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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2016 D-3194/2015

11 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,061 parole·~30 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3194/2015

Urteil v o m 11 . Juli 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N _______.

D-3194/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat zwischen dem 18. und 20. Februar 2014 und gelangte auf dem Luftweg zum Flughafen C._______, wo er am 9. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 12. Juni 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm am 18. Juni 2014 bewilligt. Am 17. Februar 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2007 als Chauffeur Waren transportiert. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten ihn Soldaten der syrischen Armee unterwegs angehalten und von ihm verlangt, ihre Kisten zu transportieren. Da er seinen Van nicht habe verlieren wollen, habe er den Auftrag ausgeführt und danach seine Arbeit fortgesetzt. Wenig später sei er von Vertretern der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgegriffen und eine Woche lang in einem Gebäude festgehalten worden. Da er beobachtet worden sei, wie er Waren für die Regierung transportiert habe, sei er verdächtigt worden, mit dem Assad-Regime zu kooperieren und man habe ihm mit Folter oder dem Tod gedroht. Nach einigen Tagen habe eine Person Mitleid mit ihm gehabt und ihm angeboten, ihn gegen Bezahlung von 500 000 Lira freizulassen. Daraufhin habe er seinen Bruder kontaktiert, der die geforderte Summe aufgetrieben und an die FSA ausbezahlt habe. So habe er nach Hause gehen können. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten syrische Soldaten von ihm Auskünfte über den Standort der FSA-Kontrollposten verlangt. Diese habe er nicht erteilt, es seien ihm deswegen aber keine Nachteile entstanden. Darüber hinaus habe er auch Probleme mit dem Islamischen Staat gehabt, die jedoch nicht relevant gewesen seien. Am 16. Mai 2013 sei seine Tochter auf dem Weg zum Arzt von einem Scharfschützen erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalles und weil die Lage insgesamt immer prekärer geworden sei, habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau beschlossen, zu seinem Bruder nach D._______ zu ziehen. Wegen Platzmangels seien sie zwei Monate später zu einer Tante seiner Ehefrau nach E._______ gezogen. Im Januar 2014 sei er schliesslich zu seiner Schwester und seinem Onkel nach F._______ gezogen. Da keine Verbesserung der Lage in Sicht gewesen sei, habe er die Olivenbäume seiner Mutter verkauft und sei im Februar 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern nach G._______ gegangen. Während seine

D-3194/2015 Familie dort geblieben sei, habe er sich nach Istanbul begeben, und sei von dort aus weiter illegal nach Griechenland gereist, von wo aus er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau sei mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt und habe eine Todesurkunde für die verstorbene Tochter beantragt. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den syrischen Beamten gekommen. Er wisse nicht, ob er oder seine Ehefrau deswegen Probleme zu befürchten hätten. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original und die Todesurkunde seiner verstorbenen Tochter ins Recht. C. Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 9. Juni 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, bezüglich der geltend gemachten einwöchigen Festnahme durch die FSA im Jahr 2012 oder 2013 sei anzumerken, dass dieser Vorfall als abgeschlossen zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Bezahlung von 500 000 Lira freikaufen können und bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 keine weiteren Probleme geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er wegen des damals geäusserten Verdachts betreffend Komplizenschaft mit der Regierung zukünftige Nachteile seitens der FSA zu befürchten habe. Auch in Bezug auf die syrischen Regierungstruppen erscheine seine Furcht vor Verfolgung als unbegründet. Zwar führe er hierzu aus, er habe die Berichterstattung über Kontrollposten der FSA verweigert und sei deswegen einige Tage festgehalten worden. Allerdings habe er umgehend angemerkt, dass man ihn trotz der Weigerung nicht aufgesucht habe und die Regierung der Ansicht sei, jeder Bürger solle selber entscheiden können, ob er mit der Regierung zusammenarbeiten wolle oder nicht. Hieraus lasse sich schliessen, dass er persönlich auch nicht mit weiteren Konsequenzen aufgrund seiner Ablehnung gerechnet habe und demnach die syrischen Truppen seinen Entscheid akzeptiert hätten. Die Einschätzung, wonach er nichts zu befürchten hätte, habe er bei der vertieften Anhörung explizit bestätigt, als er gemeint habe, er persönlich habe mit niemandem Probleme

D-3194/2015 gehabt und er werde im Moment nicht gesucht. Daraus folge, dass seine Furcht vor zukünftigen Repressionsmassnahmen vonseiten der syrischen Regierungstruppen oder der FSA als unbegründet und demnach asylirrelevant erachtet werde. Ferner habe er geltend gemacht, möglicherweise Probleme mit der syrischen Regierung zu bekommen, weil sich seine Ehefrau und sein Bruder den Behörden gegenüber kritisch geäussert hätten. Seine diesbezügliche Furcht werde ebenfalls als unbegründet erachtet, da es für eine konkrete Bedrohung keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf seinem subjektiven Empfinden fussen würden. So habe er lediglich die Vermutung geäussert, dass der erwähnte Vorfall möglicherweise zu Problemen führen könnte, hierzu jedoch keine überzeugenden Argumente oder Beweise ins Feld geführt. Daraus folge, dass seine Furcht vor künftigen Problemen infolge regimekritischer Äusserungen seiner Ehefrau und seines Bruders als unbegründet erachtet würden. Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit dem Islamischen Staat (IS) geltend gemacht habe, hielt das SEM fest, er habe bei der Anhörung explizit ausgesagt, seine Probleme mit dem IS seien nicht relevant und er habe in der Folge auch keine konkreten Bedrohungssituationen vorgebracht. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung erscheine folglich ebenfalls unbegründet. Zur möglichen Kollektivverfolgung der Kurden sei Folgendes festzuhalten: Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung sehr hoch. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr komme auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Dies beinhalte zunächst die Prüfung der Zugehörigkeit zum behaupteten Kollektiv. Weiter sei zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet sei und über das hinausgehe, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen hätten. Ferner gelte es – analog zur Individualverfolgung – die Intensität der Massnahmen zu prüfen. Schliesslich beinhalte die Prüfung die Frage, welche Dichte das Verfolgungsmuster aufweise, d.h. ob ein

D-3194/2015 grosser Teil oder lediglich wenige dem Kollektiv angehörende Personen von Verfolgungsmassnahmen betroffen würden. Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erleiden beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe (vgl. BVGE 2011/16 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 21 S. 215). Nachdem im März 2011 die Unruhen in Syrien mit gewalttätigen Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Demonstranten in Dara'a (Südsyrien) ausgebrochen seien, sei es in den vor allem von Kurden und Kurdinnen bewohnten Gebieten im Norden und Osten Syriens weitgehend ruhig geblieben. Gemäss einer Meldung von "Kurdwatch" vom 24. März 2011 sei das kurdische Neujahrsfest Newroz vom 21. März 2011 in Damaskus und Aleppo sowie in zahlreichen Städten der Provinz Al-Hasaka mit kurdischen Fahnen, Theater- und Folkloreaufführungen sowie politischen Reden gefeiert worden, ohne dass es – im Gegensatz zu früheren Jahren – zu Verhaftungen und Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Sicherheitskräfte hätten sich von den Festbesuchern ferngehalten. Gemäss "Kurdwatch" habe sich die Mehrheit der kurdischen Parteien nicht an regimekritischen Demonstrationen beteiligen wollen und sogar eine von kurdischen Jugendlichen in Amuda (Nordosten) geplante Demonstration gegen das syrische Regime sei unterbunden worden. An der vergleichsweise ruhigen Lage in Nordostsyrien habe sich substantiell erst etwas nach dem gewaltsamen Tod des bekannten Kurdenführers Mashal Al-Tamo am 7. Oktober 2011 geändert, in dessen Folge es zu grossen Kundgebungen in Kamishli und anderen Städten der Region gekommen sei. Nach dem Eingreifen von Sicherheitskräften seien allein in Kamishli zwei Personen ums Leben gekommen und zahlreiche seien verletzt worden. Dies liesse die Befürchtung aufkommen, dass nun auch der Nordosten von Syrien in den Bürgerkrieg hineingezogen werden könnte. Dies habe zwar nicht zugetroffen, doch hätten sich die meisten der im Kurdengebiet verbliebenen syrischen Sicherheitskräfte im Herbst 2011 zurückgezogen und die Kontrolle über diese Gebiete weitgehend der dort stark verankerten Partei der Demokratischen Union (PYD) überlassen. Unter der Führung dieser Partei, welche ihre Vormachtstellung unter den kurdischen Parteien mit eiserner Faust ausgebaut habe, sei es den Kurden gelungen, ein Gebiet in Nordsyrien, die Region Rojava mit den "Kantonen" Afrin,

D-3194/2015 Kobane und Jezira für autonom zu erklären und dort eine eigene Verwaltung einzurichten. Angesichts dieser Vorkommnisse in den Kurdengebieten im Norden und Nordosten von Syrien würden die Kurden in verschiedenen Quellen als "die Gewinner aus den Umwälzungen in Nahost" betrachtet. Mit dem rasanten Vormarsch der Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS) ab Sommer 2014, welche zuvor bis zu ihrer Trennung gemeinsam mit anderen Rebellengruppen – so beispielsweise der Jabhat Al-Nusra – gekämpft hätten, sei die Lage der Bevölkerung in den von den Islamisten eingenommenen Gebieten sehr schwierig geworden. Viele der dort lebenden Einwohner, darunter zahlreiche Kurden, seien aus Angst vor den heranrückenden IS-Kämpfern, die entlang strategisch wichtiger und energietechnisch interessanter Achsen längs des Euphrat-Tales gegen Aleppo vorgerückt. Die Stadt Raqqa sei zum Zentrum des zum Kalifat ausgerufenen "Staatsgebildes" geworden. In den eroberten Gebieten sei ein sich an streng islamische Vorschriften orientierendes Regime mit eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit eingeführt worden: Es sei zu Zwangskonversionen von Nichtmuslimen sowie dem Verbot der Ausübung einer nichtislamischen Religion in der Öffentlichkeit gekommen. Das Rauchen, der Genuss von Alkohol und das Hören von weltlicher Musik sei vom IS untersagt worden. Gemäss dem Bericht eines deutschen Magazins seien innerhalb von nur 24 Stunden rund 70 000 Kurden aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Opfer dieses Vorstosses des IS seien Personen geworden, welche sich dem Machtanspruch der Islamisten entgegengesetzt hätten. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster lasse sich nicht ausmachen. Dies werde insbesondere auch dadurch untermauert, dass der IS am 17. August 2014 bis zu 700 Angehörige des arabisch-sunnitischen Stammes der Sheitat in der Provinz Deir ez-Zor umgebracht habe, weil sich hundert Männer dieses Stammes zur Wehr gesetzt hätten. Gemäss einer öffentlich zugänglichen Quelle handle es sich bei den Opfern des IS-Terrors "in der Regel um Kämpfer konkurrierender Rebellengruppen oder um politische Aktivisten", welche Widerstand leisten würden. Da kurdische Kämpfer, insbesondere Angehörige der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (dem Kampfverband der PYD) an vorderster Front gegen den IS kämpfen würden, im Fokus liege vor allem die unmittelbar an der türkischen Grenze liegende Stadt Kobane, sei davon auszugehen, dass die Kurden viele Opfer zu beklagen hätten. So seien allein bei schweren Kämpfen zwischen dem IS und Einheiten der YPG Ende Juli 2014 westlich von Kobane mindestens 15 Kämpfer der kurdischen Miliz ums Leben gekommen.

D-3194/2015 Zusammenfassend ergebe sich somit, dass seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs in Syrien für die dort lebenden Kurden und Kurdinnen keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre. Zwar seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden, oder sie seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätig hätten. Doch lasse sich nicht feststellen, dass sich vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber von Kurden und Kurdinnen ergeben habe, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im dargelegten Sinn erfüllen würde. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Tod der Tochter des Beschwerdeführers und dem Wegzug der Familie wegen des derzeitigen Bürgerkrieges in Syrien, hielt das SEM fest, dass diese Ereignisse unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in seinem Heimatland zu betrachten seien und daher nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Obschon der Tod seiner Tochter durch einen Scharfschützen tragisch sei, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Angriff gezielt gegen den Beschwerdeführer, seine Tochter oder seine Familie gerichtet gewesen sei. So habe er ausgesagt, dass seine Tochter an besagtem Tag, in einem Gebiet unterwegs gewesen sei, wo sowohl die FSA als auch das syrische Regime Kontrollposten gehabt hätten und sie beim Überqueren einer Brücke erschossen worden sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass seine Tochter im Rahmen der allgemeinen Kampfhandlungen ums Leben gekommen sei. Auch bei dem geltend gemachten Verlust des Hauses sei nicht davon auszugehen, dass dies das Resultat eines gezielten Angriffes auf seinen Wohnraum gewesen sei, sondern die Zerstörung im Rahmen der allgemeinen Bombardements während Kriegszeiten erfolgt sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. D. D.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es seien die Ziffern 1 – 3

D-3194/2015 der Verfügung des SEM vom 16. April 2015 aufzuheben, in der Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung des SEM aufzuheben, in der Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D.b Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenhalten, das SEM habe bestimmte Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der Rechtsberatungsstelle erklärt, seine Aussage bei der Anhörung, wonach er nach der geltend gemachten Festnahme keine Probleme mehr mit der Regierung gehabt habe (vgl. Akten des SEM A20/12 S. 6 F. 28) sowie die Qualifizierung der Probleme mit dem IS als "nicht relevant" (vgl. A20/12 S. 5), sei darauf zurückzuführen, dass für ihn alle Schwierigkeiten und Bedrohungen angesichts der Ermordung seiner 2 ½ jährigen Tochter zurückgetreten seien. Ferner rügt er, dass es das SEM unterlassen habe, ihn nach der Dauer seines Aufenthaltes in I._______ zu fragen, nachdem er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Er habe danach an den Fluchtorten H._______, D._______, E._______ und F._______ bei Verwandten gelebt. Es sei nicht gefragt worden, ob er nicht befürchtet habe von der Regierung gesucht zu werden beziehungsweise wegen der Unterlassung der Spitzeltätigkeit verhaftet zu werden, oder in welchem Zusammenhang er von den Shabih- Leuten erpresst worden sei. Auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kontrollen durch den IS, bei denen er unter anderem nach den Gebetszeiten gefragten worden sei, habe das SEM den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als Chauffeur ein sehr hohes Risiko auf sich genommen. Er sei während seiner Arbeit objektiv in Gefahr von "einer der Gruppen" festgehalten, befragt, gefoltert oder gar getötet zu werden. Er habe schliesslich auch I._______ verlassen, weil es ihm zu gefährlich geworden sei, nachdem er die Spitzeltätigkeit hätte ausüben sollen. Nach dem Tod seiner Tochter sei dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Todesurkunde durch die syrischen Behörden verweigert worden. Da er anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2014 aufgefordert worden sei, die Todesurkunde seiner Tochter einzureichen, habe er mit seiner Familie in Syrien Kontakt aufgenommen. Diese habe zwar eine Todesurkunde erhalten, doch sei in dem Dokument anstelle der eigentlichen Todesursache eine

D-3194/2015 Hirnblutung angegeben worden. Dies habe den Bruder des Beschwerdeführers dermassen erzürnt, dass er den Beamten beschimpft habe. Eine Woche später habe der politische Sicherheitsdienst seinen Bruder aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie befragt, ihn bedroht und das Haus durchsucht. Eine Woche später sei die Familie noch einmal ausgesucht und bedroht worden. Seinem Bruder und dessen Ehefrau sei eine regierungsfeindliche Haltung vorgeworfen worden. Ihr Haus sei erneut durchsucht und die Einrichtung zerschlagen worden. Daraufhin sei sein Bruder mit seiner Familie in den Irak geflohen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vom SEM für glaubhaft erachtet worden, er habe auch nie übertrieben, sondern im Gegenteil: angesichts der Ermordung seiner 2 ½ jährigen Tochter sei alles andere nichts geworden. Das SEM habe übersehen, dass der Massstab mit dem der Beschwerdeführer die Bedrohungen in seinem Leben gemessen und darüber gesprochen habe, nicht einem objektiven Massstab entsprechen würden. Er sei in sehr hoher Gefahr gewesen und habe dies auch gesagt, wenn auch implizit. Der Beschwerdeführer und seine Tochter seien für das syrische Regime Regimekritiker. Im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Tochter durch Scharfschützen, sei festzuhalten, dass der fragliche Scharfschütze sein Opfer zwar zufällig ausgewählt habe, seine Familie jedoch durch diese Auswahl in den Fokus der Regierung gelangt sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM bis zum 8. Juni 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts ein. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach den folgenden Bemerkungen – im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. F.b Das SEM sei im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer obliegen

D-3194/2015 hätte, sämtliche relevanten Vorfälle auszuführen. Seine entsprechende Rüge, wonach das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, sei haltlos. Die in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 erwähnten Urteile, von denen eines auch auf Beschwerdeebene erwähnt worden sei, enthielten Vorbringen (Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten respektive Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Asylgesuches seien, weshalb die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts keinen Einfluss auf den vorliegenden Einzelfall habe. Zudem teile das SEM die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers nicht, wonach er und seine Familie durch den Tod ihrer Tochter in den Fokus der Regierung gelangt seien. Wie er in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt habe, sei der Tod der Tochter zufällig erfolgt und habe nicht auf der Absicht des Scharfschützen beruht, gezielt ein Familienmitglied des Beschwerdeführers zu treffen. In den Streit mit den syrischen Behörden im Rahmen der ausgestellten Todesurkunde sei der Beschwerdeführer nicht persönlich verwickelt gewesen. Deswegen lasse sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten. An dieser Einschätzung ändere auch die Aussagen des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Behörden nach ihm erkundigt hätten, da das blosse Nachfragen keiner asylrelevanten Verfolgung entspreche. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der FSA, dem IS sowie der syrischen Armee geltend gemacht. Sämtliche dieser Verfolgungsszenarien seien jedoch zu wenig begründet, insgesamt unsubstantiiert und oberflächlich und würden offensichtlich nur auf persönlichen Schlussfolgerungen beruhen. Da es diesen angeblichen Bedrohungssituationen an hinreichend objektiven Anhaltspunkten fehle, erübrige es sich, diese nachgeschobenen Vorbringen einer Prüfung der Asylrelevanz zu unterziehen. G. Mit Replik vom 17. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei der Anhörung zu den Asylgründen darum ginge, den Sachverhalt genau abzuklären und zwar in einer Tiefe, die es erlaube über sämtlich Umstände, die einen Entscheid beeinflussen könnten, nach Möglichkeit Informationen zu erhalten. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass er durch die Ermordung seines Kindes unter Schock gestanden habe und er die lebensbedrohenden Situationen, die er gerade überstanden habe, immer unter dem Aspekt betrachtet habe, dass er überlebt habe. Der Standpunkt des SEM, dass genaueres Nachfragen suggestiv gewesen wäre und deshalb unterlassen worden sei, werde nicht geteilt. Auch könnten viele Fragen, die bei der Anhörung standardmässig gestellt würden als suggestiv bewertet

D-3194/2015 werden. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit werde der freien Rede ein grosser Stellenwert beigemessen und richtigerweise werde davon ausgegangen, dass sehr entscheidende Ereignisse von sich aus erzählt würden. Dies habe der Beschwerdeführer auch gemacht, aber die Schwere der Probleme teilweise selbst wieder abgeschwächt, weil ihm (persönlich) nichts geschehen sei. Das SEM schliesse zu Unrecht aus dem Umstand, wonach die Tochter zufällig Opfer eines Scharfschützen geworden sei, dass daraus keine gezielte Verfolgung der Familie resultieren könne. Auch wer durch Zufall in den Fokus der Regierung geraten sei, stehe im Fokus. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die einzelnen Vorfälle detailliert geschildert. Abschliessend wird auf das Urteil D-5779/2013 verwiesen. Das SEM habe zwar zu Recht festgehalten, dass das zitierte Urteil einen Refraktär betreffe. Es werde aber auch eine umfassende Einschätzung der Situation in Syrien vorgenommen und dargelegt, wie brutal mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern umgegangen werde. Da der Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen werde, habe er bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3194/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Vorab werden in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt. Das SEM habe bestimmte Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und bei einzelnen Schilderungen von ihm (beispielsweise, weshalb er von den Shabih-Leuten erpresst worden sei, was passiert sei, als er die Frage der IS-Anhänger nach den Gebetszeiten nicht habe beantworten können, wie lange er sich in I._______ aufgehalten habe oder ob er nicht befürchtet habe, wegen der Unterlassung der Spitzeltätigkeit verhaftet zu werden) habe es nicht genauer nachgefragt (vgl. vorstehend unter Bst. D.b). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-

D-3194/2015 degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.3 Wie das SEM bereits in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 zu Recht ausgeführt hat, wäre es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche relevanten Vorfälle auszuführen, weshalb seine entsprechende Rüge haltlos ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. die vorstehend unter Bst. F.b) 4.4 Sodann wird in der Beschwerde – wenn auch nur allgemein – gerügt, dass diverse Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte, ist jedoch nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

D-3194/2015 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2015 und in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz festhält und erklärt, alle Schwierigkeiten und Bedrohungen seien angesichts der Ermordung seiner kleinen Tochter zurückgetreten. Das Gericht bedauert den Tod des kleinen Mädchens und bezweifelt nicht, dass die Familie seither ein anderes Wertesystem anlegt. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Familie aufgrund dieses tragischen Ereignisses in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen mit der FSA im Jahr 2012 oder 2013 erklärt hat, nach der Bezahlung der 500 000 Lira sei er freigelassen worden und habe danach keine Probleme mehr gehabt. Auch bezüglich der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit hat er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, ihm seien durch seine Verweigerung keine Nachteile

D-3194/2015 entstanden. Weder sei er von der Regierung gesucht worden (vgl. a.a.O. F. 27) noch habe er persönlich mit ihr Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F. 28), nachdem er deren Aufforderung, sie über die Kontrollposten zu informieren, nicht nachgekommen sei. Er habe in Syrien mit niemandem Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F. 29) und werde gegenwärtig auch nicht in Syrien gesucht (vgl. a.a.O. F. 30). 6.2 Als Zwischenergebnis ist somit im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Vorinstanz, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zutreffend als nicht asylbeachtlich eingeschätzt hat. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer erneut geltend, durch den Tod seiner kleinen Tochter und die Probleme, die es bei der Ausstellung von deren Todesurkunde gegeben habe, sei er den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt. Ausserdem könne bereits seine Ausreise aus Syrien von der Regierung als regimekritisches Verhalten gewertet werden. Auch wenn er nicht mehr im wehrdienstpflichten Alter sei, hätte er als Reservist in den Militärdienst eingezogen werden können, durch seine Flucht habe er sich aber der syrischen Armee entzogen. 6.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-

D-3194/2015 oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7. 7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) kann ausgeschlossen werden, dass der syrische Staat – insbesondere angesichts der Massenflucht der Syrer vor den Kriegswirren in ihrer Heimat – über die Ressourcen verfügt, seine Staatsangehörigen allein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien als Regimegegner zu verfolgen. Auch der tragische Tod seiner Tochter vermag den Beschwerdeführer und seine Familie nicht als Regimekritiker zu kennzeichnen. Bedingt durch die Kriegswirren in Syrien sind bereits sehr viele Zivilpersonen, unter ihnen auch viele Kinder, getötet worden und sehr viele Familien haben in ihren Reihen den Tod eines Angehörigen zu beklagen. Dabei die jeweilige Todesursache zu eruieren und die Familie entsprechend zu behandeln, würde die Kapazität der syrischen Sicherheitsbehörden sprengen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte als Reservist eingezogen werden, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Annahme handelt, die nicht glaubhaft ist. 7.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Vorverfolgung geltend machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gemäss Aktenlage hat er sich in der Schweiz auch nicht exilpolitisch in einer exponierten Art und Weise betätigt, so dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3194/2015 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos. 12. 12.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren – wie dem vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG

D-3194/2015 der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Patricia Müller beizuordnen. 12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. In der eingereichten Kostennote wird von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 150.– reduziert und der nichtanwaltlichen Rechtsvertreterin für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1873.60 ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3194/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. Patricia Müller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Das Honorar der amtlichen Beiständin, Patricia Müller, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 1873.60 festgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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