Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3174/2014
Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N_______.
D-3174/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. April 2011 (Eingangsstempel) reichte die Beschwerdeführerin schriftlich bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. B.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Eingangsstempel der Botschaft) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. C. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige mit einem eritreischen Vater und einer äthiopischen Mutter. Sie sei in Eritrea aufgewachsen, doch die eritreische Regierung habe sie und ihre Mutter im Jahr 2004 nach Äthiopien deportiert. Weil sich ihre Mutter geängstigt habe, sei sie im Jahr 2010 in den Sudan geflüchtet, wo sie im UNHCR-Flüchtlingslager B._______ als Flüchtling registriert worden sei. Vom 15. September 2010 bis 3. Oktober 2010 habe sie im Lager gelebt, doch aufgrund mangelnder Sicherheit vor Entführungen sowie fehlender Unterstützung sei sie weiter nach Khartum gereist. Dort habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet, mit welchem sie zusammenlebe. Manchmal könne sie als Haushaltshilfe bei einer sudanesischen Familie arbeiten. Doch als Flüchtling habe sie kein Recht zu arbeiten oder sich zu bilden, auch könne ihr Verdienst ihre Lebenshaltungskosten nicht decken. D. Mit Verfügung vom 19. November 2013, welche der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
D-3174/2014 E. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 21. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie fühle sich im Sudan weder im Flüchtlingslager noch in Khartum sicher. Im Lager drohe ihr eine Entführung, in Khartum werde sie von den sudanesischen Behörden aber auch von Einzelpersonen gequält und bedrängt. Sie fürchte um ihr Leben, weshalb sie um Schutz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetzt [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie hat ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
D-3174/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
D-3174/2014 Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 3. Juli 2013 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
D-3174/2014 spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 6.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 6.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge im Flüchtlingslager B._______ des UNHCR registrieren lassen, wegen der dort herrschenden Unsicherheit sowie aus Angst vor einer Entführung habe sie das Lager am 3. Oktober 2010 wieder verlassen. Seitdem halte sie sich in Khartum auf. In ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2013 habe sie fest-
D-3174/2014 gehalten, sie könne sich aus Sicherheitsgründen und aufgrund ihrer angespannten finanziellen Lage nicht länger im Sudan aufhalten, wo sie sich zudem nicht frei bewegen beziehungsweise niederlassen könne. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. 7.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorliegend bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerbe könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie manchmal als Haushaltshilfe arbeiten könne. Somit seien in ih-
D-3174/2014 rem Fall die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Lebenssituation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Vielmehr könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Ihren Angaben zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und auch in den Akten seien keine Hinweise auf allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei im vorliegenden Fall keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könne. Die Beschwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 8. 8.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Sodann kann die Beschwerdeführerin, als registrierter Flüchtling des UNHCR, jederzeit den Schutz dieser Organisation in Anspruch nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt, wo gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts das COR (Sudanese Commission for Refugees) gemeinsam mit dem UNHCR eine Grundversorgung gewährleistet. Um Wiederholungen
D-3174/2014 zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 im Sudan lebt und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben konnte sie ihren Lebensunterhalt in Khartum, wo sie mit ihrem Ehemann lebt, mit Gelegenheitsarbeiten als Haushaltshilfe bestreiten. Demnach ist sie im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ebenfalls erleichtern kann. 8.3 Wie vorstehend dargelegt, hält sich die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 19).
D-3174/2014 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-3174/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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