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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2011 D-3144/2011

10 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,601 parole·~8 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3144/2011/wif Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ dessen Lebenspartnerin B._______ und deren Kind C._______ Marokko, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N________

D-3144/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

D-3144/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der summarischen Befragungen vom 17. Januar 2011 im D._______ unter anderem angaben, im Jahre 2007 ihren Heimatstaat verlassen und sich – ohne Einreichung eines Asylgesuches und ohne Aufenthaltsbewilligung – zuerst ein Jahr in Spanien und danach zwei Jahre in Italien aufgehalten zu haben, bevor sie in die Schweiz eingereist seien (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 8; A7 S. 8), dass das BFM gestützt auf diese Angabe den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Spanien gewährte, dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, in Italien hätten sie keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt (vgl. A6 S. 8; A7 S. 8), dass das BFM am 25. Februar 2011 die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 10 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchten (vgl. A13), dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme verstreichen liessen, indessen nach Ablauf der Frist am 29. März 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II- VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2011 nicht eintrat und die

D-3144/2011 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit auf den 1. Juni 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 2. Juni 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 6. Juni 2011 ergänzten, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass zwar mangels Rückschein in den Akten der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht feststeht, indessen ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann, da die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nicht vor dem 30. Mai 2011 beginnen konnte und von dieser Annahme ausgehend frühestens am 6. Juni 2011 endete, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

D-3144/2011 die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 10 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung der am 12. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden erachtet hat, dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 29. März 2011, in welcher sie der Übernahme zustimmten, zwar nur den Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich nannten, dass somit die Erklärung in der angefochtenen Verfügung (S. 3), Italien habe "der Übernahme der Gesuchsteller zugestimmt", zumindest insofern unpräzis ist, als für die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt,

D-3144/2011 dass die Frage indessen letztlich dahingestellt bleiben kann, da auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin durch den von den italienischen Behörden nicht genutzten Ablauf der Antwortfrist (sog. "Verfristung") gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs als stillschweigend akzeptiert gilt, dass somit das BFM zu Recht Italien als zuständigen Staat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erachtete, dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, welche – da Italien staatsvertraglich zuständig ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Weiteren auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers und die angeborene Fehlbildung des Penis (Hypospadie) des am 6. März 2011 geborenen gemeinsamen Sohnes und einer allenfalls damit verbundenen Operation zwischen dem 6. - 18. Lebensmonat hingewiesen wird, dass Italien als zuständiger Staat gemäss Dublin-System auch für die Betreuung und allenfalls erforderliche medizinische Versorgung der Asylsuchenden verantwortlich ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation E.________ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

D-3144/2011 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3144/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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