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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 D-3170/2016

30 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,869 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3170/2016

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).

D-3170/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1987 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass für den Verlauf dieses ersten Asylverfahrens und die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers auf die ausführliche Darstellung in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1992 verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass das B._______ mit Verfügung vom (…) die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erteilte Niederlassungsbewilligung widerrief und diesen anwies, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen, dass die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil des Bundesgerichts vom (…) in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 in der Schweiz festgenommen wurde und anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im Juli 2013 in Richtung C._______ verlassen, dass er – weil er die Adresse eines in D._______ wohnhaften Cousins nicht gefunden habe – nach einer Woche in die Schweiz zurückgekehrt, Ende Oktober oder Anfang November 2013 aber erneut nach D._______ gereist sei, dass er sich von der indischen Botschaft in E._______ einen fünf Jahre gültigen indischen Reisepass habe ausstellen lassen und am 26. Dezember 2013 auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ gereist sei,

D-3170/2016 dass er bereits bei der Ankunft in F._______ erkannt habe, dass er noch gesucht werde, habe man ihn doch am Flughafen beiseite genommen und ihm – nach der Zahlung von 100 Euro – geraten, so rasch als möglich wegzugehen, welcher Empfehlung er jedoch nicht nachgekommen sei, dass er später in seinem Heimatdorf von Verwandten darüber informiert worden sei, dass die Polizei immer noch nach ihm suche, dass die Polizei nämlich von seiner Rückkehr nach Indien erfahren habe und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ehemaligen, jetzt unter anderem Namen agierenden Partei, welche sich für einen unabhängigen Staat Khalistan stark mache, überall nach ihm gesucht habe, dass er sich zur erneuten Ausreise entschlossen habe, aus Angst aber nicht von F._______, sondern am 3. Februar 2015 von G._______ (H._______) aus auf dem Luftweg via I._______ (J._______) nach K._______ (L._______) und Anfang März 2015 in einem "Plastikboot" ohne Papiere nach M._______ (C._______) gereist sei, dass er zunächst bei seinem Cousin in D._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, bis er am 22. Juli 2015 von C._______ her illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Ablauf des anschliessenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts auf die detaillierten Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6567/2015 vom 16. November 2015 auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. b AsylG [SR 142.31]) nicht eintrat, III. dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. November 2015 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Oktober 2015 einreichte und ausserdem die Gewährung der Akteneinsicht beantragte,

D-3170/2016 dass er das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 15. Oktober 2015 weder seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen noch Beweise beziehungsweise Belege zu seinen Fluchtgründen beibringen können, weil er damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, dass er sich mittlerweile, nach der Beratung durch seine Rechtsvertreterin, um die Beschaffung notwendiger Dokumente zum Beweis für seine Fluchtgründe bemüht habe und nun die Kopie eines notariell beglaubigten Affidavit beibringen könne, welches wiedererwägungsweise zu prüfen sei, dass er überdies einen dem Internet entnommenen, am 19. Oktober 2015 publizierten CNN-Report betreffend Gewalt gegen Angehörige der Gemeinschaft der Sikhs zu den Akten gab, dass er in einer ergänzenden Eingabe vom 30. November 2015 geltend machte, mit Schreiben vom 28. und 29. Oktober 2015 das Bundesverwaltungsgericht zweimal vergeblich um Akteneinsicht ersucht zu haben, was einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 BV gleichkomme, dass es ihm sodann erst dank einer Kopie des Anhörungsprotokolls vom 15. September 2015 möglich gewesen sei, zusätzliche Anmerkungen anzubringen, dass es nämlich anlässlich der Anhörung vom 15. September 2015 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch der am 30. November 2015 zu den Akten gegebene "Wikipedia"-Artikel betreffend die Situation der Sikhs in Indien zeige, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Indien von 2013 bis 2015, zu seinem angeblichen Engagement für die Partei und den mit der Parteizugehörigkeit verbundenen Problemen sowie zu seiner Reise via L._______ nach C._______ entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft seien, dass das SEM in einer Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 feststellte, die Eingaben vom 19. November 2015 und vom 30. November 2015 enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, insbesondere könne auf eine eingehende Würdigung des in Kopie eingereichten Affidavit verzichtet werden, zumal ein solches Dokument ohne Weiteres käuflich erworben werden könne,

D-3170/2016 dass es sodann merkwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer sich erst auf Beratung seiner Rechtsvertreterin hin um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe, dass die beiden Ersuchen um Akteneinsicht vom 28. und 29. Oktober 2015 (recte: 27. und 28. Oktober 2015) am 29. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden seien, weil der Beschwerdeführer dort einen "Rekurs" gegen seinen zweiten Asylentscheid eingereicht habe, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Kopie des Anhörungsprotokolls, sondern auch alle editionspflichtigen Akten und die Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt worden seien, dass die Rechtsvertreterin die – unzutreffende – Behauptung ihres Mandanten, der Dolmetscher stamme aus N._______ und spreche nur gebrochen (…), zum Anlass genommen habe, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Bestätigung, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, als tatsachenwidrig zu deklarieren und daraus eine misslungene Kommunikation beziehungsweise ein Verständigungsproblem zu konstruieren, dass aber in Wirklichkeit die divergierenden und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers und nicht das angebliche Verständigungsproblem Wiederholungen von Fragen nötig gemacht hätten, dass nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zum Vornherein aussichtslos erscheine und der Beschwerdeführer daher bis zum 10. Februar 2015 (recte: 2016) einen Gebührenvorschuss zu bezahlen habe, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls am 3. Februar 2016 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der zur Edition freigegebenen vorinstanzlichen Aktenstücke zukommen liess, obschon dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten bereits zusammen mit der Verfügung vom 8. Oktober 2015 zugestellt worden waren, dass das SEM am 12. Februar 2016 auf Gesuch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 hin die Frist zur Bezahlung des Gebührenvorschusses bis zum 29. Februar 2016 erstreckte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einer als "Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. März 2016 zur Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 Stellung nahm, dabei

D-3170/2016 die in den vorangegangenen Eingaben gemachten Aussagen wiederholte und insbesondere rügte, dass das Affidavit keiner eingehenden Würdigung unterzogen worden sei, was eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass der verlangte Gebührenvorschuss am 26. Februar 2016 geleistet wurde, dass das SEM schliesslich mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 abwies und die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, welche indessen durch den am 26. Februar 2016 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt wurde, dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung vom 18. April 2016 im Wesentlichen seine in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 enthaltenen Ausführungen wiederholte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 gegen die SEM-Verfügung vom 18. April 2016 Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der besagten SEM-Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersuchen liess,

D-3170/2016 dass er zur Untermauerung der Anträge einen der Online-Ausgabe des "Tages-Anzeigers" vom 16. Mai 2016 entnommenen Bericht betreffend die Situation bei Anhörungen von Asylbewerbern sowie eine Honorarnote zu den Akten geben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird – das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und festhielt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass es im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– eine Frist bis zum 21. Juni 2016 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass oder –reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 20. Mai 2016 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2016 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können,

D-3170/2016 dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66–68 VwVG richtet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 19. November 2015 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs geltend machte, er sei zum

D-3170/2016 Zeitpunkt der Anhörung vom 15. Oktober 2015 noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe daher weder seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen noch Beweise zu seinen Fluchtgründen einreichen können, dass er sich mittlerweile, nach der Beratung durch seine Rechtsvertreterin, um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe und nun die Kopie eines notariell beglaubigten Affidavit beibringen könne, welches wiedererwägungsweise zu prüfen sei, dass er in der ergänzenden Eingabe vom 30. November 2015 überdies ausführte, mit Schreiben vom 28. und 29. Oktober 2015 das Bundesverwaltungsgericht vergeblich um Akteneinsicht ersucht zu haben, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme, dass es überdies – wie erst nach Erhalt einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 15. September 2015 habe angemerkt werden können – anlässlich der besagten Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch der am 30. November 2015 zu den Akten gegebene "Wikipedia"-Artikel betreffend die Situation der Sikhs in Indien die von ihm geschilderten Probleme und den angegebenen Reiseweg bestätige, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 eingehend dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2015 beseitigen könnten, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 (insbesondere auch auf die zutreffende Feststellung, dem Beschwerdeführer seien praxis- und vorschriftsgemäss alle editionspflichtigen Akten bereits mit dem Entscheid vom 8. Oktober 2015 ausgehändigt worden [vgl. SEM-Verfügung vom 8. Oktober 2015 S. 6 unten] und seiner nunmehr bestellten Rechtsvertreterin sei am 3. Februar 2016 lediglich aus Kulanz nochmals Akteneinsicht gewährt worden; die Rüge der diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Rechtsverweigerung erscheine daher haltlos) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe angeführt werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu widerlegen,

D-3170/2016 dass insbesondere auch die unsubstanziierten Rügen an der Würdigung des in Kopie eingereichten Affidavit (vgl. Beschwerde S. 10 f.), die allgemeinen Ausführungen zum Begriff des Untersuchungsgrundsatzes und zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 12 f.), die Hinweise auf die Situation der Sikhs (vgl. Beschwerde S. 13) und auf die verschiedenen in Indien gesprochenen Sprachen (vgl. Beschwerde S. 15) sowie der mit der Beschwerde eingereichte, der Online-Ausgabe des "Tages- Anzeigers" vom 16. Mai 2016 entnommene Bericht betreffend die Situation bei Anhörungen von Asylbewerbern nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nur am Rande darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer angesichts des vorstehend unter den Ziffern I. und II. Dargelegten mit der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und mit dem Asylverfahren im Besonderen vertraut ist, dass der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der „rechtsunkundige“ Beschwerdeführer sei sich seiner Mitwirkungspflicht nicht bewusst gewesen, deshalb von vornherein fehl geht, dass schliesslich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verständigungsthematik anlässlich der Anhörung ergänzend anzufügen ist, dass er die vollständige Übersetzung des Protokolls in eine ihm verständliche Sprache unterschriftlich bestätigte (vgl. B 17 S. 15), die anwesende Hilfswerkvertretung keine Übersetzungsprobleme vermerkte (vgl. B 17 letzte Seite), und der Beschwerdeführer selber nach eigenen Angaben über mittlere Deutschkenntnisse verfügt (vgl. B 17 S. 3), weshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund er allfällige Verständigungsprobleme nicht sofort hätte geltend machen können, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2016, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls sowie dem Eventualantrag auf Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung und dem Subeventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu entsprechen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3170/2016 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 19. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3170/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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