Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3196/2020
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020.
D-3196/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 23. Juli 2016 auf dem Luftweg über Indien und reiste am 25. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er tags darauf – am 26. Juli 2016 – bei der Kantonspolizei am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2016 und der Anhörung vom 5. August 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe hauptsächlich und bis zu seiner Ausreise in C._______ (Nordprovinz) gelebt, zuletzt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Sein älterer Bruder sei seit dem Jahr 1989 Mitglied bei den Tamil Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und anschliessend verschollen. Ende des Jahres 2009 sei sein Vater von sri-lankischen Sicherheitskräften über seinen verschwundenen Bruder befragt und im Januar 2010 in Haft genommen sowie gefoltert worden. Im Dezember desselben Jahres sei sein Vater an den Folgen der Folter verstorben. Vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 sei er – der Beschwerdeführer – für das sri-lankische Rote Kreuz tätig gewesen, von September 2009 bis Oktober 2015 habe er für das (…) in C._______ gearbeitet. In seiner Funktion habe er unter anderem ehemalige, aus der Rehabilitation entlassende Mitglieder der LTTE bei der gesellschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt und sie zu ihren Erlebnissen während der Rehabilitation angehört. Anfangs des Jahres 2013 seien zwei Angehörige des Geheimdienstes der Polizei an seinem Arbeitsplatz beim (…) erschienen und hätten von ihm Angaben über rehabilitierte LTTE-Mitglieder verlangt. Er habe, obwohl er geschlagen worden sei, keine Auskünfte erteilt, sondern die Geheimdienstler an den Hauptsitz des (…) in Colombo verwiesen. Am 15. Februar 2013 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee bei der (…)-Militärbasis in C._______ angehalten, festgenommen und während einer Woche festgehalten worden. Dabei sei er gefoltert und sexuell misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich aufgrund anhaltender Schmerzen an den Genitalien und am Rücken bei einem Naturheilmittelpraktiker behandeln lassen.
D-3196/2020 Am 22. August 2015 sei er erneut festgenommen und in die (…)-Militärbasis verbracht worden, wo er wiederum geschlagen und sexuell missbraucht worden sei. Anschliessend sei er einer wöchentlichen Meldepflicht beim Geheimdienst unterstanden. Auf dem Meldeposten sei er jeweils geschlagen und es sei ihm dabei vorgeworfen worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen; ausserdem sei er regelmässig über seinen verschollenen Bruder befragt worden. Aufgrund der Geschehnisse habe er Ende Oktober 2015 seine Stelle beim (…) gekündigt. Im Januar 2016 hätten sri-lankische Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie durchsucht und dabei seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Am 13. Juni 2016 – nachdem er der Meldepflicht keine Folge mehr geleistet habe –, hätten Sicherheitskräfte seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie ihn – den Beschwerdeführer – erschiessen würden, sollte er seiner Meldepflicht nicht regelmässig nachkommen. Er habe sich daher versteckt gehalten und sei am 23. Juli 2016 mit Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes ausgereist. C. Mit Verfügung vom 12. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 ein. Mit Verfügung vom 13. September 2016 hob das SEM seinen Entscheid vom 12. August 2016 auf und bewilligte die Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylgesuchs. Mit Urteil D-5059/2016 vom 23. September 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. E. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. F. Mit Schreiben vom 28. April 2017 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit der Bitte um Abklärung
D-3196/2020 verschiedener Fragen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 beantwortete die Botschaft das Ersuchen. G. Mit Schreiben vom 5. September 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die vorgenommenen Abklärungen und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. H. Am 28. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Opfer von sexueller Folter geworden; anlässlich der ersten Anhörung sei es ihm jedoch aus Scham- und Schuldgefühlen schwergefallen, sich diesbezüglich zu äussern. Ausserdem sei seine Ehefrau in Sri Lanka mehrmals über ihn befragt worden. I. Im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: • ein sri-lankischer Führerausweis in Kopie; • eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 24. März 2004, sowie eine englische Übersetzung einer Geburtsurkunde, beide in Kopie; • ein Ehestandsregister vom 1. März 2012 und ein weiteres Ehestandsdokument in Kopie; • Arbeitszeugnisse des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 31. Mai 2010 und vom 7. November 2014 in Kopie; • ein Arbeitszeugnis des (…) vom 30. Dezember 2014 in Kopie; • eine Behandlungsstatistik des (…) vom September 2015 in Kopie; • ein Schreiben von D._______, eines Abgeordneten des sri-lankischen Parlaments, vom 3. August 2016 in Kopie; • ein Schreiben von E._______, Präsident des Citizen’s Committee C._______ District vom 16. August 2016 in Kopie; • eine Todesurkunde seinen Vater betreffend, ausgestellt am 11. August 2016 in Kopie; • Ein Diagnoseblat der (…) Clinic F._______ seine Ehefrau betreffend vom 23. Juli 2017 in Kopie; • eine Eingangsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 17. November 2017 in Kopie; • ein Aussageprotokoll seiner Ehefrau der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 17. November 2017 in Kopie;
D-3196/2020 • ein Schreiben der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 27. (recte wohl 17.) November 2017 (in Kopie; • eine polizeiliche Vorladung («Message Form») seine Ehefrau betreffend vom 19. April 2019 in Kopie; • ein Schreiben von G._______, dem District Coordinator von C._______, vom 23. Mai 2019 in Kopie; • ein Schreiben H._______, eines Pfarrers, vom 26. Juni 2019 in Kopie. J. Im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem folgende medizinische Unterlagen zu den Akten: • Fotos von Verletzungen; • ein Bericht des (…) Medical Center C._______ betreffend die Behandlung vom 22. Februar 2013; • eine Terminkarte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals B._______; • ein medizinischer Bericht des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des Universitätsspitals B._______ vom 16. Januar 2017; • ein medizinischer Bericht des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des Universitätsspitals B._______ vom 25. Juli 2017; • ein medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals B._______ vom 16. Februar 2018; • ein medizinischer Bericht des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des Universitätsspitals B._______ betreffend die Untersuchung vom 22. August 2018; • ein medizinischer Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals B._______ vom 5. Mai 2020. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch (erneut) ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht in das «Rekursschreiben RV» (A22/25), die «Botschaftsanfrage» (A38/5), den Botschaftsbericht inklusive Unterlagen des SEM (A41/3 und A 43/12) und in das «Consulting Behandlungsmöglichkeit LKA» (A51/2) zu gewähren; die angefochtene Verfügung sei
D-3196/2020 vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A22/25, A38/5, A41/3 und A43/12 zu gewähren. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Am 30. Juli 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte vorinstanzliche Vernehmlassung ein. O. Mit Eingabe vom 4. August 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde nach der ihm gewährten Akteneinsicht. P. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 wurde dem SEM eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2020 zugestellt und es wurde eingeladen, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 20. August 2020 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein. Q. Mit Eingabe vom 3. September 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. R. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. September 2020 ein Replikrecht eingeräumt. Mit Eingabe vom 16. September 2020 teilte er dem Gericht seinen Verzicht mit.
D-3196/2020 S. Mit Eingabe vom 21. April 2021 wies der Beschwerdeführer auf seine schwierige psychische Situation hin und bat um einen baldigen Entscheid. T. Mit Schreiben vom 30. April 2021 beantwortete das Bundesveraltungsgericht die Verfahrensstandanfrage. U. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: • Eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. I._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals B._______ vom 15. Juni 2020; • einen Austrittsbericht betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Sanatorium J._______ vom 7. Juli 2020; • Resultate eines Elektrokardiogramms (EKG) vom 4. Juli 2020; • ein Schreiben von K._______, Rechtsanwalt, vom 4. August 2020; • ein Beschwerdeformular der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 19. Juni 2020; • eine Eingangsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 19. Juni 2020; • eine Registrierungsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom 19. Juni 2020; • eine elektronische Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und L._______, Psychologin des Ambulatoriums für Kriegsund Folteropfer des Universitätsspitals B._______ vom 21. April 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-3196/2020 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-3196/2020 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er keine genügende Einsicht in die Aktenstücke A22/25, A38/5, A41/3, A43/12 und A51/2 erhalten habe. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.5 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten teilweise gut (vgl. Bst. M); in diesem Umfang wurde die Akteneinsicht gewährt und der Beschwerdeführer konnte sich in der Folge zu den Akten äussern. Der festgestellte Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich aufgrund der Heilung nicht, zumal dies auch nicht beantragt worden ist. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zunächst aus, zwar erscheine der Einsatz des Beschwerdeführers für das srilankische Rote Kreuz und die Hilfsorganisation (…) möglich, und es sei auch nicht auszuschliessen, dass sich die Behörden für die Tätigkeit des (…) interessiert hätten. Dabei habe es sich jedoch – im Rahmen der damaligen Terrorbekämpfung – grundsätzlich um eine legitime staatliche Massnahme gehandelt. Das Vorbringen, zwei Polizisten hätten sich im Jahr 2013 beim Beschwerdeführer nach dessen Aktivitäten sowie nach rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erkundigt, erweise sich hingegen als nicht glaubhaft. Die entsprechenden Angaben seien wenig detailliert und das Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden wirke nicht naheliegend. Zudem erscheine das
D-3196/2020 geschilderte Vorgehen des (…), die Regierung zwar über das Hilfsprojekt, nicht aber über die konkret unterstützten Personen informiert zu haben, nicht plausibel. Es sei als sinnlos zu bezeichnen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Informationen über der Polizei unbekannte Personen sammeln würde; ausserdem erstaune es, dass das sri-lankische Verteidigungsministerium vom Wiedereingliederungsprojekt des (…) Kenntnis gehabt haben soll, jedoch lediglich zwei Polizisten auf die Hilfsorganisation angesetzt habe. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass das zuständige Ministerium direkt beim Hauptsitz in Colombo interveniert hätte, um die Aktivitäten des (…) zu untersuchen beziehungsweise zu unterbinden. Ferner arbeite das (…) – gemäss den Informationen der entsprechenden Internetseite – in enger Verbindung mit dem sri-lankischen Gesundheitsministerium und dem nationalen Institut für psychische Gesundheit zusammen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass das (…) das Risiko eingehen würde, mit einem umstrittenen Projekt die Behörden zu übergehen. Auch sei die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, wonach die (…)-Aussenstelle in C._______ aus politischen Gründen geschlossen worden sei, zumal die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, dass die Einheit in C._______ aus finanziellen Gründen geschlossen worden sei. Auch die Angaben betreffend die Festnahme, Inhaftierung und Folter auf der (…)-Militärbasis im Februar 2013 erachtete das SEM als unglaubhaftes Konstrukt. Diesbezüglich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise darzutun, weshalb er beim Kontrollpunkt der Militärbasis festgenommen worden sei. Zudem überzeugten seine Angaben nicht, wonach ihm dieselben Fragen wie im Büro des (…) gestellt worden seien, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Soldaten von den Fragestellungen gewusst haben könnten. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, detaillierte Angaben betreffend die Fahrt in die Militärbasis und die vorgebrachte Folter und die sexuellen Misshandlungen zu machen. So habe er lediglich vorgebracht, dass die Fahrt in die Militärbasis kurz gewesen sei und es dort viele Häuser gehabt habe; ausserdem habe er beim Roten Kreuz viele verweste Körper gesehen, weshalb ihm bei der Fahrt durch die Basis der Gedanke durch den Kopf gegangen sei, er könnte ebenso enden. Entsprechend seien auch seine Angaben zu den Soldaten – diese seien allesamt bärtig und böse aussehend gewesen; einer der Soldaten habe zudem ein Sternabzeichen auf einer Schulter getragen – als stereotyp zu bezeichnen. Ferner erstaune auch seine Darstellung, wonach es bei den Befragungen hauptsächlich um seinen im Jahr 2009 verschollenen Bruder gegangen sei. Dies stehe im Widerspruch zu seinen weiteren Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Tätigkeiten mit
D-3196/2020 rehabilitierten LTTE-Mitgliedern verfolgt werde. Auch sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu seinem Bruder einvernommen worden sei, zumal sein Vater diesbezüglich bereits gehörig befragt worden sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch eingeräumt, den Grund für seine angebliche Verhaftung und Folter nicht zu kennen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, den Tagesablauf in Haft plausibel zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten sich darauf beschränkt, dass er ständig geschlagen worden sei; überzeugende Einzelheiten oder Anekdoten habe er jedoch nicht schildern können. Des Weiteren habe er auch nicht angeben können, weshalb er nach einer Woche aus der Haft entlassen worden sei. Mit Blick auf seine vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der geltend gemachten Folter und des sexuellen Missbrauchs erstaune es, dass er lediglich einen Naturheilpraktiker besucht, nicht jedoch eine westlich-schulmedizinische Therapie in Anspruch genommen habe. Dies lege den Schluss nahe, dass seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht so gravierend seien, wie er dies dargestellt habe. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung regelmässig von den Behörden befragt und am 22. August 2015 erneut festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien kurz, pauschal und detailarm ausgefallen; auch sei er nicht in der Lage gewesen darzutun, aus welchem Grund er von den Sicherheitsbehörden befragt worden sei. Weder habe er den Grund für seine Festnahme gekannt, noch seien seinen Aussagen Details dazu zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, er vermute, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit dem verschollenen Bruder und seiner eigenen beruflichen Tätigkeit stehe. Schliesslich wirke es erstaunlich, dass lediglich der Beschwerdeführer verfolgt werde, während andere Mitarbeiter des (…) offenbar nicht behelligt worden seien. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er ab August 2015 – und viel mehr nach Kündigung der Arbeitsstelle – einer behördlichen Meldepflicht hätte unterstehen sollen. Auch eine Begründung für die Abnahme seiner Ausweise im Jahr 2016 sei ausgeblieben. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Anschluss an die Morddrohung vorübergehend nicht mehr gesucht worden sei. In Bezug auf die behauptete Meldepflicht ergebe sich ausserdem ein
D-3196/2020 Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und dem Inhalt eines eingereichten Beweismittels. Zudem entspreche das lange Zuwarten mit der Ausreise nicht dem Verhalten einer gravierend verfolgten Person. Auch mit Blick auf seine Angaben zu seiner Inhaftierung sei auf einen Widerspruch zwischen seinen eigenen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau zu verweisen. So sei dem Botschaftsbericht zu entnehmen, dass seine Ehefrau die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Camp (…) auf Anfang 2014 eingeordnet und eine dreitägige Inhaftierung genannt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch angegeben, im Februar 2013 für eine Woche und im August 2015 für drei Tage in (…) in Haft gewesen zu sein. Zudem habe sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – weitere behördliche Belästigungen nach seiner Ausreise erwähnt. Auffallend sei überdies, dass der Executive Direktor des (…) die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den Sicherheitsbehörden nicht habe bestätigen wollen, obwohl der Beschwerdeführer seinerseits angegeben habe, die Leitung des (…) mehrmals informiert zu haben. Schliesslich erstaune es auch, dass kein rechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Mit Blick auf die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, die Arbeitszeugnisse vermöchten zwar die beruflichen Tätigkeiten, nicht aber die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Sodann fehle ein Arbeitszeugnis für die Zeit von Januar bis Oktober 2015, wobei die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeuge, wonach er in seinem Kündigungsschreiben seinem damaligen Arbeitgeber vorgeworfen habe, ihn nicht geschützt zu haben. Den weiteren Empfehlungsschreiben und Bestätigungen komme indes lediglich geringer Beweiswert zu. Ferner wäre der polizeilichen Vorladung der Ehefrau – selbst bei Annahme der Authentizität – ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen abzusprechen. Auch die weiteren Dokumente, unter anderem die Todesurkunde des Vaters, vermöchten die geltend gemachte Verfolgung nicht zu untermauern. Schliesslich sei festzustellen, dass auch die eingereichten Fotos der Narben eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermöchten, zumal sich daraus nicht ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen unter den von ihm dargestellten Umständen zugefügt worden seien. Hinsichtlich einer allfälligen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führte das SEM aus, die Tätigkeit für die Hilfsorganisation (…) sei glaubhaft; auch sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von Sicherheitskräften belästigt worden sei. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er aufgrund der Kontakte mit rehabilitierten LTTE-
D-3196/2020 Mitgliedern heute noch aktiv gesucht oder verfolgt werde. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seines verschollenen Bruders aktuell von den Behörden gesucht werde. Da eine Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können, sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte auch angesichts der im November 2019 erfolgten Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz seine Tätigkeiten für das sri-lankische Rote Kreuz und die (…) lediglich als «möglich» bezeichnet habe, zumal die Botschaftsabklärungen seine Sachverhaltsdarstellung – insbesondere seine Arbeit im Zusammenhang mit der sozialen Wiedereingliederung rehabilitierter LTTE-Mitglieder – zweifelsfrei bestätigt habe. Auch könne – angesichts der im Jahr 2013 in Sri Lanka herrschenden Umstände – die Befragung einschliesslich körperlicher Behelligungen einer Person, die soziale Wiedereingliederungshilfe für ehemalige LTTE-Mitglieder leistet, nicht als gerechtfertigte staatliche Massnahme der Terrorbekämpfung bezeichnet werden. Dadurch verkenne das SEM die damalige politische Lage oder es übernehme leichtfertig die Sichtweise des sri-lankischen Regimes, das seine Kriegsverbrechen und gravierenden Menschenrechtsverletzungen als legitime Massnahme zu kaschieren versuche. Er – der Beschwerdeführer – habe glaubhaft geschildert, dass er von den zwei Beamten der geheimdienstlichen Polizei geschlagen worden sei, was die Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt habe. Eine solche Vorgehensweise entspreche der damaligen allgemeinen Überwachung und Kontrolle durch den sri-lankischen Sicherheitsapparat. Die Mutmassung des SEM über die fehlende Plausibilität des Vorgehens der Sicherheitsbeamten seien nicht stichhaltig, zumal sich die vom SEM behauptete Zusammenarbeit des (…) mit staatlichen Stellen und internationalen Organisationen nicht (mehr) verifizieren lasse. Es sei davon auszugehen, dass das (…) zum Schutze seiner Klientschaft den staatlichen Behörden die Namen der Patienten nicht zur Verfügung gestellt habe. Auch die divergierenden Angaben zum Grund der Schliessung des (…)-Büros bildeten keinen Grund, um an den diesbezüglichen Schilderungen zu zweifeln, zumal seine Angaben detailgetreu und angesichts der realen Verhältnisse glaubhaft ausgefallen seien. Im Übrigen ändere die Frage nach der Dauer der Arbeitstätigkeit für das (…) nichts an
D-3196/2020 der geltend gemachten Verfolgungssituation. Es sei daher nicht entscheidend, ob es sich beim eingereichten Arbeitszeugnis – wie vom SEM behauptet – um ein Zwischenzeugnis handle. Mit Blick auf die Festnahme, Inhaftierung und sexuelle Folter auf der (…)- Militärbasis sei es zwar zutreffend, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. August 2016 sowie der Zweitanhörung vom 28. Juni 2019 die geltend gemachten Vergewaltigungen und sexuellen Missbräuche lediglich im Grundsatz erwähnt habe, zumal ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustands unmöglich gewesen, das Erlittene detailreich zu schildern. Die eingereichten medizinischen Berichte würden ihm eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung (F33,1) diagnostizieren. Ausserdem sei im Anschluss an den Negativentscheid des SEM eine stationäre Behandlung in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium J._______ angezeigt gewesen. Im Rahmen der gesundheitlichen Abklärungen habe er sich jedoch dem fachmedizinischen Personal gegenüber – wie den Berichten zu entnehmen sei – öffnen können. Ein so gearteter Ablauf der Sachverhaltsdarstellung spreche keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die Einschätzung einer fachmedizinischen Person in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fielen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe denn auch hervor, dass sich seine subjektiven Angaben mit objektiven Beobachtungen und den testpsychologischen Befunden klinisch widerspruchsfrei und plausibel mit den geltend gemachten Erfahrungen vereinbaren liessen. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, sich mit den medizinischen Berichten auseinanderzusetzen und diese in die Beweiswürdigung einzubeziehen, zumal Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegten, dass es in Gefängnissen in Sri Lanka weiterhin zu Vergewaltigungen und Folter komme. Auch sei – angesichts der medizinischen Berichte – unerklärlich, weshalb das SEM die eingereichten Fotos, auf denen die Folterspuren deutlich erkennbar seien, unberücksichtigt liess und lediglich bemerkte, diese vermöchten nicht zu bestätigen, dass ihm die Verletzungen unter den geltend gemachten Umständen zugefügt worden seien.
D-3196/2020 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei es ihm – unter Berücksichtigung seiner Traumatisierung – durchaus gelungen, seine Festnahme am Kontrollpunkt der (…)-Militärbasis, seine Inhaftierung und die anschliessende sexuelle Folterung glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er den Standort des Postens genau beschreiben können; auch die Schilderung über die Lage des Camps (…) entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Hinsichtlich der Beschreibung der Fahrt sei zu berücksichtigen, dass diese nur eine bis zwei Minuten gedauert habe, weshalb ihm die Vorinstanz zu Unrecht «nichtssagende» Angaben dazu vorwerfe. Er habe hinreichend detailliert beschrieben, wie er im Armeecamp befragt, gefoltert und vergewaltigt worden sei. Ausserdem sei es nachvollziehbar und keineswegs ein Widerspruch, dass er vorgängig zur Tätigkeit für das (…) und danach im Camp auch zur politischen Tätigkeit seines Bruders befragt worden sei. Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die eingereichten medizinischen Berichte unberücksichtigt gelassen habe, obwohl diesen detailgetreue Aussagen zu den vorgerbachten Asylgründen – insbesondere mit Blick auf die Inhaftierungen und die erlittene sexuelle Folter – zu entnehmen seien. Insofern seien seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Daran vermöchten auch die leicht abweichenden Angaben seiner Ehefrau im Rahmen der Botschaftsabklärung nichts zu ändern, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie ebenfalls psychisch erkrankt und seit dem Jahr 2016 in Behandlung sei. Im Übrigen sei auch das Argument des SEM, wonach die in Anspruch genommene Naturheiltherapie auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Behelligungen schliessen lassen würde, entkräftet worden. Er – der Beschwerdeführer – habe erklärt, dass er sich von einem Naturheilpraktiker habe behandeln lassen, weil diese Therapien vor Ort bekannt und zugänglich seien. Ausserdem stehe diese Argumentation im Widerspruch zu den eingereichten medizinischen Berichten. Mit Blick auf seine Angaben im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung im August 2015 habe sich die Bemerkung des SEM, es sei erstaunlich, dass nicht weitere Mitarbeiter des (…) von den Behörden verfolgt worden seien, im Übrigen als aktenwidrig herausgestellt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe das SEM selbst auf die Angaben des Executive-Direktors des (…) verwiesen, wonach viele Angestellte der Hilfsorganisation von den sri-lankischen Sicherheitskräften belästigt worden seien. Hinsichtlich der Meldepflicht sei des Weiteren darauf zu verweisen, dass es in Sri Lanka üblich sei, nach Haftentlassungen aufgefordert zu werden, sich regelmässig bei einer Behördenstelle zu melden. Der Umstand, dass ihm – dem
D-3196/2020 Beschwerdeführer – gleichzeitig die Ausweise abgenommen worden seien, unterstreiche, dass seine Flucht habe verhindert werden sollen. Angesichts der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei im Asyl zu gewähren, zumal er über die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Risikofaktoren für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht verfüge. Hinzu komme, dass er im Heimatland nach wie vor gesucht werde, was die eingereichte Vorladung belege. Die Belästigungen der Ehefrau würden sodann durch deren Einreichung einer Anzeige bei der Menschenrechtsorganisation gestützt und ergäben sich auch aus dem Botschaftsbericht. Selbst bei Verneinung der Aktualität der Verfolgung sei ihm angesichts der erlebten Vorverfolgung wegen zwingender Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ohnehin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner (undatierten) Vernehmlassung hielt das SEM fest, es bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer für eine Hilfsorganisation tätig gewesen sei, und in diesem Rahmen rehabilitierte LTTE-Mitglieder unterstützt habe. Zudem erscheine es plausibel, dass die sri-lankischen Behörden diese Hilfsorganisationen im Jahr 2013 strenger überwacht hätten als heute. Es werde auch nicht ausgeschlossen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu seinen Klienten befragt worden sei. Allerdings beinhalteten die Vorbringen – wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt – zahlreiche Ungereimtheiten, welche eine ernsthafte Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass unglaubhaft erscheinen liessen. Überdies sei es gewagt, das bereits im Jahr 1992 gegründete (…) als eine Organisation darzustellen, die weder mit der Regierung noch mit internationalen Organisationen zusammenarbeite. Der sri-lankischen Regierung sei es durch die Zusammenarbeit möglich, über die Aktivitäten des (…) informiert zu sein und diese zu kontrollieren. Deshalb erscheine die Behauptung unglaubhaft, die Behörden hätten einzelne Mitarbeiter – darunter den Beschwerdeführer – in gravierendem Ausmass verfolgt, ohne dass die Leitung des (…) darüber Bescheid gewusst habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angeblich schweren Verfolgungsmassnahmen der Leitung nicht gemeldet haben wolle. 4.4 Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2020 fest, es sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich,
D-3196/2020 weshalb und aufgrund welcher Angaben und Unterlagen die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt worden sei. Unklar sei auch, was die Botschaftsabklärung betreffend des (…) Medical Centers in C._______ ergeben habe, zumal das entsprechende Beweismittel der Botschaft übermittelt worden sei. Die offengelegten Abklärungen bestätigten zudem seine erlittene politische Verfolgung. Ferner sei die Authentizität der zwei eingereichten Schreiben bestätigt worden, weshalb sie nicht als Gefälligkeitsschreiben gelten könnten. Des Weiteren sei die abweichende zeitliche Einordnung der Inhaftierung durch seine Ehefrau auf einen Irrtum ihrerseits zurückzuführen. Bei deren Angaben sei überdies zu berücksichtigen, dass sie einen verängstigten und nervösen Eindruck gemacht habe und in der Botschaftsantwort allgemein festgehalten werde, die Erzählungen seien im Rahmen der vergangenen traumatischen Erfahrungen der tamilischen Gemeinschaft und dem immer noch vorherrschenden grossen Misstrauen gegenüber den srilankischen Sicherheitskräften zu würdigen. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 20. August 2020 ergänzte das SEM, es gebe dem Migrationsattaché der Botschaft keine Vorschriften, wie er bei seinen Abklärungen vorzugehen habe. Es sei dessen Entscheid gewesen, die Abklärungen mittels eines Gesprächs mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu treffen. Es liege somit in der Zuständigkeit der Botschaft, auf welche Art und Weise sie Abklärungen treffen wolle. 4.6 Mit Eingabe vom 3. September 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau habe am 17. November 2017 und am 19. Juni 2020 eine Beschwerde bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission in C._______ eingereicht. Während die erste Beschwerde unbeantwortet geblieben sei, habe die Menschenrechtskommission die Polizei angewiesen, eine Untersuchung einzuleiten. Anschliessend hätten Polizeibeamte seine Ehefrau aufgesucht und sie dazu gedrängt die erwähnte Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund des Drucks seitens der Polizei habe sie sich schliesslich zum Beschwerderückzug entschieden. 5. 5.1 Zu prüfen ist in der Folge, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
D-3196/2020 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es in der Sache um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Vorab ist klarzustellen, dass das SEM – entgegen seiner missverständlichen Anmerkung unter Ziff. II.1.a) der angefochtenen Verfügung – das berufliche Engagement des Beschwerdeführers für das sri-lankische Rote Kreuz und das (…) nicht in Frage stellte (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 sowie erste Vernehmlassung). Nach Durchsicht der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 5.4 Mit Blick auf die Befragung und körperliche Behelligung des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des (…) stellt das Gericht fest, dass die vorinstanzliche Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Ob und unter welchen Voraussetzungen behördliches Handeln im Rahmen der Terrorbekämpfung als legitim betrachtet werden kann, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal dies nicht eine Frage der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG, sondern der Voraussetzungen an die Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG darstellt. Weiter erscheint es dem Gericht – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar, dass Programme zur sozialen Wiedereingliederung von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern das
D-3196/2020 Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden – sei dies auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene – wecken können. Selbst unter der Annahme, dass die entsprechenden Behörden vom Wiedereingliederungsprojekt des (…) und dessen Partnerorganisationen Kenntnis hatten, steht dies einem Interesse an konkret teilnehmenden Personen und deren Aussagen nicht entgegen; vielmehr scheint es durchaus plausibel, dass sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden für die Personendaten und die aktuellen Tätigkeiten rehabilitierter LTTE-Mitglieder interessieren. Auch die weitere vorinstanzliche Argumentation, wonach es erstaunlich sei, dass lediglich zwei Polizisten auf das (…) angesetzt worden seien, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint es aus der Sicht des Gerichts jedenfalls nicht abwegig, dass die Behörden zu Beginn des fraglichen Projekts (vgl. SEM-Akten A14 F55 und F63) einen Beeinflussungs- beziehungsweise Einschüchterungsversuch unternahmen, um sich entsprechende Daten zu verschaffen. Zum anderen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Polizei- oder andere Sicherheitsbeamte lediglich auf nationale Anordnung hin handeln. Die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignis (vgl. SEM-Akten A14/24 F19 und F54 ff.) sind zwar nicht überaus substanziiert, aber auch nicht derart vage, dass sie als unglaubhaft zu erachten wären. Schliesslich erscheint für die Frage der Glaubhaftigkeit auch nicht ausschlaggebend, aus welchem Grund das Büro des (…) in C._______ im Jahr 2016 vorübergehend geschlossen wurde. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das SEM in seiner undatierten Vernehmlassung die eigene Einschätzung mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Behelligungen in den Räumlichkeiten des (…) zumindest relativiert hat. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besuch zweier Beamten im Büro des (…) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 5.5 Betreffend die vorgebrachte Festnahme, Haft sowie die sexuelle Folter auf der (…)-Militärbasis stellt das Gericht fest, dass auch diesbezüglich die vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht zu überzeugen vermögen. 5.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die fehlende Kenntnis des Festnahmemotivs dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation, dass es in erster Linie Sache der handelnden Personen ist, ihre Beweggründe zu erklären; mithin oblag es nicht dem Beschwerdeführer zu begründen, weshalb er festgenommen worden ist. Mit Blick auf die Umstände der Anhaltung am Kontrollpunkt
D-3196/2020 gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese in hinreichend überzeugender Art zu schildern (vgl. SEM- Akten A14/24 F70). Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Inhaftierung sowie zur geltend gemachten sexuellen Folter eher knapp und substanzarm ausgefallen sind (vgl. A9/20 F7.02; A14/24 F19, 82 ff., 70, 79, 81 f, 87 ff., 103, 105; A58/11 F53 f.). Allerdings stellt das Gericht auch fest, dass sich keine der verfahrensbeteiligten Personen anstellte, dem Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten sexuellen Folter Nachfragen zu stellen, obwohl dies spätestens und insbesondere anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 28. Juni 2019 angezeigt gewesen wäre (vgl. A58/11 F53 f.). Ferner ist festzuhalten, dass seine Ausführungen – trotz der erwähnten grundsätzlichen Substanzarmut – durchaus einige persönliche Eindrücke und Gedankengänge enthalten (vgl. etwa A14/24 F84: «Als ich bei (…) gearbeitet habe, habe ich sehr viele verweste Körper gesehen und wir mussten diese transportieren. Ich habe sofort daran gedacht, dass mir auch so etwas passieren könnte.»); auch die Nennung des Sternabzeichens auf der Schulter einer Uniform (vgl. A14/24 F87) und die übereinstimmende Beschreibung der Folter an seinen Genitalien (vgl. A9/20 F7.02; A14/24 F19) sind in diesem Zusammenhang als Realkennzeichen zu werten. 5.5.2 Ausgesprochen detailliert präsentieren sich seine Schilderungen gegenüber den betreuenden medizinischen Fachpersonen. Seine Angaben betreffend die vorgerbachte Folter, die aus dem Berichten des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des Universitätsspitals B._______ vom 16. Januar 2017, vom 25. Juli 2017 sowie vom 22. August 2018 hervorgehen, stimmen im Grundsatz mit denjenigen der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung überein und beschreiben unter Verwendung zahlreicher Realkennzeichen die Umstände der Anwendung der geltend gemachten Folter (vgl. A39/6, A40/7 und A55/6). Anlässlich der Untersuchung vom 22. August 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem medizinischen Fachpersonal zusätzlich an, während der Inhaftierung in der (…)- Militärbasis von zwei Männern anal vergewaltigt worden zu sein (vgl. A55/6). In den im Laufe des Verfahrens eingereichten medizinischen Berichten wird dem Beschwerdeführer eine schwere PTBS (F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), eine rezidivierende depressive Störung (F33.1) und eine chronische Schmerzstörung
D-3196/2020 mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) diagnostiziert, weshalb eine regelmässige integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IPPB), parallel zu einer pharmakologischen Behandlung mit Citalopram 20mg (Antidepressivum, selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer [SSRI]), Trittico retard 150mg (Trazodon, SSRI und 5-HT2-Rezeptoren-Antagonist) und Trittico 50mg angeordnet worden ist. Sowohl für die IPPB wie auch die pharmakologische Behandlung wird von einer mehrjährigen Behandlungsdauer ausgegangen; die Anordnung erfolgte bis «auf Weiteres» (vgl. A39/6, A40/7, A55/6 und A62/6). Weiter wurde in den Berichten festgestellt, dass sich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, objektive Beobachtungen und die testpsychologischen Befunde klinisch widerspruchsfrei und plausibel mit den geltend gemachten Erfahrungen vereinbaren lassen (vgl. A39/6; A40/7). 5.5.3 Mit Blick auf den Beweiswert von fachmedizinischen Berichten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Grundsätzlich kommt einem privaten medizinischen Gutachten derselbe Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zu, sofern keine konkreten Indizien bestehen, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des fraglichen Berichtes in Zweifel zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 18 E. 4a/aa). Zwar bleibt die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets die Aufgabe des Richters beziehungsweise der Richterin (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 4f/aa), allerdings sind die Ausführungen von medizinischem Fachpersonal nicht von vornherein belanglos, sondern im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2007/31 E. 5.1). Demnach bildet die Diagnose psychologisch-psychiatrischer Beschwerden aufgrund traumatischer Erlebnisse für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. dazu BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.V.a. Urteile des BVGer D-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6; D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1; D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4; D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1; D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontationen eine asylsuchende Person charakteristische, das heisst passende Reaktionen zeigt, kann dem fachmedizinischen Personal jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Insofern kann die Einschätzung einer fachmedizinischen Person in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierten psychisch-psychiatrischen Beschwerden in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
D-3196/2020 Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Ferner anerkennt die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass sich erlittene Traumata auf das Erinnerungs- und Aussageverhalten von asylsuchenden Personen auswirken kann. Es ist bekannt und wissenschaftlich erwiesen, dass traumatisierte Personen in den meisten Fällen nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei über ihre Erlebnisse sprechen können und sogar dazu neigen, alle Gedanken, Gefühle oder Gespräche zu vermeiden, die sich auf die Ereignisse beziehen, die ihr Trauma ausgelöst haben. Diese Tendenz kann sogar so weit gehen, dass sie sich ganz oder teilweise nicht an wichtige Aspekte der Zeit erinnern können, in der sie dem Stressfaktor ausgesetzt waren (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann es durchaus plausibel sein, dass sich eine asylsuchende Person lediglich an die prägendsten Aspekte eines Erlebnisses erinnern und in aufeinanderfolgenden Befragungen in den Grundzügen übereinstimmende Angaben zu den Geschehnissen machen, jedoch keine detaillierten Ausführungen zu den Umständen wiedergeben kann. In diesem Kontext kann das Unvermögen, sich an Einzelheiten eines schweren Traumas zu erinnern beziehungsweise diese wiederzugeben, für statt gegen die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sprechen (vgl. BVGE 2009/52 nicht publizierte E. 4.1 m.w.H. [Urteil des BVGer E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009]). Auch Schuld- und Schamgefühle sowie kulturelle Faktoren sind im Zusammenhang mit schweren Traumata beim Aussageverhalten einer asylsuchenden Person mitzuberücksichtigen (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b). 5.5.4 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfahrensakten keinen Raum für Zweifel an den diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers lassen. Zweitens ist – nach der erwähnten Rechtsprechung – festzustellen, dass die detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem fachmedizinischen Personal zwar keinen Beweis für die geltend gemachte sexuelle Folter zu erbringen vermögen. Die fachmedizinische Einschätzung, wonach sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, objektive Beobachtungen und die testpsychologischen Befunde klinisch widerspruchsfrei und plausibel mit den geltend gemachten Erfahrungen vereinbaren lassen (vgl. A39/6, A40/7 sowie A3 Verfahrensakten D-3196/2020), stellen indes ein Indiz dar, welches für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht. Vor diesem Hintergrund sind auch die eingereichten Fotos der Verletzungen beziehungsweise Vernarbungen zu würdigen. Diese vermögen den Wahrheitsgehalt
D-3196/2020 der Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich zu bekräftigen, zumal sich die abgebildeten Verletzungen mit seinen Angaben anlässlich der Anhörungen und seinen Schilderungen gegenüber dem medizinischen Fachpersonal decken. Insbesondere ist auf den Fotos eine weissliche Verfärbung am Rücken erkennbar, die ihm mit einem brennenden Spray zugefügt worden sei (vgl. A24/53 S. 51-53; A39/6 und A40/7). Im Übrigen stützt auch der eingereichte medizinische Bericht des (…) Medical Center – trotz seines geringeren Beweiswerts –, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, zumal ihm verschiedene Schwellungen und Trauma an den meisten Körperstellen sowie am Rücken aufgrund eines Angriffs attestiert worden sind (vgl. A24/53 S. 49). Drittens stellt das Gericht fest, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund seiner psychischen Beschwerden – zumindest nicht gegen die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen spricht. Wie bereits dargelegt entspricht es den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Psychologie und Psychiatrie – welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkennt –, dass traumatisierte Personen sich regelmässig lediglich an die prägendsten Aspekte eines Erlebnisses erinnern und in aufeinanderfolgenden Befragungen in den Grundzügen übereinstimmende Angaben zu den Geschehnissen machen, jedoch keine detaillierten Ausführungen zu den Umständen wiedergeben können (vgl. E. 6.5.3). Insofern ist sein Aussageverhalten – die weitgehend übereinstimmende Nennung der Eckdaten der vorgebrachten sexuellen Folter während den verschiedenen Anhörungen unter Vermeidung von detaillierten Schilderungen, sowie die Öffnung gegenüber dem betreuenden Fachpersonal – kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Vor seinem beruflichen Hintergrund spricht sein Aussageverhalten indes sogar für seine Darstellung der Geschehnisse. Es ist anzunehmen, dass es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich im Rahmen seiner Tätigkeiten für das (…) gehörte Foltervorbingen von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern einzuprägen und diese anlässlich der Anhörungen im Asylverfahren in substantiierter Weise wiederzugeben. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – hätte er die schweizerischen Asylbehörden denn täuschen wollen – ein anderes Aussageverhalten gewählt hätte. 5.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demnach zum Schluss, dass sich die Einschätzung des SEM, wonach die vorgebrachte sexuelle Folter ein unglaubhaftes Konstrukt darstelle, nicht aufrechterhalten lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom SEM angeführten
D-3196/2020 Abweichungen der Sachverhaltsdarstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Botschaftsabklärung nichts zu ändern, zumal diese von untergeordneter Bedeutung und möglicherweise auf eine chronologische Verwechselung zurückzuführen sind. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Vorbringen mit Blick auf seine Tätigkeiten bei der (…), die Behelligungen am Arbeitsplatz und die Festnahme, Inhaftierung sowie sexuelle Folter auf der (…)-Militärbasis glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Zum selben Schluss gelangt das Gericht mit Blick auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – die zweite Festnahme, die Nachverfolgung und die illegale Ausreise –, zumal auch hierzu festzustellen ist, dass seine Angaben zu den Zeitpunkten, Orten und der Dauer der jeweiligen Geschehnisse grundsätzlich übereinstimmend (vgl. A9/20 F7.02; A14/24 F19 ff., 133, 147, 150 ff.) und vor dem Hintergrund seiner psychischen Beschwerden glaubhaft ausgefallen sind. 6. 6.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung geltend machen konnte. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; WALTER
D-3196/2020 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.2.1 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile – Freiheitsberaubung, Inhaftierung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperverletzung, Folter sowie mehrfache Vergewaltigung – gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese die in Art. 3 Abs. 1 AsylG verlangte Intensität offensichtlich erreicht haben (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sind. 6.2.2 Weiter setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Opfer ernsthafter Nachteile wegen dem Verdacht seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, er versuche, die LTTE wiederaufzubauen – und damit wegen der hinter seiner Handlungsweise – seitens der Behörden ihm zugeschriebenen – steckenden Eigenart und Gesinnung verfolgt worden (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 m.w.H.), weshalb das Bestehen eines asylrelevanten Motivs zu bejahen ist. 6.2.3 Ferner ist auch das Bestehen einer wirksamen staatlichen Schutzgewährung zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, und somit ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7054/2014, D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H.). Hierzu ist festzustellen, dass vorliegend auch nicht vom Bestehen einer interner Schutzalternative auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer von landesweit tätigen Sicherheitsbehörden verfolgt worden ist. 6.2.4 Schliesslich verlangt der Flüchtlingsbegriff das Bestehen einer begründeten Furcht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
D-3196/2020 Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.N). 6.2.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm zugeschriebenen politischen Oppositionstätigkeit von sri-lankischen Sicherheitsbeamten im Jahr 2013 verhaftet, inhaftiert, gefoltert, sexuell missbraucht und vergewaltigt worden ist; im August 2015 wurde er ein zweites Mal verhaftet und sexuell gefoltert, im Januar 2016 wurden seine Reisedokumente beschlagnahmt und am 13. Juni 2016 erhielt er eine Morddrohung, woraufhin er sich versteckt und am 23. Juli 2016 seinen Heimatstaat verlassen hat. Es kann – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend entgegengehalten werden, dass er die im Jahr 2013 erlittenen Nachteile erduldet hatte und sich erst aufgrund der Morddrohung im Juni 2016 dazu entschloss, das Land zu verlassen. Die Nachverfolgungen und die Morddrohung standen zweifelsfrei im Zusammenhang mit den im Jahr 2013 erlittenen Nachteilen. Insofern sind die bereits erlittenen Nachteile in ihrer Gesamtheit kausal für seine Ausreise gewesen. 6.2.4.2 Die Frage, ob die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht davor auch zum Urteilszeitpunkt noch aktuell ist, stellt das Gericht im vorliegenden Fall – aufgrund der langen Verfahrenszeit – vor beweisrechtliche Schwierigkeiten. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, zumal eine erlittene Vorverfolgung indessen auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.V.a. EMARK 1993 Nr. 31 und 2001 Nr. 3; ). Als «zwingende Gründe» in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen
D-3196/2020 Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.V.a. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). 6.2.4.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer eine schwere PTBS, schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, die nach fachmedizinischer Einschätzung im Zusammenhang mit der erlebten sexuellen Folter stehen und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer Retraumatisierung, einer massiven psychischen Dekompensation sowie einem erhöhten Suizidrisiko führen können; dabei wird von einer mehrjährigen Behandlung beziehungsweise von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung bis «auf Weiteres» ausgegangen, wobei zwischen 2016 und 2020 keine wesentliche Verbesserung des Krankheitsbilds ersichtlich ist (vgl. A39/6, A40/7, A55/6 und Akte 3 Verfahrensakten D-3196/2020). Es ist somit – nach den vorstehend als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers und den aktenkundigen medizinischen Berichten – ohne Weiteres von einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers und damit von einem «zwingenden Grund» im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt verunmöglicht. 6.3 6.3.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt sind. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6.3.2 Angesichts der Gutheissung des Hauptbegehrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den eventualiter gestellten Beschwerdebegehren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-3196/2020 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der besonderen Komplexität des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6’000.– zuzusprechen. Die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem amtlichen Mandat wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-3196/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Jonas Perrin
Versand: