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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2011 D-3188/2011

8 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,278 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3188/2011 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / (…).

D-3188/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tunesien am 24. November 2004 (…) in Richtung B._______ verliess, nach (…) Aufenthalt über C._______ nach D._______ weiterreiste und sich bis zum 2. Februar 2011 in E._______ aufhielt, von wo er gleichentags (…) in die Schweiz gelangte, dass er am 3. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität lediglich einen tunesischen Führerschein abgab, anlässlich der dortigen Befragung vom 8. Februar 2011 zur Person aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wobei ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Wegeisung nach B._______, C._______ oder D._______ gewährt wurde, dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er während seines mehrjährigen Aufenthalts in D._______ von den dortigen Behörden (…) kontrolliert und daktyloskopiert worden sei – am 18. März 2011 ein Ersuchen um Übernahme an die (…) Behörden stellte, welches am 28. April 2011 negativ beantwortet wurde, dass er am 27. Mai 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls im EVZ durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM A18/14), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatsstaat eine (…) besessen und sei in diesem Zusammenhang von Personen, von denen er nicht gewusst habe, ob sie für die Regierung arbeiteten, immer wieder zu Geldleistungen genötigt worden, dass er letztmals einen Monat vor der Ausreise aus dem Heimatstaat unter Ansetzung einer (…) Frist und Androhung des Todes zur Bezahlung eines grösseren Geldbetrags aufgefordert worden sei, dass er sich unter diesen Umständen zur Schliessung der (…) und Ausreise mit einem Touristenvisum nach B._______ veranlasst gesehen habe,

D-3188/2011 dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Führerschein nicht um ein rechtsgenügliches Ausweispapier handle, da es nicht zum Nachweis der Identität ausgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seinen Reisepass in D._______ zurückgelassen zu haben, indes davon auszugehen sei, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich zu identifizieren habe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass das Vorbringen, wonach er während mehrerer Jahre regelmässig zur Bezahlung von Geldbetragen genötigt worden sei, in verschiedener Hinsicht unglaubhaft sei, dass seine diesbezüglichen Aussagen zum einen nicht kongruent und zum anderen unsubstanziiert seien, seine Darlegung, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte, nicht fundiert sei, und sein Vorbringen, die Geldeintreiber hätten gedroht, ihn zu töten beziehungsweise sein Geschäft anzuzünden, als nachgeschoben zu qualifizieren sei, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur

D-3188/2011 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere seit dem Sturz von Präsident Ben Ali Mitte Januar 2011 mehrere provisorische Regierungen gefolgt seien, um den demokratischen Übergangsprozess zu etablieren, dass ferner die Übergangsbehörden beauftragt seien, die neue Verfassung auszuarbeiten, den Rechtsstaat wiederherzustellen und die Menschenrechte zu fördern, wobei sie von der internationalen Gemeinschaft unterstützt würden, dass gemäss dem neuen Premierminister die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Land das Hauptziel sei, und trotz häufiger Demonstrationen und Protestbewegungen in Tunesien weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2011 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks materieller Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er insbesondere geltend machte, es hätten gewichtige sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher bestanden, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung:

D-3188/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

D-3188/2011 zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und eingewendet wird, anlässlich der Befragungen sei es mit dem einen (…) Dialekt sprechenden Dolmetscher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, dass die Überprüfung der Akten keinerlei Anhaltspunkte für die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten ergibt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der

D-3188/2011 Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, zumal dieses Dokument zwar Hinweise auf die Identität gibt, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dient (vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers / Voraussetzungen, Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen des Reisepasses zu nennen vermag, zumal seine diesbezügliche Schilderung als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,

D-3188/2011 dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen (vgl. E-2957/2011 S. 7, Urteil vom 6. Juni 2011), dass zwar die poltische Situation in Tunesien im Anschluss an die aufständischen, namentlich in Tunis erfolgten Manifestationen von Dezember 2010 und Januar 2011 gegen die Arbeitslosigkeit, die Korruption und die polizeiliche Repression (Jasmin-Revolution), welche zum Abgang des im Jahr 1987 gewählten Staatspräsidenten Ben Ali geführt haben, zur Zeit instabil ist,

D-3188/2011 dass sich aber die Sicherheitslage – auch wenn die Unruhen mit geringerer Intensität fortdauern und in letzter Zeit immer noch vereinzelt Gewaltakte gegen Manifestanten und Journalisten zu verzeichnen waren – seit Beginn des demokratischen Übergangs merklich verbessert hat, ohne dass allerdings von einer vollständigen Stabilisierung gesprochen werden kann, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal er (…) als seine Muttersprachen bezeichnet und in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass er zwar (…) abbrach, doch in der Folge als (…) mit eigenem Geschäft erwerbstätig war und während seines mehrjährigen Aufenthalts in D._______ im (…) tätig gewesen sei, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktendkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-3188/2011 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3188/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: 4.

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