Abtei lung IV D-3187/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, deren Lebenspartner B._______, und die Kinder C._______, und D._______, Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3187/2007 Sachverhalt: A. Mit am 12. Dezember 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangener Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Lebenspartner und die beiden gemeinsamen Söhne um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie würden von paramilitärischen Organisationen verfolgt und brauchten Schutz, den ihnen der kolumbianische Staat – trotz enormer Anstrengungen – nicht gewähren könne. Sie habe von ihrem Vater eine in E._______ gelegene Finca geerbt, welche zunächst von ihrem Bruder F._______ bewirtschaftet worden sei, bis dieser am 26. Februar 1991 von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) ermordet worden sei. Im Jahre 1996 hätten sie und ihr Lebenspartner das Anwesen übernommen, da ihr Lebenspartner aufgrund seiner beruflichen Erfahrung für dessen Bewirtschaftung geeignet gewesen sei. Ihr Lebenspartner habe dann auch schnell eine Karriere bei Bauernvereinigungen gemacht, so beispielsweise als Präsident des Gemeindekomitees der Kaffeeanbauer von E._______, und sie hätten mit der Züchtung neuer Kaffee- und Kakaosorten finanziellen Erfolg gehabt. Im Jahre 2002 hätten Angehörige von paramilitärischen Gruppen begonnen, im ehemals von der FARC beherrschten Gebiet von G._______ Terror und Tod zu verbreiten. Im Jahre 2004 habe sich die bäuerliche Gemeinschaft wegen der Bedrohungen an mehrere Stellen gewandt, so an den Bürgermeister von E._______, den örtlichen Armeechef, die Stadträte. Diese Stellen seien gegen den Chef der regionalen paramilitärischen Organisation – H._______ alias "el comandante 39" – vorgegangen und hätten ihn getötet, worauf die Organisation die regionalen (Bauern)Anführer des Verrates bezichtigt habe. In diesem Zusammenhang sei am 29. Dezember 2004 ihr Onkel I._______ ermordet worden; gleichzeitig hätte auch ihr Lebenspartner getötet werden sollen, aber dieser sei aufgrund eines Arbeitsunfalles nicht dort gewesen. Ein Nachbar habe ihn daraufhin gewarnt, dass er der nächste auf der Liste der Paramilitärs sei und in der Tat sei es am 31. Dezember 2004 im Anschluss an die Trauerfeierlichkeiten betreffend ihren Onkel zu einem Attentatsversuch auf ihren Lebenspartner gekommen. Da sie von den Paramilitärs als Sympathisanten der FARC bezeichnet worden seien, habe ihr Lebenspartner die Ortschaft E._______ am 10. Januar 2005 verlassen müssen. In der Folge sei sie selber am 16. und am 28. Februar 2005 D-3187/2007 von den Paramilitärs zitiert worden; sie habe diesen Vorladungen indessen nicht Folge gegeben, da sie Misshandlungen und ihre Ermordung befürchtet habe. Sie habe dann von einer Tochter ihres ermordeten Onkels erfahren, dass sie auf einer Liste der Paramilitärs figuriere, worauf sie die Finca ebenfalls habe verlassen müssen. Am 4. März 2005 habe sie von einer Nachbarin erfahren, dass zwei verdächtige Männer von einer Wirtschaft aus ihre Finca beobachten würden; ferner seien ihre beiden minderjährigen Söhne auf dem Schulweg verfolgt worden. Am 6. März 2005 habe ihr älterer Sohn zuhause einen Telefonanruf erhalten, bei welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) E._______ innert sieben Tagen zu verlassen habe; zudem hätten sich die Paramilitärs der Finca bemächtigt. Sie habe aber keine Mittel gehabt, um wegzugehen, worauf sie Todesdrohungen erhalten habe, aufgrund welcher sie am 10. März 2005 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft von E._______ eingereicht habe; gleichentags habe sie von den Behörden nach Bogotá zu Familienangehörigen gebracht worden. In Bogotá habe sie sich an eine NGO – das Red de Solidaridad Social – sowie an das kolumbianische Innenministerium gewendet. Das Red de Solidaridad Social habe sie während dreier Monate finanziell unterstützt, aber auf Dauer reiche diese Hilfe nicht aus. Sie hätten alles verloren und es mangle ihnen an Kapital, um irgend ein Geschäft aufbauen zu können. Zudem habe ihr Lebenspartner am 20. April 2005 einen Anruf erhalten, in welchem ihm gesagt worden sei, er könne sich nicht ewig verstecken, worauf sie innerhalb von Bogotá ein neues Versteck hätten suchen müssen. Um dieser für sie nicht mehr aushaltbaren Situation definitiv zu entkommen, ersuche sie um Aufnahme in der Schweiz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Anzeige vom 10. März 2005 an die Staatsanwaltschaft von E._______, Registerauszüge des Red de Solidaridad Social sowie der Einwohnerkontrolle von Bogotá Auszüge aus dem Sterberegister von E._______ betreffend den Bruder und den Onkel der Beschwerdeführerin, mehrere Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Ermordung dieser beiden Personen, einen Bericht über den von der Armee getöteten H._______ alias "el comandante 39", Unterlagen über die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie Geburtsregisterauszüge und Diplome beziehungsweise Abschlusszeugnisse. D-3187/2007 B. Am 12. Januar 2007 (Posteingang bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá) reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen sowie ein zusätzliches von ihnen verfasstes Schreiben vom 10. Januar 2007 zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sie bislang bereits erfolglos bei den Vertretungen Kanadas und der USA um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimatstaat noch nie verlassen und verfügen ausserhalb Kolumbiens lediglich insoweit über familiäre Beziehungen, als ein Bruder der Beschwerdeführerin in Puerto Rico lebt. In ihrem Zusatzschreiben äussern sich die Beschwerdeführer zu den Verhältnissen in der Schweiz, zu welcher sie – bis auf eine nicht näher spezifizierte Verwandte, welche im Alter von 21 Jahren hierhin emigriert sei und während vierzig Jahren beim Roten Kreuz gearbeitet habe – keinen näheren Bezug haben. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 15. Januar 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Februar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es handle sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben in Bogotá einen Anruf der Paramilitärs auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers erhalten hätten, bedeute nicht, dass die Verfolger sie lokalisiert hätten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Schliesslich lebten nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer Verwandte von ihnen in Puerto Rico, so dass es ihnen zumutbar sei, sich in diesem Land um Aufnahme zu D-3187/2007 bemühen. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 27. März 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 28. März 2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Mai 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund der im Asylgesuch dargelegten Ereignisse immer noch bedroht und ihre Finca befinde sich nach wie vor in den Händen der Paramilitärs. Erschwerend komme hinzu, dass der kolumbianische Präsident Uribe ein neues Programm für die Entschädigung von innerstaatlich vertriebenen Personen eingerichtet habe, bei welchem die Opfer in öffentlichen Verhandlungen gegen ihre Verfolger auftreten müssten, was sie zusätzlich gefährde. Sie selber hätten bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht, worauf man ihnen einen amtlichen Anwalt von der Defensoría del Pueblo bestellt habe, mit welchem sie indessen nicht zufrieden seien. Am 25. Januar 2007 hätten sie sodann beim Register für intern Vertriebene ihre Personalien angegeben. Aufgrund von Telefonanrufen unbekannter Personen lebten sie in ständiger Angst und wagten ihre Wohnung kaum zu verlassen; ferner könnten ihre Söhne nicht in Ruhe eine Ausbildung absolvieren. Der Beschwerdeführer sei am Rande eines Nervenzusammenbruches, weil er stets mit einem Attentat auf seine Person rechne, und die Beschwerdeführerin leide an Nervosität, Kopfschmerzen und ständigen Schlafstörungen, weil sie der Gedanke, dass ihr Mann oder ihre Söhne eines Tages nicht nach Hause kehrten, an den Rand des Verrücktwerdens bringe. Die Nachbarländer Kolumbiens, auf welche sich das BFM beziehe, stellten für sie keine Alternative dar, da ihnen dort keine Sicherheit und Wohlfahrt geboten werde. Eine "begründete" Furcht vor Übergriffen nachzuweisen, sei für sie schwer, denn sie fühlten die Angst vorab im Herzen, was aber offenbar den Regierungen der Schweiz, Kanadas und der USA nicht genüge. Für den Fall, dass die von ihnen angeführten Argumente nach Ansicht der Botschaft für eine Asylerteilung nicht ausreichten, ersuchen die Beschwerdeführer um eine persönliche Anhörung, in welcher sie sicherlich die Wahrheit und Schwere ihrer Vorbringen darlegen könnten. D-3187/2007 F. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein, welche nach ihren Angaben ihren erfolglosen Versuch, in Kolumbien Schutz und Gerechtigkeit zu erhalten, dokumentieren würden. Sie machen geltend, an dem ihnen als innerstaatlich umplatzierte Personen zugewiesenen Aufenthaltsort [...] sei die generelle Situation nicht besser, kandidiere doch beispielsweise mit J._______ ein Mann mit paramilitärischer Vergangenheit für einen Sitz in der Departementsregierung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3187/2007 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 den Beschwerdeführern gemäss den Angaben der schweizerischen Vertretung am 5. März 2007 auf dem Postweg zugestellt wurde, ist indessen die am 28. März 2007 bei der Botschaft eingelangte Beschwerdeschrift ohne weiteres rechtzeitig erfolgt. 2. Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter D-3187/2007 Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom Dezember 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführer vom Dezember 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum D-3187/2007 abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 20. Februar 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 3.2.3 Im Zusammenhang mit dem festgestellten Verfahrensmangel ist indessen festzustellen, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 20. Februar 2007, mithin einem Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt – als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift vom D-3187/2007 27. März 2007 sowie der ergänzenden Eingabe vom 30. August 2007 auch getan haben. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen – weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung abzuweisen ist –, und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen, mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, D-3187/2007 die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be- D-3187/2007 schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-3187/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá (Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 8. Januar 2009) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 13