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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 D-3192/2016

11 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,827 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3192/2016

Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…) Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N_______

D-3192/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen angab, nach dem Verschwinden seines Vaters im Jahre 2010 und der Flucht seines Bruders B.______ sei seine Mutter immer wieder festgenommen worden, weshalb sie sich schliesslich, nachdem sie zur Zahlung von 50‘000 Nafka aufgefordert worden sei, 2010 zur illegalen Ausreise nach Äthiopien entschlossen habe, dass sie sich nach gelungener Flucht vier Jahre in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien aufgehalten hätten, bevor der Beschwerdeführer im April 2014 über den Sudan nach Libyen und von dort Ende 2014 mit dem Boot nach Sizilien und schliesslich am 5. August 2014 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotografien einer eritreischen Identitätskarte, nach eigenen Angaben derjenigen seines Vaters, und einer vom UNHCR ausgestellten Lebensmittelkarte einreichte, dass das SEM mit – am 20. April 2016 eröffnetem – Entscheid vom 18. April 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 abwies, dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 1. Juli 2016 erhob, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juni 2016 unter Einreichung neuer Beweismittel darum ersuchte, in wiedererwägungsweiser Änderung

D-3192/2016 der genannten Zwischenverfügung auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 dieses Gesuch abgewiesen und am erhobenen Kostenvorschuss festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer, da die eingeräumte Frist in der Zwischenzeit abgelaufen war, zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist den Kostenvorschuss bezahlte und mit nachfolgender Eingabe vom 7. Juli 2016 unter Einreichung einer UNHCR-Bestätigung im Original vom 28. Juni 2016 erneut um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3192/2016 dass sich das erneute Gesuch vom 7. Juli 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 angesichts des zuvor geleisteten Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweist und damit nicht näherer Prüfung bedarf, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der behördlichen Behelligungen seiner Mutter Eritrea illegal verlassen zu haben, zu Recht und mit zutreffender Begründung in Zweifel gezogen hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass er insbesondere ohne plausiblen Grund die Verhaftungen seiner Mutter an der Erstbefragung unerwähnt liess und unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der geforderten Zahlung von 50‘000 Nafka, der Ausreise und auch der Reisedauer machte,

D-3192/2016 dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefragung an dieser keine Gelegenheit gehabt habe, die Verhaftungen der Mutter zu erwähnen, beziehungsweise die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich Zeitpunkt der Ausreise auf die lange Zeitspanne zwischen Ausreise und Befragung zurückzuführen seien, nicht zu überzeugen vermögen, dass im Weiteren in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seine Angabe, die Forderung zur Zahlung der Geldsumme sei kurz vor der Ausreise erfolgt, mit “ca. drei Monate vor der Ausreise“ präzisiert habe, lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer “in dieser Hinsicht lediglich etwas durcheinandergebracht habe“, dass dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Forderung der Geldsumme unterschiedliche Angaben gemacht hat, dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, die Schilderung der geltend gemachten Verhaftungen der Mutter und der Reiseumstände unbestimmt und teils realitätsfremd ausgefallen sind, dass schliesslich die Beweiskraft der bloss als Fotografien eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Lebensmittelkarte) gering ist, zumal die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichung entsprechender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht feststeht, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine nähere Prüfung der Beweismittel verzichtet hat und damit entgegen der Behauptung in der Beschwerde weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel einreichte (UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016, Bestätigungsschreiben des C._______ vom 30. Juli 2014 und der D._____ vom 15. August 2015, alle in Kopie, und eines Taufscheines im Original), dass er dabei festhielt, aus der UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 im Flüchtlingscamp E.______ registriert worden sei, was ein gewichtiges Indiz für die in Zweifel gezogene illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei,

D-3192/2016 dass durch die weiteren Bestätigungsschreiben der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers im Flüchtlingscamp E._____ feststehe, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 festgestellt, die Beweiskraft der bloss in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gering ist, dass auch die im Original eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, auch von deren Authentizität ausgehend, mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den zentralen Vorbringen, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, an der vorgenommenen Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermag, zumal es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handelt, dass aufgrund der Tatsache, dass mangels Einreichung entsprechender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, die Beweiskraft der mit Eingabe vom 7. Juli 2016 neu im Original eingereichten UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016 unabhängig von der Frage der Authentizität gering ist, dass bei Durchsicht der nachgereichten Unterlagen im Übrigen auffällt, dass das Geburtsdatum in der Taufurkunde mit “24/9/1988“ und in der Bestätigung des UNHCR mit “01-Jan-1995“ (beziehungsweise übereinstimmend mit “1. Januar 1995“) bezeichnet wird, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, er sei im “Mai 1996“ beziehungsweise am “01.05.1996“ (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 2) beziehungsweise am “11.5.1996“ (vgl. A1/2) zur Welt gekommen, dass es aus den genannten Gründen dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte illegale Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausser Betracht fallen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-3192/2016 dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3192/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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