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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2023 D-320/2023

27 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,362 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-320/2023 law/fes

Urteil v o m 2 7 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (…).

D-320/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Georgien eigenen Angaben zufolge am 11. September 2022 verliess und am 15. September 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 17. September 2022 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 23. September 2022 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn am 3. Januar 2023 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Studium der (…) bei der (…) als (…) gearbeitet und sei nach dem Krieg im Jahr 2008 zum (…) bei der (…) befördert worden, dass seine nicht pro-russische Einstellung in seinem Arbeitsumfeld nicht gut angekommen sei und Gründe gesucht worden seien, ihn zu entlassen, dass er die Mitwirkung bei den Wahlen 2012/2013 bei der Partei «Georgischer Traum» verneint habe, dass im Dezember 2016 alle der Belegschaft aufgefordert worden seien, zu kündigen, danach jedoch nur die Personen wiedereingestellt worden seien, die eine pro-russische Orientierung gehabt hätten, er jedoch nicht, dass er danach eine Arbeitsstelle bei der (…) in B._______ erhalten habe, wo er jedoch aufgrund seiner politischen Einstellung ähnliche Probleme wie bei der vorherigen Arbeitsstelle gehabt habe, dass er sich geweigert habe, in Tiflis eine pro-europäische Demonstration zu überwachen, weil er nicht bereit gewesen sei, Leute zu verprügeln, woraufhin er schikaniert worden sei, dass er sich im Jahr 2020 aus Angst vor einer Kündigung zwar bereit erklärt habe, die Partei «Georgischer Traum» zu unterstützten, die ihm auferlegten Aufgaben aber nicht erfüllt und die von ihm anlässlich der Wahlen aufgedeckten Fälle von Korruption seinem Vorgesetzten C._______ gemeldet habe, welcher geantwortet habe, dass dies nicht seine Aufgabe sei und dies bereits bekannt sei, dass er anlässlich jener Wahlen seine Stimme nicht der regierenden Partei «Georgischer Traum» gegeben habe, sondern dem Mann seiner Cousine,

D-320/2023 dem Oppositionspolitiker in B._______ D._______, er andere (…) dazu ermutigt habe, es ihm gleichzutun und dieser letztlich gewählt worden sei, dass sein Chef danach von ihm verlangt habe, Informationen über D._______ zu sammeln, was er abgelehnt habe, weshalb er schikaniert worden sei und man ihn aufgrund seines Verhaltens gezwungen habe, zu kündigen, was er aufgrund der für ihn unerträglichen Situation am 16. August 2022 getan habe und seine Kündigung vom (…) am 24. August 2022 abgesegnet worden sei, dass er am 5. September 2022 auf dem Nachhauseweg von einem Treffen in B._______ mit D._______ von Unbekannten angegriffen worden sei und Schmerzen am Hinterkopf verspürt habe und ohnmächtig geworden sei, dass ihn eine Person geweckt und ihm gesagt habe, dass er mit der Politik aufhören müsse, und er zwei maskierte Personen, welche vermutlich für die Regierung tätig seien und die ihn als Nationalisten beschimpft hätten, habe wegrennen sehen, dass er den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe, weil sie ihn als (…) nur auslachen und die Anzeige sowieso verschwinden lassen würden, wenn das für sie nicht zielführend sei, dass seinem Bruder gesagt worden sei, wenn er (der Beschwerdeführer) das Land nicht verlasse, werde man ihn umbringen oder zum Invaliden machen und die Familie seines Bruders würde Probleme erhalten, dass er deshalb am 11. September 2022 Georgien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen gültigen Reisepass, Kündigungsschreiben, die Ernennung zum (…), diverse Diplome und Fotos seines (…), seiner Verletzung vom 5. September 2022 und von D._______ einreichte, dass das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 10. Januar 2023 den Entscheidentwurf zustellte, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 10. Januar 2023 ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den

D-320/2023 Vollzug der Wegweisung anordnete und sein Antrag auf Ansetzung einer 30-tägigen Beschwerdefrist ablehnte, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 12. Januar 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein Aufenthalt mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei, dass die Sache subeventualiter zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 dem Kanton (…) zugewiesen wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-320/2023 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die geltend gemachten Schikanen bei seinen Arbeitgebern, (…), würden die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität offensichtlich nicht zu erreichen vermögen, dass es zudem zutreffend ausführte, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, betreffend die Schikanen und den Übergriff vom 5. September 2022 durch Drittpersonen um Schutz bei den Sicherheitsbehörden zu ersuchen,

D-320/2023 dass der Beschwerdeführer geltend machte, bei den Kriminellen handle es sich um Personen, welche für die Regierung arbeiten würden, weshalb die staatlichen Behörden für den Übergriff verantwortlich seien, dass er den Übergriff nicht bei der Polizei gemeldet habe, weil er als ehemaliger (…) nicht ernst genommen und ausgelacht würde und eine Anzeige nicht zielführend wäre, dass er in der Beschwerde ergänzte, er wisse aus Erfahrung (…), dass die Behörden flächendeckend korrupt seien und ihm keinen Schutz bieten könnten und fehlbare Amtspersonen nicht zur Rechenschaft gezogen würden, dass zahlreiche (…) eine gleiche Verfolgung wie er erleben würden, dass es sich betreffend die Täterschaft beim Übergriff nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt und es keine konkreten Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gibt, dass das SEM sodann zutreffend ausführte, dass selbst in der Annahme, der Übergriff auf ihn und die Bedrohung seines Bruders sei von Behördenvertretern aus B._______ initiiert worden, es sich um einen Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte handeln würde, welcher vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würde, dass es weiter festhielt, die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen, dass in Einklang mit dem SEM festzuhalten ist, dass gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen zwar nicht a priori ausgeschlossen werden können, dass jedoch der Beschwerdeführer, der ein Studium der (…) abgeschlossen hat (vgl. Akte […]-14/12 F16.) und als (…) bei der (…) und bei (…) gearbeitet hat (vgl. Akte […]-14/12 F7 und F9 ff.), über das nötige Wissen verfügen sollte, um gegen fehlbare Beamte allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes auf dem Rechtsweg vorzugehen und den erforderlichen Schutz und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,

D-320/2023 dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-320/2023 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die anlässlich der Anhörung erwähnten gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz bereits behandelt worden sind und es ihm gemäss seinen Angaben inzwischen gesundheitlich gut geht (vgl. Akte […]-14/12 F5 f.), dass der Vollzug der Wegweisung deshalb nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,

D-320/2023 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-320/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-320/2023 — Bundesverwaltungsgericht 27.01.2023 D-320/2023 — Swissrulings