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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2026 D-3206/2025

15 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,803 parole·~19 min·5

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. April 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3206/2025

Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______ geboren am (...), und ihre beiden Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. April 2025.

D-3206/2025 Sachverhalt: A. A.a Die ukrainischen Beschwerdeführenden ersuchten gemeinsam am 11. Juli 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz und machten dabei geltend, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz zuerst in Ungarn (mit Arbeitsvisa) aufgehalten und am 11. März 2024 in Spanien einen Schutzstatus erhalten hätten, welcher am 26. Juni 2024 annulliert worden sei. A.b Ebenfalls am 11. Juli 2024 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche und zur Wegweisung nach Ungarn respektive Spanien gewährt. B. Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114.189) ersuchte das SEM am 15. Juli 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, welche am 18. Juli 2024 von den ungarischen Behörden abgelehnt wurde. C. Am 18. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur beabsichtigten Wegweisung und führten zusammenfassend aus, dass sie nach dem Einmarsch russischer Truppen nach Ungarn geflüchtet seien, wo sie Arbeitsvisa erhalten und gearbeitet hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2024 entlassen worden sei, hätten ihnen die ungarischen Behörden im März 2024 die Visa entzogen. Deshalb seien sie nach Spanien gereist, wo sie zwar vorübergehenden Schutz, jedoch keine Unterstützung erhalten hätten. Während vier Monaten hätten sie die eigenständig gemietete Wohnung finanzieren können. Da sie jedoch keine Arbeit gefunden hätten, sei ihnen das Geld ausgegangen und sie hätten sich entschlossen, in die Schweiz zu reisen.

D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie wurden dem Kanton E._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.

D-3206/2025 E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 und beantragten darin deren Aufhebung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids und des Briefumschlags sowie einer Sendeverfolgung, eine Vollmacht vom 7. April 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 9. April 2025 und eine Kostennote vom 2. Mai 2025 beigelegt. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Frau MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3206/2025 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

D-3206/2025 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

4.2 Aus der Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ableitet, ergibt sich, dass die Behörde ihren Entscheid so begründen muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob in ihrem Fall eine tatsächliche und aktuelle Schutzalternative in Spanien vorliege, auch sei kein Rückübernahmeersuchen gestellt worden. Ohne ein solches könne eine Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden. Das Erfordernis solcher Abklärungen entspreche auch der bewährten Praxis im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG. Ferner könnten die Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres nach Spanien einreisen, da sie sich seit Juli 2024 in der Schweiz aufhielten und keine gültigen Visa und kein gültiger Aufenthaltstitel für Ungarn oder Spanien vorhanden seien. 4.4 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen am 11. März 2024 (vgl. SEM-Akte A6/93) in Spanien erhalten haben, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes], den Durchführungsbeschluss EU 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss EU 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepässen zutreffend zum Schluss gekommen,

D-3206/2025 dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, die spanischen Behörden würden ihnen den erneuten Schutz verweigern. Die Vorinstanz war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. hierzu den Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 und E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]).

4.5 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht erkennbar; der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in Spanien über einen Schutzstatus verfügten und gemäss der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Hinreichender Schutz sei dann vorhanden, wenn die schutzsuchenden Personen in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten und somit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt seien. Für die Annahme einer Schutzalternative sei es wesentlich, dass der Schutztitel im betreffenden Staat wiedererworben werden könne., wobei eine freiwillige Ausreise und der Verzicht auf den Schutzstatus nicht zu einem anderen Schluss führen würde. Als ukrainische Staatsangehörige mit einem Reisepass sei es ihnen im Rahmen der Reisefreiheit möglich, nach Spanien zurück zu kehren, dort den Schutzstatus zu reaktivieren oder erneut um Schutz zu ersuchen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher

D-3206/2025 Rechtsprechung stelle auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen kein Hindernis für die Durchführung einer Wegweisung dar. 5.2 Die Beschwerdeführenden monierten, dass die Vorinstanz es versäumt habe abzuklären, ob vorliegend eine tatsächliche Schutzalternative bestehe. Auch müsse zwischen dem Sachverhalt, ob ein bereits erlangter Schutzstatus zu reaktivieren sei, und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, unterschieden werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe vorliegend auch keine Reisefreiheit, da die 90-tägige Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige somit überschritten sei. Gemäss Schengener Grenzkodex und den Weisungen der Vorinstanz müsse bei Grenzüberschreitungen ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel vorgewiesen werden. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren am 3. April 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

D-3206/2025 c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Im erwähnten Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist demzufolge dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Dies auch, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige. Vor ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhielten sie am 11. März 2024 einen Schutzstatus in Spanien (vgl. SEM-Akte A6/93). Es ist davon auszugehen, dass ihnen die spanischen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382]) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführenden aktuell in Spanien noch über gültige Schutztitel respektive darauf

D-3206/2025 basierende Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Der Rat der EU hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Spanien ist demnach nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen wir es ihnen bei einer Rückkehr dorthin möglich sein, ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. dazu das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Es ist davon auszugehen, dass ihnen dort erneut vorübergehenden Schutz gewährt und entsprechende Aufenthaltstitel ausgestellt werden. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die Vorinstanz die spanischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht hat und keine Rückübernahmezusicherung vorliegt, nichts. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe und können visumsfrei sowie legal in den Schengenraum – und somit auch nach Spanien – einreisen und dort erneut um Schutz ersuchen (vgl. dazu auch E. 4.4 hiervor). 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Spanien über eine valable Schutzalternative verfügen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Daher ist ihr Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abzulehnen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

D-3206/2025 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden sind

D-3206/2025 ausserdem freiwillig aus Spanien ausgereist (vgl. SEM-Akte A6/93). Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Spanien in der Regel zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden haben diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt darauf vorübergehenden Schutz erhalten, insbesondere Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Auch aus Sicht des Kindeswohles spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Kinder bereits vier Monate in Spanien gelebt und eine Schule besucht haben. Da sie mit den Eltern als Bezugspersonen weggewiesen werden, können die familiären Beziehungen in Spanien weiterhin gelebt werden. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien als zumutbar zu erachten. 8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3206/2025 8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von gültigen ukrainischen Reisepässen (vgl. SEM-Akte A6/93) und können ohne weiteres in Spanien einreisen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 2. Mai 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2025 gutgeheissen und es sind – nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostennote vom 2. Mai 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 644.50 (inklusive Auslagen) ist nicht zu beanstanden. Folglich ist ihr das entsprechende amtliche Honorar auszuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3206/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 644.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-3206/2025 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

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