Abtei lung IV D-316/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-316/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Igbo aus Z._______ in Y._______ (Anambra State), am 27. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 5. Januar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-316/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-316/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass gehabt und die Identitätskarte habe er zwar damals, als sie ins Dorf gekommen seien, damit jeder eine Identitätskarte beantragen konnte, beantragt, aber später sei ihm die Identitätskarte nicht gegeben worden (vgl. act. A1/9 S. 4), dass er nur einen Taufschein besitze, diesen aber nicht dabei habe (vgl. act. A1/9 S. 5), dass er ohne Dokumente die Reise bis in die Schweiz unternommen habe (vgl. act. A7/11 S. 3), D-316/2009 dass er in Lagos in der Nacht von einem Mann, der in einer Werft arbeite, auf ein sehr grosses Schiff mitgenommen worden sei, wo er im ständigen Dunkeln gesessen habe, er von diesem an einem Ort, wo er viele Weisse gesehen habe, bei Nacht auch wieder vom Schiff gebracht und einer Person übergeben worden sei, die ihn in einen Zug gebracht habe, bis er irgendwo hier ausgestiegen und mit einem Auto weitergefahren sei (vgl. act. A1/9 S. 6), dass eine Person beim An-Land-Gehen bezüglich Ausweise alles für ihn gemacht habe (vgl. act. A7/11 S. 3), dass er nicht wisse, wo er mit dem Schiff angekommen sei (vgl. act. A7/11 S. 3) und ob er die Grenze überschritten habe, da er keine gesehen habe (vgl. act. A1/9 S. 6), dass das vom Priester angekündigte Kirchenmitglied, das aus der Stadt gekommen sei, um ihn abzuholen, ihm geholfen habe, die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. act. A1/9 S. 6), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse sich das Fehlen von Papieren aufgrund seines interkontinentalen Reisewegs, auf dem er Landesgrenzen überquert haben müsse, vorwerfen lassen, dass es nicht plausibel sei, dass er dabei keine gültigen Papiere mitgeführt haben soll und demzufolge davon auszugehen sei, er sei nur unter der Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass zudem seine Aussagen zum Reiseweg unrealistisch, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien, wenn er angebe, die Ausreise sei ihm von einem Kirchenmann ermöglicht worden, dass er keine konkreten Angaben zur Schiffsreise und dem weiteren Reiseweg bis in die Schweiz zu machen vermocht habe, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-316/2009 dass in der Eingabe vom 16. Januar 2009 eingewendet wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, dass das BFM bei der Feststellung, Interkontinentalreisen seien ohne gültige Reise- und Identitätsdokumente in Anbetracht der Kontrollen kaum mehr möglich, übersehe, dass Afrikaner beinahe täglich an den Küsten Europas, insbesondere Spanien und Italiens, stranden würden; selbstredend ohne rechtsgenügliche Dokumente, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schilderung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der Lage sein müsste, seine Reise von Lagos in die Schweiz authentisch zu erzählen, dass gemäss der unsubstanziierten Reisebeschreibung des Beschwerdeführers, wonach er ständig im Inneren eines sehr grossen Schiffes im Dunkeln gewesen sei und als er aus dem Schiff gebracht wurde, Weisse gesehen habe (vgl. act. A1/9 S. 6), zumindest entnommen werden kann, dass er sich an Bord eines grossen Schiffes, welches einen Hafen in Europa anlief, befunden haben muss, und nicht auf einem kleinen Boot, wie sie üblicherweise für die Überfahrt von der nordafrikanischen Küste nach Europa verwendet werden, dass deshalb das BFM zu Recht feststellte, die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise, erscheine realitätsfremd, dass im Übrigen auch die Darstellung des lesekundigen (vgl. act. A1/9 S. 2) Beschwerdeführers, in Lagos ein Schiff bestiegen zu haben, ohne vorher erfahren zu haben, wohin dieses fährt, nicht plausibel ist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist D-316/2009 von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei aus finanziellen Gründen und wegen der Probleme mit den Einwohnern in seinem Dorf ausgereist, welche ihn zum Dienen in einem Schrein hätten zwingen wollen und ihm gedroht hätten, ansonsten werde man ihn umbringen, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen am 5. Januar 2009 noch hinzufügte, dass er auch von der Polizei gesucht werde, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 11. Dezember 2008 und der Anhörung vom 5. Januar 2009 sowie auf die Verfügung vom 9. Januar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches einerseits nicht glaubhaft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, D-316/2009 dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nachdem ihn die Dorfbewohner drei Wochen nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 angeblich bedroht hätten, nicht sofort das Dorf verlassen, sondern noch bis November 2008 damit gewartet hat, dass ihm die Aussage, die Dorfbewohner hätten nicht gewusst, wie seine Schwester aussehe, nicht geglaubt werden kann, nachdem diese mit ihm und seinem Vater gemäss seinen Angaben seit Geburt immer im gleichen Dorf gelebt habe, dass aus seinen vagen Schilderungen auch nicht hervorgeht, von wem oder inwiefern er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, weshalb es sich bei der Aussage, er werde von der Polizei gesucht, viel eher um eine blosse Behauptung handeln dürfte, zumal er zudem angab, er habe sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, wie das BFM zurecht feststellte, bei den Behörden hätte um Schutz vor der angeblichen Bedrohung durch die Dorfbewohner suchen können, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-316/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der 19-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist, er gemäss eigenen Angaben in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sechs Jahre die Schule besucht, danach den Vater bei der Arbeit als Maurer unterstützt, später selbst Häuser gebaut und D-316/2009 in der Kirche geholfen sowie andere Gelegenheitsjobs ausgeführt hat (vgl. act. A1/9 S. 3 und A7/11 S. 4), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-316/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11