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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 D-320/2016

28 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,861 parole·~9 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-320/2016

Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).

D-320/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 17. Dezember 2015 die Befragungen zur Person (BzP) und am 5. Januar 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vorbrachte, er sei in den Jahren (…) und (…) jeweils für sechs Monate als Soldat in Afghanistan in einer Friedensmission im Einsatz gewesen und sei im Jahr 2012 grundlos aus der Armee entlassen worden, dass er von Dezember 2013 bis Mai 2015 bei der E._______, einem staatlichen Unternehmen, gearbeitet habe, dass er in Albanien von Leuten, gegen die er in seiner Funktion als Leiter bei der E._______ Disziplinarmassnahmen und Kündigungen veranlasst habe, (indirekt) bedroht worden sei, dass zwei Mal in sein Haus eingebrochen worden sei und er denke, diese Einbrüche könnten im Zusammenhang mit seinen Einsätzen in Afghanistan stehen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers stützte und angab, selber nie bedroht worden zu sein und keine Probleme gehabt zu haben, dass sie zudem vorbrachte, sie sei im (…) Monat schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei zwischen dem (…), dass sie "normale" Schwangerschaftsprobleme habe, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-320/2016 dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, wobei für die detaillierten Erwägungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass das SEM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Albanien sprechen, dass insbesondere der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge und es ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, dass auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass der Geburtstermin voraussichtlich zwischen dem (…) sein werde und die Entbindung ebenso in Albanien stattfinden könne, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Albanien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Datum Poststempel: 15. Januar 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung (aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) unzumutbar sei respektive sei die Ausweisung für den Moment zu stoppen, dass von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen sei, dass der Beschwerdeschrift eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einer Terminkarte der Klinik "F._______" des Universitätsspitals G._______ beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-320/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, wohingegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche, Anordnung der Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,

D-320/2016 dass mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, dass sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, und sie insbesondere auch in der Beschwerdeschrift nichts Entsprechendes vorbringen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-320/2016 dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass in der Beschwerdeschrift (lediglich) vorgebracht wird, der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, was aus der beigelegten Terminkarte ersichtlich sei, dass sie (aufgrund ihrer Schwangerschaft) nicht reise- beziehungsweise transportfähig sei, sie aber erst am 3. Februar 2016 den nächsten Termin in der Frauenklinik habe, weshalb sie bis dahin kein Zertifikat zur Reiseunfähigkeit einreichen könne, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass allein die Schwangerschaft respektive eine allfällig damit verbundene vorübergehende Reiseunfähigkeit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, dass daher die allfällige Ausstellung einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht abzuwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von ihr behauptet – reiseunfähig ist, zumal im ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2016 nur festgehalten wird, sie sollte die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf (auch tagsüber) hinzulegen, um sich auszuruhen, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Termin vom 20. Januar 2016 in der Klinik "F._______" des Universitätsspitals G._______ mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht (vgl. Akten SEM A 8 F15 f.), dass sodann allein das Einreichen einer Terminkarte ohnehin nicht genügt, ein allfälliges Wegweisungsvollzugshindernis glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, zumal sie über gültige Reisepässe verfügen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

D-320/2016 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sofern mit dem Rechtsbegehren, die Ausweisung sei für den Moment zu stoppen, um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht wird, festzuhalten ist, dass gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist, dass eine längere Ausreisefrist anzusetzen ist oder die Ausreisefrist verlängert wird, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist – sofern vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) – nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gehalten ist, einer allfälligen vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen unbenommen ist, beim SEM um eine Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-320/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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