Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3179/2014 thc/fes
Urteil v o m 1 0 . September 2014 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
D-3179/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, christlicher Religionszugehörigkeit aus Z._______, momentan mit seiner Frau und den Kindern in Khartum wohnhaft, stellte am 30. März 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum ein schriftliches Asylgesuch. B. Mit via schweizerischen Vertretung in Khartum an den Beschwerdeführer versandtem Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es handle sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht. Nach Durchsicht der Akten habe das BFM bisher keine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen gäbe, dass sie die Schweiz – wegen asylrelevanter Verfolgung – um Schutz durch Asyl ersuche, vorliege. Somit liege für seine Ehefrau kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Eine Heilung könne dadurch erfolgen, dass seine Ehefrau eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand der folgenden Fragen einreiche und unterzeichne. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liste mit Fragen zu beantworten. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne, weshalb es ihm Gelegenheit gäbe, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingabe vom 3. September 2013 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des BFM. D. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 30. März 2011 und 3. September 2013 im Wesentlichen geltend, er sei 1973 in Äthiopien geboren worden und stamme aus einer armen Familie, welche im Landwirtschaftsbereich tätig gewesen sei. Im Jahre 1987 sei die Polizei zu ihrer Familie nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht und seine Mutter wegen der aktiven Mitgliedschaft des Vaters in der (Partei) mitge-
D-3179/2014 nommen und während einiger Tage misshandelt ohne dass ein Verfahren eröffnet worden sei. Der Vater habe sich zu dieser Zeit an der Front aufgehalten. Da das Überleben in Äthiopien schwierig gewesen sei, sei er am 21. Oktober 1988 mit Freunden zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Er habe Äthiopien illegal ohne Papiere verlassen. Im Sudan sei auch er der (Partei) beigetreten und habe Kurse und Trainings besucht, um Mitglied der Partei zu werden. Später sei er zum Kassierer der Partei bestimmt worden. Später sei er gezwungen gewesen, die Partei zu verlassen, da die meisten ranghohen Mitglieder der Partei der tigrinischen Ethnie angehört hätten, welche beschlossen hätten nach Äthiopien zurückzukehren, da die Regierungspartei gewechselt habe. Da er der amharischen Ethnie angehöre, wäre es für ihn gefährlich gewesen, zurückzukehren. In Khartum habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Von der äthiopischen Botschaft erhalte er in Kollaboration mit den sudanesischen Sicherheitskräften Drohungen aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Gesinnung. Am 10. Mai 2008 hätten sudanesische Sicherheitskräfte sein Haus gestürmt und ihn bedroht und misshandelt. Am 19. August 2010 sei er mit anderen Äthiopiern auf seiner Arbeitsstelle von den sudanesischen Sicherheitskräften aufgesucht worden. Er sei vor Gericht gewesen, gewarnt und misshandelt worden. Er lebe mit seiner Frau und den beiden Kinder zusammen und decke seine täglichen Ausgaben mit Arbeiten als Tagelöhner. Zudem sei es ihm als Flüchtling nur möglich in Camps zu leben, welche nicht sicher seien. Er sei Christ, und am meisten Sorgen bereite ihm der kritische Gesundheitszustand seines Kindes. Er erhalte keine finanzielle oder rechtliche Unterstützung, obwohl er dem UNHCR viele Briefe geschrieben und um Hilfe gebeten habe. Er habe nie eine Antwort erhalten. Als Beilage reichte er Passfotos der ganzen Familie, eine Heiratsurkunde, die beiden Taufurkunden der Kinder, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Geburtsregister, eine Empfangsbestätigung betreffend Gerichtsgebühren und medizinische Berichte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. November 2013 – eröffnet am 12. Mai 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit am 22. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegan-
D-3179/2014 gener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2014) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm wie seinen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
D-3179/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen von der schweizerischen Vertretung in Khartum nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch vom 30. März 2011 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihm danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. Juli 2013 einen Fragekatalog und das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs gewährt. Er machte von seinem diesbezüglichen Recht
D-3179/2014 auf Stellungnahme in der Folge mit seiner vom 3. September 2013 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Khartum keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Verfügung vom 21. November 2013 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen beziehungsweise ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass vorweg darauf hinzuweisen sei, dass das Gesuch des Be-
D-3179/2014 schwerdeführers lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefährdungssituation erlaube. Seine Ehefrau sei nie persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere seine Anwesenheit in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine ultimative Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Der Vollständigkeit halber weise das BFM darauf hin, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er im Sudan ernsthafte Nachteile erlitten habe oder dort solche drohen würden. Er würde seit über 25 Jahren im Sudan leben. Zwar habe er im Jahre 2008 und 2010 Probleme mit sudanesischen Sicherheitskräften gehabt. In den letzten drei Jahren habe er keine neuen Vorfälle geltend gemacht. Nach dem Gesagten, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 7.2 In der Eingabe vom 22. Mai 2014 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sein Heimatland wegen wiederkehrenden Problemen verlassen. Der tief verwurzelte politische Konflikt habe Ungerechtigkeiten, systematische Diskriminierungen, Verfolgung und willkürliche Verhaftungen verursacht. Die Gründe für die Ablehnung seines Asylgesuches seien nicht zutreffend. Betreffend das Asylgesuch seiner Frau habe er seinem Schreiben die Heiratsurkunde beigelegt, die Familiengrösse angegeben und deren Willen bekundet, dass die Familie mit ihm zusammen umsiedeln wolle. Bei einer alleinigen Prüfung seines persönlichen Risikos würde das BFM zudem davon ausgehen, dass seine Frau ein alleiniges Leben glücklich und wohlhabend machen würde. Zudem habe er die kritische gesundheitliche Situation seines Kindes geltend gemacht und medizinische Berichte beigelegt, welche vom BFM nicht beachtet worden seien. Auch die geltend gemachten Probleme wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit, stelle aus Sicht des BFM keine Gefahr dar, was er nicht verstehe. Aus Berichten gehe zudem hervor, dass sie im Sudan Menschenrechtsverletzungen, aussergerichtlichen Exekutionen, Folter, Schlägen, Misshandlungen und Deportationen aus dem Sudan ausgesetzt seien.
D-3179/2014 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des äthiopischen Staates drohen. Der Beschwerdeführer verliess im Jahre 1988 seinen Heimatstaat, weil das wirtschaftliche Überleben schwierig gewesen ist und machte keine persönliche Verfolgung geltend. Die ehemalige (Partei) (…) ist heute auch im Volksrepräsentantenhaus in Äthiopien vertreten. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ehemaligen Parteizugehörigkeit zur (Partei) im Sudan nun einer Verfolgung in Äthiopien ausgesetzt sein wird. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Probleme als Christ ist festzustellen, dass die Christen in Äthiopien eine der grössten Glaubensgemeinschaft sind, weshalb es keine Hinweise dafür gibt, dass ihm deshalb ein Nachteil drohen sollte. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder wegen seiner ehemaligen Partei- oder seiner Religionszugehörigkeit noch anderer Gründe in seinem Heimatstaat in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Ausserdem hat das BFM zutreffend ergänzt, dass er zwar im Sudan zwei Mal durch sudanesische Sicherheitskräfte Probleme gehabt hat, aber ihm in den letzten Jahren keine asylrechtlich relevanten Nachteile mehr widerfahren sind, weshalb nicht von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eines seiner Kinder habe gesundheitliche Probleme und sie bekämen keine finanzielle Hilfe, ist festzuhalten, dass diese Umstände – so bedauerlich sie auch sein mögen – keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Äthiopien oder im Sudan aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumenten nichts ändern. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-3179/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3179/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Sarah Ferreyra
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