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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 D-3145/2008

20 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,908 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-3145/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, und Y._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3145/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am _______ bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Asylgesuche stellten, dass sie dazu am _______ durch die zuständige Person der Botschaft angehört wurden, dass der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - dabei geltend machte, während des Studiums in Studentenorganisationen aktiv gewesen zu sein, dass sein Bruder, welcher mit einem mutmasslichen LTTE-Mitglied freundschaftlichen Umgang gepflegt habe, am _______ umgebracht worden sei, dass am 10. Juni 2006 zwei unbekannte Personen zuhause vorgesprochen und ihn sowie seine Schwester aufgefordert hätten, sich zwecks Befragung im _______-Armeelager einzufinden, dass sie diese Aufforderung aus Furcht vor Repressalien nicht befolgt hätten, dass zwei Wochen später zwei andere Personen besagte Aufforderung unter Drohungen erneuert hätten, dass er, seine Schwester und seine Mutter in Anbetracht dieser Sachlage fortan an einer anderen Adresse gewohnt hätten, dass sich unbekannte Personen in der dortigen Nachbarschaft am 16. August 2007 nach ihnen erkundigt hätten, weshalb sie nach _______ geflüchtet seien, dass es sich bei den erwähnten Personen mutmasslich um Mitglieder der EPDP gehandelt habe, dass er in _______ fortan keine gravierenden Probleme gehabt und zusammen mit der Schwester und der Mutter bei Verwandten gelebt, das Haus aber kaum mehr verlassen habe, dass sie an ihrer Adresse in _______ behördlich angemeldet gewesen seien, D-3145/2008 dass er sich vor Repressalien seitens der EPDP und der mit ihr agierenden srilankischen Armee fürchte, da diese ihm mutmasslich Verbindungen zur LTTE unterstellen würden und er den Aufforderungen zur Vorsprache im Armeelager keine Folge geleistet habe, dass er deshalb damit rechnen müsse, nach einer polizeilichen Anhaltung in _______ und der behördlichen Kontaktaufnahme mit dem Armeelager an die Sicherheitskräfte in _______ überstellt zu werden, dass die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus _______ - anlässlich ihrer Befragung die oben erwähnte Situation aus ihrer Sicht schilderte, dass sie und ihr Bruder in _______ zur Fahndung ausgeschrieben seien und befürchteten, nach einer Festnahme in _______ nach _______ überstellt zu werden, dass die Beschwerdeführer am _______ der Botschaft Angaben zu Verwandten im Ausland zusendeten, dass die Botschaft die Befragungsprotokolle samt Begleitschreiben am 3. März 2008 dem BFM übermittelte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom _______ abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der mangelnden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer begründete, dass sie weder durch die Polizei noch die Armee gesucht würden, dass nach dem Tod ihres Bruders keine Ermittlungen gegen sie aufgenommen worden seien, dass die Probleme der Beschwerdeführer mit der EPDP lokal begrenzt gewesen seien, dass sie diesen Problemen mit der Niederlassung in _______ hätten entgehen können, dass sie für diese Reise einen Clearance-Pass erhalten hätten, was ebenfalls gegen eine offizielle Suche in _______ spreche, D-3145/2008 dass gemäss Aktenlage nicht davon ausgegangen werden könne, sie hätten in _______ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen, dass sie dort bei der Polizei registriert seien, keine relevanten Probleme gehabt hätten und über ein Beziehungsnetz verfügten, dass sie aufgrund ihrer Herkunft allenfalls riskierten, im Rahmen von Kontrollen vorübergehend festgehalten zu werden, die generell verschärften Sicherheitsmassnahmen indes nicht als einreisebeachtlich zu qualifizieren seien, dass diese Verfügung den Beschwerdeführern gemäss Aktenlage nach dem 9. April 2008 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 (Eingang Botschaft Colombo: 6. Mai 2008) den vorinstanzlichen Entscheid anfochten, dass sie darin geltend machten, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. März 2008 sei ihnen am 28. April 2008 durch einen Onkel, welcher zuerst ihre neue Adresse habe ausfindig machen müssen, zugestellt worden, dass die Polizei während ihrer Abwesenheit am _______ an der bisherigen Adresse ihretwegen vorgesprochen und ihre Mutter befragt habe, dass sie befürchtet hätten, die Polizei würde erneut vorbeikommen, dass sie deshalb das Haus an der bisherigen Adresse in _______ am 4. April 2008 verlassen hätten, ohne ihren Onkel darüber zu informieren, dass sie an ihrer neuen Adresse nicht polizeilich angemeldet seien, dass sie nach wie vor befürchteten, wegen ihres Bruders, welcher durch eine paramilitärische Einheit getötet worden sei, ernsthaft behelligt zu werden und weder in _______ - ihrem Herkunftsort - noch in _______ sicher leben könnten, D-3145/2008 dass der von der Botschaft übermittelten Beschwerdeschrift zwei gleichlautende Eingaben der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 - gerichtet an die Schweizerische Botschaft in Colombo - beilagen, dass sie in diesen Eingaben die polizeiliche Vorsprache vom _______ konkretisierten, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 ohne detaillierte weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die Beschwerdeführer zur Übersetzung ihrer nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind, dass somit auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die keine neuen Elemente aufweisende Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Mai 2008 den Beschwerdeführern in der Beilage zur Kenntnis gebracht wird, D-3145/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb die Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig seien, dass in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass insgesamt nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehen, dass die Beschwerdeführer ihre Heimatregion mit einem offiziellen Passierschein verlassen konnten, was gegen einen behördlichen Verdacht gegen sie spricht, D-3145/2008 dass sie sich in _______ registrieren lassen und während Monaten unbehelligt aufhalten konnten, dass sodann auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführer respektive deren Identität im November 2007 durch das CID offenbar ohne weitere Folgen für die Betroffenen kontrolliert worden seien, gegen eine zu befürchtende zielgerichtete staatliche Verfolgung spricht (A 1/15, S. 9 und 13), dass die geltend gemachte, mehrfache Bedrohung durch mutmassliche EPDP-Mitglieder lediglich lokalen Charakter gehabt haben dürfte, zumal die Beschwerdeführer in _______ darunter nicht mehr litten, dass aufgrund der gesamten Umstände, die von ihnen geltend gemachte Furcht vor einer Überstellung an lokale Behörden in der Heimatregion nach einer Kontrolle in _______ nicht als objektiv begründet anmutet, dass die Beschwerdeführer offenbar engen Kontakt zu einem in _______ wohnhaften Onkel pflegten (A 1/15, S 10), dass vor diesem Hintergrund die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten ihr damaliges Domizil am 4. April 2008 verlassen, ohne ihren Onkel zu informieren, nicht glaubhaft ist, dass demnach auch ihr Vorbringen, besagter Onkel habe zwecks Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids zuerst ihre neue Adresse ausfindig machen müssen, als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der plötzliche Adresswechsel wegen der angeblichen behördlichen Vorsprache vom _______ ebenfalls realitätsfremd anmutet, dass an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführer diese angebliche behördliche Vorsprache gemäss eigenen Angaben noch vor Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids bei der Botschaft schriftlich meldeten und aufgrund ihres bisherigen, nicht zu erheblichen Zweifeln Anlass gebenden Aussageverhaltens eine solche behördliche Vorsprache namentlich in Anbetracht der weiter verschärften Sicherheitsvorkehrungen vor Ort nicht generell für unglaubhaft erachtet werden kann, D-3145/2008 dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage indes offenbar auch nach dieser Vorsprache noch einige Tage an der bisherigen Adresse weilten und sie - wäre bei der zuständigen Behörde eine gegen ihre Person gerichtete asylrelevante Verfolgungsmotivation vorhanden gewesen - mutmasslich ohne Probleme bei ihrem Onkel, wo sie sich im damaligen Zeitpunkt aufgehalten haben sollen, hätten ausfindig gemacht werden können, dass demnach auch in Berücksichtigung der neueren Entwicklung gezielte und ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden müssen, dass der Beschwerde mithin keine Elemente, welche eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde, zu entnehmen sind, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei ihnen zuzumuten, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3145/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per _______) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (_______; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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