Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3142/2011 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N _______.
D-3142/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 5. Mai 2009 (Eingangsstempel vom 12. Mai 2009) an die Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 10. Juli 2009 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Eingangstempel der Schweizer Vertretung vom 19. Juni 2009) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. D. Mit Eingaben vom 6. August 2009 sowie vom 17. März 2010 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Vertretung in Colombo E. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahre 2006 mehrmals von bewaffneten Unbekannten bedroht, um Geld erpresst und angegriffen worden. Sie vermute, dass es sich bei den Unbekannten um eine paramilitärische Gruppe handle. Im Juni 2008 sei ihr Ehemann nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Seither sei sie auf der Strasse mehrmals von Unbekannten über ihren Ehemann ausgefragt worden. Am 16. Oktober 2010 sei auch ihre älteste Tochter verschwunden. Daraufhin habe sie auf dem Polizeiposten in B._______ eine Vermisstenanzeige erstattet. Am 30. Januar 2011 seien bewaffnete Unbekannte zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gesagt, ihr Ehemann und ihre Tochter
D-3142/2011 seien in ihrer Gewalt. Man habe Lösegeld von ihr gefordert und ihr eine Frist gesetzt. Zwei Tage später hätten sich Leute in Zivil, die sich als Mitglieder des Geheimdienstes der Armee ausgegeben hätten, bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt. Aus Angst um ihre Sicherheit ersuche sie um Schutz in der Schweiz. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreiseund Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. F.b. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 22. Februar 2011) fristgerecht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch eine unbekannte bewaffnete Gruppe beziehungsweise Übergriffe Dritter geltend gemacht. Dazu sei grundsätzlich zu vermerken, dass der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen habe. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich
D-3142/2011 frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht völlig auszuschliessen, dass auch einzelne Angehörige der srilankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Trotz der mutmasslichen Beteiligung einzelner Angehöriger paramilitärischer Gruppierungen an Drohungen und Erpressungen gegen die Beschwerdeführerin handle es sich um Verfolgungsmassnahmen, die von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Es bestehe somit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Sie habe erklärt, sich dennoch weiterhin um ihren Schutz zu sorgen. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Aus diesen Gründen sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen könnten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie deren Vorbringen lediglich stützten. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne darauf verzichtet werden, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 24. Mai 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz und ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
D-3142/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. April 2011 ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2011 zugesandt. Die Beschwerdeführerin kann sie somit frühestens am 28. April 2011 erhalten haben. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin in englischer Sprache ging gemäss Eingangsstempel am 24. Mai 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein. Sie ist demnach rechtzeitig eingereicht worden. 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorliegend auf die Rücküberweisung der englischsprachigen Beschwerde zu Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine
D-3142/2011 Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
D-3142/2011 ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung F.a. vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
D-3142/2011 Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3142/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: