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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 D-3151/2020

14 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,194 parole·~16 min·3

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3151/2020

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien, Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (…).

D-3151/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, verliess im März 2012 sein Heimatland und reiste nach Jordanien, wo er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern vom UNHCR am 5. August 2013 registriert und am 21. Februar 2017 als Flüchtling anerkannt wurde. Am 22. August 2017 stellte das UNHCR (Büro für die Schweiz und Liechtenstein) ein Ersuchen um Aufnahme in die Schweiz an das SEM. B. Am 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Resettlement-Ersuchens des UNHCR in Amman in Jordanien vom SEM angehört. C. Mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 wurde die Einreise in die Schweiz bewilligt, welche am 27. Februar 2018 erfolgte. Am 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde am 5. April 2018 zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und den Geschwistern Asyl nach Art. 56 Abs. 1 AsylG gewährt. E. Mit Eingabe vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG für seine Ehefrau B._______ (nachfolgend G.A.) beim SEM ein. Dem Gesuch wurden die Kopie des Passes von G. A., eine Kopie eines Visumantrags für Jordanien (datiert vom 17. August 2017) sowie die Ablehnung desselben (datiert vom 27. August 2017), eine Kopie inklusive Beglaubigung und Übersetzung einer Vollmacht (datiert vom 18. September 2017), die Kopie inklusive Beglaubigung und Übersetzung des Ehescheins vom 19. September 2017 sowie das Original des Familienbüchleins inklusive Übersetzung vom 12. November 2017 beigelegt. F. Mit Entscheid des SEM vom 18. Mai 2020 – eröffnet am 19. Mai 2020 – wurde die Einreise von G. A. nicht bewilligt und ihr Asylgesuch wurde abgelehnt.

D-3151/2020 G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, G. A. sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag wurde das Begehren gestellt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt: eine Kopie eines Arztberichts vom 15. Mai 2019 inklusive deren Übersetzung, datiert vom 12. Juni 2020 (Beilagen 2 und 3) sowie eine Kopie des Ehevertrages vom 30. November 2011 inklusive deren Übersetzung vom 12. Juni 2020 (Beilagen 4 und 5). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig Tagen nach Erhalt der Verfügung die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive deren Übersetzung in einer der Amtssprachen einzureichen. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer das Original des Arztberichtes vom 15. Mai 2019 (Beilage 7), das Original des Ehevertrages vom 30. November 2011 (Beilage 8), ein Schreiben von G.A. inklusive Übersetzung (Beilagen 9 und 10), eine Kopie der Zulassung zur Universität in Amman vom 16. August 2017 (Beilage 11), verschiedene Screenshots von Nachrichten auf WhatsApp des Beschwerdeführers und G.A. (Beilage 13) sowie einen Screenshot des Facebook-Profils von G.A. (Beilage 14) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche mit Eingabe vom 20. August 2020 einging.

D-3151/2020 K. Mit der Replik vom 9. September 2020 wurden Fotos des zerstörten Hauses der Familie von G.A. (Beilage 16), ein Schreiben des Schwiegervaters von G.A. inklusive einer deutschen Übersetzung (Beilagen 17 und 18), ein Screenshot des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (Beilage 19) sowie eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3151/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt bezüglich der Familiengemeinschaft die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 3.2 Eine wesentliche Bedingung zur Gewährung des Familienasyls stellt eine vorbestandene Familiengemeinschaft dar, sofern die Gemeinschaft einzig aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Neben Ehegatten und minderjährigen Kindern sind ebenfalls Personen von eingetragenen Partnerschaften und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen anspruchsberechtigt (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die Voraussetzung für den Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG setzt jedoch voraus, dass die Eheschliessung auch im Ausland anerkannt wird und nicht gegen den Ordre Public verstösst (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 IPRG [SR 291]). Das Familienasyl dient nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2018/VI, E. 5.1 – 5.3; BVGE 2012/32, E. 5.4. m.w.H.). 3.3 Beim Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ist das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).

D-3151/2020 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, er kenne G. A. bereits seit 2008 aus der gemeinsamen Schulzeit. Die traditionelle Eheschliessung sei im November 2011 erfolgt. Da er im Frühling 2012 mit seiner Familie das Land habe verlassen müssen, da er vom Militär gesucht worden sei, habe die Eheschliessung nicht mehr amtlich registriert werden können. Eine gemeinsame Flucht der Eheleute sei für G. A. zu gefährlich gewesen, weshalb sie in Syrien geblieben sei. Die darauffolgenden sechs Jahre habe er in Jordanien gelebt und gearbeitet. Das Ehepaar habe täglich über Skype, WhatsApp, Facebook und Instagram Kontakt miteinander gepflegt. Verschiedene Versuche der Wiedervereinigung seien gescheitert, wie dies etwa der von den jordanischen Behörden abgelehnte sowie zu den Dokumenten gereichte Visumsantrag vom 27. August 2017 für G. A. belege. Aufgrund seiner Abwesenheit und der schwierigen Lage in Syrien habe die Ehe erst am 19. September 2017 amtlich eingetragen werden können. Im Rahmen der Anhörung des Resettlement-Programms habe er nicht erwähnt, dass er verheiratet sei, weil seine Ehefrau im Zeitpunkt der Anhörung nicht bei ihm gewesen und er davon ausgegangen sei, dass diese unter diesen Umständen nicht mit ihm hätte in die Schweiz reisen können. Obwohl er sich umgehend nach seiner Einreise in die Schweiz über eine Familienvereinigung erkundigt habe, sei er dabei nicht unterstützt worden, weshalb er das Gesuch erst jetzt einreiche. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien weder verheiratet gewesen sei, noch in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Die geltend gemachte traditionelle Eheschliessung vom November 2011 sei als Schutzbehauptung zu werten. Gemäss der Anhörung im Rahmen des Resettlements habe er angegeben, ledig zu sein. Zwar habe er eine Freundin erwähnt, jedoch explizit verneint, dass es sich dabei um eine seriöse Beziehung handle. Weiter habe er angegeben, dass weder eine Verlobung noch eine Heirat geplant sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit G. A. gelebt habe. Die eingereichten Dokumente würden weder eine Eheschliessung noch eine gelebte eheähnliche Gemeinschaft vor seiner Flucht aus Syrien im Jahr 2012 belegen. Bestenfalls würde eine geschlossene Fernheirat am 12. November 2017 nach seiner Ausreise aus Syrien durch den eingereichten Eheschein und das Familienbüchlein be-

D-3151/2020 legt. Eine Trennung durch Flucht sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit seinem 16. Lebensjahr eine Beziehung zu G. A. gehabt habe, welche sehr bald zu einer festen Beziehung geworden sei. Im Januar 2011 sei G. A. schwanger geworden, habe eine Fehlgeburt erlitten und er habe sie zum Arzt begleitet. Dies gehe aus dem eingereichten Arztbericht hervor. Im November desselben Jahres habe sich das Paar dann in einer Moschee trauen lassen. Aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers nach Jordanien im Februar 2012 habe die Ehe nicht amtlich registriert werden können. Da die Lebensumstände in Jordanien schwierig gewesen seien, eine Ausreise von G. A. als zu gefährlich betrachtet worden sei und weil die Grenzen zwischen Syrien und Jordanien oftmals geschlossen gewesen seien, habe G. A. nicht mit ihrem Ehemann zusammenleben können. Schliesslich sei es erst im September 2017 möglich gewesen, die Ehe registrieren zu lassen. Beide Ehepartner hätten seit Frühling 2012 täglichen Kontakt über verschiedene soziale Medien gehabt und seien einander auch durch die durch Flucht verursachte Trennung stets treu geblieben. Durch die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Dokumente sei die Ehe, welche bereits im November 2011 erfolgt sei, glaubhaft dargelegt worden. Schliesslich sei dem Schreiben von G.A. zu entnehmen, dass die Ehe wegen ihrer damaligen Minderjährigkeit noch nicht habe registriert werden können. Aus Angst, im Rahmen des Resettlement-Programms nicht mit seiner Familie in die Schweiz einreisen zu dürfen, habe der Beschwerdeführer die Ehe mit G. A. verneint. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er falsche Informationen zur Familienzusammenführung erhalten, man habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ein solches Gesuch lediglich im Rahmen des AIG stellen könne. Aus diesem Grund sei sein Gesuch erst so spät eingegangen. 4.4 Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung, dass der Ehevertrag sowie der Arztbericht lediglich in Kopie vorliegen würden, womit den Dokumenten grundsätzlich nur geringe Beweiskraft zukomme. Es sei notorisch, dass im Kontext von Syrien amtliche Dokumente gegen Bezahlung leicht erhältlich gemacht werden könnten, weshalb auch die Originale kaum Beweiswert aufweisen würden. Zudem mangle es an zusätzlichen substanziierten Hinweisen auf eine vorbestandene sowie gelebte Gemeinschaft, welche durch Flucht getrennt worden sei.

D-3151/2020 4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, das Argument der Vorinstanz, dass praktisch alle syrischen Dokumente gegen Entgelt erhältlich seien, sei zu pauschal. Beim eingereichten Arztbericht, woraus unter Anderem der verbotene, voreheliche Geschlechtsverkehr figuriere, handle es sich um ein Dokument, über welches die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Partnerin nichts wissen würden. Wie der Beilage entnommen werden könne, sei der Arztbericht direkt an die Rechtsvertreterin gesendet worden. Wäre die Absicht vorhanden gewesen, ein Beweismittel zu fälschen, hätte es sich dabei nicht um ein solch heikles Dokument gehandelt, welches einen Verstoss gegen das Sharia- Recht darstelle. Aufgrund des Status als anerkannter Flüchtling könne der Beschwerdeführer die Dokumente beim syrischen Konsulat in der Schweiz nicht auf ihre Echtheit prüfen lassen. Es sei nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin alles unternommen hätten, um ihre vorbestanden Beziehung zu belegen. Da das Haus der Familie von G. A. zerstört worden sei – was aus den beigelegten Fotos hervorgehe – seien auch die Hochzeitsfotos zerstört worden. Zudem erkläre auch der Vater des Beschwerdeführers im beigelegten Schreiben, dass die Eheschliessung aufgrund der Minderjährigkeit von G.A. im Jahr 2011 noch nicht habe amtlich registriert werden können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu stützen ist und die Voraussetzungen für das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Ehe noch eine im Heimatland vorbestanden Familiengemeinschaft hat glaubhaft machen können. So fällt auf, dass er sowohl anlässlich der Registrierung beim UNHCR vom 5. August 2013 sowie bei der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR vom 21. Februar 2017 (vgl. A2/13), als auch an der Anhörung des UNHCR-Resettlements Ersuchens vom 20. November 2017 in Amman (vgl. A9/7, F32) und anlässlich der BzP vom 5. April 2018 (vgl. B5/10, F1.14) angab, ledig respektive nicht verlobt zu sein respektive keine seriöse Beziehung zu führen. Seine Begründung, aus Angst, nicht mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz einreisen zu können, seinen wahren Zivilstand verschwiegen zu haben, überzeugt nicht. Zwar wurde er anlässlich der Anhörung vom 20. November 2017 darüber informiert, dass bei einer Änderung seines Zivilstands sein Dossier möglicherweise bei den Schweizer Behörden neu einzureichen sei und er deshalb nachvollziehbarerweise befürchtete, nicht

D-3151/2020 mit seiner Familie in die Schweiz einreisen zu können. Diese Bedenken erklären jedoch den Umstand nicht, weshalb er seine angebliche Ehe bereits bei der Registrierung bei der UNHCR im August 2013 respektive Februar 2017 sowie nach seiner Einreise in die Schweiz an der BzP verleugnete, zumal zu diesem Zeitpunkt kein Grund für eine Verheimlichung derselben vorgelegen hat. Sodann vermag auch der eingereichte Ehevertrag vom November 2011 keine gültige Ehe zu belegen, zumal die Anerkennung der syrischen Eheschliessung in drei Schritten erfolgt und nicht mit dem Ehevertrag abgeschlossen ist. Das Vorhandensein eines Ehevertrags ist erst die erste Voraussetzung, um in der Folge die Ehe beim Scharia-Gericht registrieren lassen zu können, wobei dies durch einen stellvertretenden Richter zu erfolgen hat und zudem das einzige anerkannte Verfahren (für Muslime) darstellt, um eine Ehe in Syrien gesetzlich anerkennen zu lassen. In einem letzten Schritt ist das Scharia-Gericht verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie des Ehevertrags an die Zivilstandsabteilung zu senden, welche in der Folge die Ehe registriert und ein Familienbüchlein ausstellt. Sodann ist festzuhalten, dass das gesetzliche Mindestalter zur Eheschliessung für Frauen 17 Jahre beträgt, wobei Mädchen bereits ab 13 Jahren einen Antrag vor dem Gericht stellen können (vgl. https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2018/10/Report-Syria-Marriage-legislation-and-traditions- 22082018.pdf, S 8-11, abgerufen am 24. September 2020). Vorliegend wurde der eingereichte Ehevertrag zwar im November 2011 unterzeichnet, jedoch geht daraus nicht hervor, dass er anschliessend von einem Sharia- Gericht oder einem Richter unterzeichnet wurde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine richterliche Unterschrift erst am 30. Oktober 2017 erfolgte. Das Argument von G.A. sowie ihrem Schwiegervater, eine Registrierung habe aufgrund der Minderjährigkeit von G.A, welche zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre und sechs Monate alt gewesen war, nicht erfolgen können, erstaunt vor dem Hintergrund, dass das syrische Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Auch die Erklärung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Flucht und seiner Landesabwesenheit die Ehe nicht eintragen lassen können, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht erklären konnte, weshalb es gerade im September 2017 mittels einer Vollmacht möglich gewesen war, das Eheverfahren trotz seiner Abwesenheit abwickeln zu können. Fraglich bleibt ausserdem, ob der Beschwerdeführer und G.A. durch Flucht getrennt wurden. So geht aus den Akten nicht hervor, dass das Paar vom Zeitpunkt des Ehevertrags im November 2011 bis zur Ausreise des Behttps://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/10/Report-Syria-Marriage-legislation-and-traditions-22082018.pdf https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/10/Report-Syria-Marriage-legislation-and-traditions-22082018.pdf https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/10/Report-Syria-Marriage-legislation-and-traditions-22082018.pdf

D-3151/2020 schwerdeführers im März 2012 zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Der eingereichte Arztbericht ist nicht geeignet, eine eheliche Gemeinschaft respektive das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts zu belegen. Daneben ist die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung nicht erfüllt. Aus dem Schreiben von G.A. und dem Schwiegervater geht vielmehr hervor, dass eine Trennung auf freiwilliger Basis erfolgte, indem die Eheleute beschlossen hätten, dass G.A. zuerst ihr Studium abschliessen würde, bevor sie dem Beschwerdeführer nach Jordanien nachreisen würde. Sodann überzeugt das Argument des Beschwerdeführers, eine Reise wäre für G.A. zu gefährlich gewesen, vor dem Hintergrund, dass seine Eltern und beiden Brüder rund ein Jahr nach seiner eigenen Flucht aus Syrien im Februar 2013 ausgereist sind, nicht (vgl. A2/13). Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist von einer freiwilligen, sechsjährigen Trennung des Paares auszugehen. Die eingereichten Auszüge der Chatverläufe auf WhatsApp und Instagram belegen zwar einen regen Kontakt, vermögen jedoch weder eine Ehe noch eine vorbestandene gelebte Gemeinschaft zu beweisen. Sodann ist festzustellen, dass der Beziehungsstatus auf Facebook-Profilen jederzeit eigenhändig angepasst sowie verändert werden kann und somit über keinerlei Aussagekraft verfügt. Schliesslich bildet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr und elf Monate nach dem Erhalt des Asyls in der Schweiz ein Gesuch um Familienzusammenführung beantragt hat, ein weiteres Anzeichen für eine nicht gelebte Ehe. Seine Erklärung, im Zusammenhang mit dem Familiennachzug falsch informiert worden zu sein, überzeugt auch hier nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und G.A. nicht glaubhaft eine vor der Flucht bestandene und durch die Flucht getrennte gültige sowie gelebte Ehe darzulegen vermochten. 5.2 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten von B._______ und um ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 330 E. 1.3.2 ff).

D-3151/2020 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Juni 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-3151/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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