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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 D-3173/2018

19 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3173/2018

Urteil v o m 1 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).

D-3173/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger, Deutschland am 29. April 2018 verliess und in der Schweiz am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Mai 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in den USA geboren worden und habe bis im Jahre 2010 dort gelebt, dass er 2010 nach Deutschland gezogen sei, wo er bis Mitte 2011 ein eigenen Unternehmen geführt habe, wonach er arbeitslos gewesen sei und Hartz IV-Leistungen bezogen habe, dass sein Vater anfangs der siebziger Jahre gezwungen worden sei, für den israelischen und später den amerikanischen Geheimdienst zu arbeiten, und er unwissentlich an dessen Aufträgen mitgearbeitet habe, dass er Teil einer Versuchsserie geworden sei, bei der Menschen während des Schlafs beeinflusst würden, am folgenden Tag gewisse Sachen auszuführen oder zu unterlassen, dass man ihm ohne sein Wissen Drogen verabreicht habe, dass er 1992 oder 1993 von B._______ und einer weiteren Person den Auftrag erhalten habe, in C._______ eine Firma zu gründen, die Gespräche in dieser Stadt indessen erfolglos verlaufen seien, dass er danach von seinen Freunden schikaniert, am Arbeitsplatz weggemobbt und auf ihn ein Mordanschlag verübt worden sei, dass er von Geheimdienstleuten, die ihn in den Suizid hätten treiben wollen, ausgenutzt worden sei, weshalb er 2010 nach Deutschland gezogen sei, dass seine Gegenspieler, die er als (…) et al. bezeichne, ihn seit drei bis sechs Jahren nötigen wollten, zurück in die USA zu ziehen, dass (…) et al. ein Interessengebilde seien, das Geheimdienstmitarbeiter der USA und Israels umfasse,

D-3173/2018 dass dieses Interessengebilde ihm täglich fünf bis zwanzig Signale gebe, die ihn zum Umzug veranlassen sollten, dass man versuche, ihn bei der Arbeitssuche zu behindern und ihn gesellschaftlich zu isolieren, dass auch versucht werde, ihn in einen Unfall zu verwickeln, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel zu den Akten gab (vgl. Beweismittelumschläge A7/1, A8/1 und A9/1), dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, seien aus verschiedenen Gründen nicht plausibel und somit unglaubhaft, dass es ihm nicht gelungen sei, schlüssig und in konsistenter Weise darzulegen, weshalb er Opfer der von ihm genannten personal- und kostenaufwendigen Massnahmen sei, dass sich seine Aussagen auf Mutmassungen und Vermutungen abstützten, für die er keine konkreten Beweise vorlegen könne, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden, denen er teilweise identische Beweismittel wie im vorliegenden Verfahren vorgelegt habe, zum selben Schluss gelangt seien, dass diese aufgrund fehlender Hinweise auf taugliche Beweismittel von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hätten, dass der Beschwerdeführer auch auf die Frage, warum die mächtigen Geheimdienste ihn nicht hätten eliminieren oder ihm den Prozess machen können, wenn sie das gewollt hätten, keine befriedigende Antwort habe geben können, dass die zahlreich eingereichten Dokumente und Beweismittel nichts an dieser Einschätzung ändern könnten,

D-3173/2018 dass es sich bei Deutschland um einen EU-Staat handle, der als verfolgungssicher gelte, womit die Regelvermutung bestehe, dass es dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung gebe, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die diese Vermutung umstossen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten und amtliche Verbeiständung) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2018 eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 eine ergänzende Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht richtete, der eine Bestätigung seiner Unterstützungsbedürftigkeit vom 11. Juni 2018 beilag,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3173/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-3173/2018 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und der schweizerische Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit verfassungsmässig garantierter Gewaltentrennung und einem unabhängigen Gerichtswesen ist, und als Mitglied des Europarats und der Europäischen Union (EU) die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unterlagen zeigen, dass er Zugang zu den deutschen Behörden hatte, dass kein Grund ersichtlich ist, am korrekten Vorgehen der deutschen Behörden respektive der korrekten Behandlung des Beschwerdeführers durch diese zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich in Deutschland verfolgt fühlen, sich erneut an die zuständigen deutschen Behörden wenden können wird, die grundsätzlich schutzwillig und –fähig sind, weshalb er des subsidiären asylrechtlichen Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass auch seiner ergänzenden Eingabe vom 13. Juni 2018, in der er darauf hinweist, dass sich seit seinem Aufenthalt in D._______ die Schikanen und Anspielungen, die von (…) et al. gesteuert würden, vermehrt äusserten, keine Angaben zu entnehmen sind, die an der vorstehenden Schlussfolgerung etwas ändern könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren nicht zuständig für die Beurteilung der Unterbringungsmodalitäten ist, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, dass den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln nichts zu entnehmen ist, das die vorstehenden Erwägungen, wonach Deutschland grundsätzlich und im vorliegenden Fall schutzfähig und –willig ist, relativieren könnte,

D-3173/2018 dass den Akten keine hinreichenden Hinweise dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer zwar deutscher Staatsangehöriger ist und mithin gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da er nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe, sondern den Akten gemäss allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, die ihm in Deutschland droht, dass in Deutschland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,

D-3173/2018 dass er gemäss eigenen Aussagen einen Rentenanspruch besitzt und seine Mutter in der Nähe von E._______ lebt, dass nicht davon auszugehen ist, er gerate in Deutschland in eine existenzgefährdende Situation, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer über eine gültigen deutschen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass die mit der ergänzenden Eingabe eingereichte Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit vom 11. Juni 2018 (bereits mit der Beschwerde wurde eine entsprechende Bestätigung vom 25. Mai 2018 übermittelt) nichts daran zu ändern vermag, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen war.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3173/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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