen für das angeblich Erlittene und Befürchtete im Protokoll der Bundesanhörung weitestgehend fehlen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgungssituation vielmehr über weiter Strecken kaum substanziiert und sehr stereotyp schilderte, dass er ausserdem angab, für die serbische Armee nicht persönlich aufgeboten worden zu sein (A 14/12, Antworten 75 ff.), D-3209/2009 dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, er habe sich der Aufforderung, in der serbischen Armee Dienst zu leisten, enzogen, nur sehr bedingt nachvollzogen werden kann, dass das BFM ferner einen solchen allfälligen Einzug zu Recht als im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht verfolgungsrelevant erachtete, dass in den weiteren Beschwerdevorbringen eine Auseinandersetzung mit den für zutreffend zu erachtenden vorinstanzlichen Erwägungen über weite Strecken fehlt, weshalb sie mangels Stichhaltigkeit keine andere Einschätzung des Falles rechtfertigen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen demnach als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-3209/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundeverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung nach wie vor davon ausgeht, in Südserbien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der gemäss Aktenlage offenbar gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und entgegen den konstruiert wirkenden Beschwerdevorbringen vor Ort nach wie vor ein soziales Netz bestehen dürfte (A 4/8, S. 2 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-3209/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3209/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______, per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N _______ - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10