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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 D-3190/2017

26 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3190/2017 law/joc

Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).

D-3190/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 27. Oktober 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2016 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen übereinstimmend geltend machten, sie seien arabischer Ethnie und hätten in G._______ gewohnt, wo der Beschwerdeführer seit 1992 selbständig ein (…), die er aus dem Ausland importiert habe, betrieben habe und daher vermögend gewesen sei, dass am 1. August 2015 Angehörige der „Assaeb Ahl Haq“ die älteste Tochter entführt, diese für zwei Tage festgehalten und danach gegen eine Lösegeldzahlung von 50‘000 US-Dollar freigelassen hätten, dass der Beschwerdeführer rund einen Monat später ebenfalls Opfer einer Entführung durch Angehörige erwähnter Gruppierung geworden und nach etwa drei Tagen, in denen er geschlagen worden sei, gegen Bezahlung einer Summe von 50‘000 US-Dollar, welche sein Bruder organisiert habe, freigelassen worden sei, dass die Entführer bei der Freilassung des Beschwerdeführers von ihm verlangt hätten, ihnen künftig Informationen über vermögende Geschäftsleute zu liefern, womit er sich zum Schein einverstanden erklärt habe, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Ereignisse den Irak von G._______ aus am 6. September 2015 mit dem Flugzeug Richtung H._______ verlassen und – nachdem sie durch verschiedene europäische Staaten gereist seien – am 9. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (geschäftliche Dokumente und Visaunterlagen des Beschwerdeführers, Kopien von amerikanischen Pässen der Brüder des Beschwerdeführers, irakische Identitätspapiere der Beschwerdeführenden) einreichten,

D-3190/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2017– eröffnet am 4. Mai 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuche vom 9. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lassen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren sowie eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie darum ersucht wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Fürsorgebestätigung beigelegt wurde, dass der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2017 bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-3190/2017 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),

D-3190/2017 dass das SEM vorliegend die Glaubhaftigkeit der hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, die älteste Tochter und der Beschwerdeführer seien anfangs August (Tochter) und anfangs September 2015 (Beschwerdeführer) durch Angehörige der schiitischen Miliz „Assaeb Ahl Haq“ entführt und nach ein paar Tagen gegen Bezahlung eines Lösegeldes in der Höhe von jeweils 50‘000 US-Dollar wieder freigelassen worden, nicht explizit in Frage stellt, dass es sich jedoch auf den Standpunkt stellt, eine persönliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor, da die von den Beschwerdeführenden geschilderten Entführungen nicht aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv erfolgt seien, sondern der Beschwerdeführer und seine Tochter in erster Linie aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers entführt worden seien, dass auch die beruflichen Tätigkeiten der beiden in den USA wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers, die von (…) der (…) im Irak gewesen seien, nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen liessen, dass an diesen Feststellungen die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, da sich daraus keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ergeben würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung – wie nachstehend aufgezeigt – anschliesst, dass vorab festzuhalten ist, dass es – wie vom SEM unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 – zutreffend erwogen, im Grossraum von G._______ nach wie vor zu zahlreichen Morden sowie Entführungen kommt, wobei diese Gewaltakte Personen mit unterschiedlichem ethnischem und religiösem Hintergrund treffen können, dass sich diese Gewaltakte, unter anderem ausgehend von schiitischen Milizen sowie sunnitischen Rebellen, gegen Personen mit verschiedenem ethnischem und religiösem Hintergrund richten und ihnen unterschiedlichste Motive zugrunde liegen können, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer (und deswegen auch seine Tochter) sei wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Religion respektive – wie auf Beschwerdeebene angedeutet – seiner Zugehörigkeit zu einer

D-3190/2017 Konfession oder seinen politischen Anschauungen durch Angehörige der schiitischen Miliz „Assaeb Ahl Haq“ entführt worden, dass er nämlich als Grund der Entführungen stets ein finanzielles Motiv nannte, wie etwa seine Aussage im Rahmen der BzP zeigt, wonach die Täter ihm gesagt hätten:“ Wir brauchen Geld. Du bist ein Händler. Du gehst ins Ausland. Du musst uns Geld bezahlen (vgl. act. A3/13 S. 9), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung schilderte, die Entführer hätten erklärt zu wissen, dass er gut verdiene, sie würden ihn und seinen Vater kennen und sie hätten ihm klar gemacht, dass sie auf Finanzierungen angewiesen und er verpflichtet sei, ihnen Geld zu geben, damit sie ihre Operationen und Waffen und die Löhne finanzieren könnten (vgl. act. A 21/19 S. 6 und 9), dass er auch darlegte, sie hätten ihn aufgefordert, nach seiner Freilassung als Informant zu arbeiten, um an Informationen über ihm bekannte, vermögende Geschäftsleute zu gelangen; die Entführer würden stets wohlhabende Leute auswählen, ihr Ziel sei das Geld (vgl. a.a.O. S. 7 ff.), dass der Beschwerdeführer zudem explizit verneinte, dass die Entführungen auf andere als finanzielle Gründe zurückzuführen gewesen seien, indem er vorbrachte, er glaube, das Motiv sei nur Geld gewesen und er vermute, die Entführer hätten überhaupt keine Ahnung gehabt, dass seine Brüder bei den Amerikanern tätig gewesen seien, ansonsten er sofort erschossen worden wäre (vgl. a.a.O. S. 11), dass auch die Beschwerdeführerin nie von einem politischen oder konfessionellen Grund sprach, auf dem die Lösegelderpressungen basiert hätten, sondern ebenfalls angab, das Motiv der Entführer sei das Geld gewesen (vgl. act. A22/12 S. 8), dass somit die Darstellung in der Beschwerde, die Entführungen hätten auf einem religiösen Motiv beruht, nicht überzeugt, dass für das SEM demnach keine Veranlassung bestand, die konkrete Glaubensrichtung respektive Konfession der Beschwerdeführenden oder etwa – wie auch moniert wird – jene der Eltern des Beschwerdeführers festzustellen, da deren Konfession offensichtlich kein massgeblicher Grund für die erfolgten Entführungen bildete,

D-3190/2017 dass das SEM entgegen der pauschalen Argumentation in der Beschwerde nicht verpflichtet war, die Angabe des Beschwerdeführers, die Entführer hätten seinen Vater gekannt (vgl. act. A21/19 S. 5) explizit in den Sachverhaltsfeststellungen zu berücksichtigen und zu würdigen, da diesem Umstand im Gesamtkontext ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt, dass sich nämlich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage der Entführer: “Ja, wir wissen, dass Sie gut verdienen, wir kennen Sie und auch Ihren Vater“ kein flüchtlingsrechtliches Motiv entnehmen lässt (vgl. A 21/19 S. 6), sondern vielmehr im Gesamtkontext davon auszugehen ist, dass den Entführern demnach bewusst war, dass der Vater ebenfalls ein – wie von den Beschwerdeführenden auch erwähnt – vermögender Geschäftsmann war (vgl. act. A21/19 S. 4, act. A22/12 S. 5), dass sich daher die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass festzuhalten bleibt, dass sich – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auch aus dem Umstand, dass (…) tätig waren, keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ableiten lässt, da – wie bereits erwähnt – er selber nie davon ausging, die Entführer hätten Kenntnis über die Tätigkeiten seiner Brüder gehabt (vgl. act. A21/19 S. 11), dass sich die beiden Brüder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers denn auch bereits seit (…) überwiegend in den I._______ befinden und sich deren Tätigkeiten auf einen Zeitraum von (…) beschränkten (vgl. act. A 3/13 S. 5, act. A21/19 S. 4 und 11 f.), die Entführungen des Beschwerdeführers und seiner Tochter hingegen erst vier Jahre später stattfanden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

D-3190/2017 dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3190/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-3190/2017 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 D-3190/2017 — Swissrulings