Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3137/2018
Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
D-3137/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus F._______ (arabisch: G._______) in der Provinz H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______ und seit dem (…) miteinander verheiratet, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in Richtung Türkei. Dort blieben sie ihrem Vernehmen nach mehr als zwei Jahre. Danach gelangten sie via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 18. Dezember 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Am 29. März 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 7. November 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Taxifahrer in I._______ gewesen. Im Juni 2013 hätten ihn zwei Personen aufgefordert, einen Verletzten nach K._______ zu bringen. Zunächst habe er sich unter Hinweis auf die vielen Kontrollposten rund um K._______ geweigert, sie dorthin zu fahren. Nachdem die Personen ihn indessen mit einer Waffe bedroht hätten, habe er sie einsteigen lassen. Plötzlich sei er in einen solchen Kontrollposten geraten, habe sein Auto angehalten, sei ausgestiegen und geflüchtet. Auch die beiden unverletzten Personen seien geflüchtet, während der Verletzte im Auto zurückgeblieben sei. Weil der Verletzte der Opposition angehört habe und das Taxi auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen registriert gewesen sei, habe er sich vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen gefürchtet. Deshalb sei er nach der Flucht nicht nach Hause gegangen, sondern habe seine Frau telefonisch kontaktiert und aufgefordert, das Haus unverzüglich mit den Kindern zu verlassen. Etwa drei Stunden später hätten sie sich alle bei einer ebenfalls in I._______ wohnhaften Tante seiner Ehefrau getroffen, wo sie noch ungefähr eine Woche lang geblieben seien. Dort hätten sie auch von einem Nachbarn erfahren, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zuhause gesucht und ihr Haus mit einem Bagger zerstört hätten. Danach hätten sie ihre Heimat mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
D-3137/2018 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf die Verfolgungssituation ihres Ehemannes. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die Originale ihrer syrischen Identitätskarten vom 5. Juli 2004 (Ehefrau) beziehungsweise vom 7. Oktober 2012 (Ehemann) und des Familienbüchleins vom 20. April 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Abweisung seiner Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Akteneinsicht und dabei gleichzeitig um direkte Zustellung der Akten an die (…). D. Mit Begleitschreiben vom 17. Mai 2018 sandte das SEM seine Akten an die vorgenannte Adresse. E. Mit Eingabe ihres am 25. Mai 2018 mandatierten Rechtsvertreters erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. April 2018. Sie beantragten dabei, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. April 2018 aufzuheben und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. April 2018 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung mit dem
D-3137/2018 Unterzeichneten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich beantragten sie, es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihnen nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Dabei reichten sie namentlich eine auf sie lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (…) vom 28. Mai 2018 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung nochmals Akteneinsicht zu gewähren und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werde nach Eingang der Beschwerdeergänzung befunden. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
D-3137/2018 Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3137/2018 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Juni 2013 als Taxifahrer von zwei Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) mit Waffengewalt gezwungen worden, einen verletzten Gefährten in den I._______ Stadtteil K._______ ins Spital zu bringen. Als sie unterwegs in einer Autokolonne 150 bis 200 Meter von einem mobilen Kontrollposten der syrischen Armee entfernt hätten anhalten müssen, habe er zusammen mit den beiden unverletzten FSA-Leuten das Auto verlassen und sie seien alle davongerannt. Da der Verletzte im Auto zurückgeblieben und das Taxi auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen registriert gewesen sei, hätten ihn die syrischen Behörden in der Folge zuhause gesucht und sein Haus später mit einem Bagger zerstört. 6.1 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 25. April 2018 zutreffend festgehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Einzelnen diverse Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auf, welche an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Geschehnisse zweifeln lassen. 6.1.1 So antwortete der Beschwerdeführer etwa auf die Frage, woher er wisse, dass es sich bei seinen Fahrgästen um Personen der FSA gehandelt habe, stereotyp, sie hätten sonst keine Waffen gegen ihn gezogen; das würden nur Banden machen (vgl. act. A34/22 S. 11 F83). Letztlich bliebe seine Aussage, dass es sich um Leute der FSA und damit um politische Oppositionelle der syrischen Regierung gehandelt habe, eine reine Parteibehauptung, zumal es sich bei diesen Personen auch um gewöhnliche Kriminelle ohne politischen Hintergrund hätte handeln können. 6.1.2 Auffallend ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation vor dem Kontrollposten. So erklärte er zunächst: „Von Weitem habe ich eine Fahrzeugschlange gesehen. Ich habe geahnt, dass das ein Kontrollposten sein könnte. Ich bin noch ein wenig weitergefahren. Ungefähr 150 Meter oder 200 Meter vor dem Kontrollposten waren wir uns sicher, dass es vor uns einen Kontrollposten gibt. Dann brachte ich das
D-3137/2018 Fahrzeug zum Stillstand, stieg aus dem Fahrzeug und rannte von dort weg. […]“ (vgl. act. A34/22 S. 12 A90). Auf die weitere Frage, wie er gemerkt habe, dass es sich um einen Kontrollposten (der Regierung) handle, erklärte er: „Als ich eine Fahrzeugschlange sah und als ich später dann die Flagge dort sah, war es mir klar“ (a.a.O. A92). Auf die Frage, wann später er die Flagge gesehen habe, erwiderte er: „Als ich das alles sah und als ich merkte, dass dort ein Kontrollposten vom Regime ist, habe ich das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und zwischen uns lagen 150 bis 200 Meter“ (a.a.O. A93). Auf die Frage, bei welcher Gelegenheit er „später“ die Flagge gesehen habe, führte er aus: „Als ich die Autoschlange sah, habe ich die Geschwindigkeit reduziert. Und als ich mich dieser Autoschlange näherte, sah ich von weitem die Flagge und dann habe ich rechts angehalten, bin ausgestiegen und bin von dort getürmt. […]“ (a.a.O. A94). Bei näherer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen entsteht aus Sicht des Gerichts spontan der Eindruck, der Beschwerdeführer wiederhole ständig dieselben Fakten, um sie erst allmählich um zusätzliche Details, beispielsweise die (nicht näher spezifizierte) Flagge zu ergänzen, was die Annahme zulässt, er halte an auswendig Gelerntem fest, um gleichzeitig nachträglich kleine Ergänzungen anzubringen, weil er realisiert hat, dass seine ursprünglich vorgetragene Geschichte nicht schlüssig genug ist, um glaubhaft zu sein. Dieses Aussageverhalten erweckt den Anschein, der Beschwerdeführer reichere sukzessive eine Episode seines Erzählvortrags an, um deren Anschaulichkeit zu erhöhen beziehungsweise das Erzählte authentisch wirken zu lassen. Bezeichnenderweise wird im Kontext mit dem Kontrollposten erstmals in der Beschwerde beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung zusätzlich ausgeführt, nebst der syrischen Flagge seien auch Symbole des syrischen Militärs und Soldaten in ihrer Uniform zu sehen gewesen (a.a.O. jeweils Ziff. 3.3.5). 6.1.3 Wenig plausibel mutet sodann die Aussage des Beschwerdeführers an, seine Fahrgäste seien mit Ausnahme des Verletzten nach dem Halten des Taxis 150 bis 200 Meter vor einem Kontrollposten der syrischen Armee aus dem Auto gestiegen und dann davongerannt (a.a.O. F90 und 95), hätten sie hierdurch doch nur unnötig die Aufmerksamkeit der Soldaten am Checkpoint geweckt. Angesichts der doch grossen Distanz zum Checkpoint sowie der Tatsache, dass auf einer Länge von 150 bis 200 Metern zahlreiche Fahrzeuge vor ihnen positioniert waren, wäre von angeblichen Soldaten der FSA ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sie routiniert beziehungsweise kaltblütig genug gewesen wären, sich unauffällig zu entfernen und ihr Fluchtvorhaben nach aussen hin nicht erkennen zu lassen.
D-3137/2018 Im Weiteren erstaunt es zumindest, dass die beiden unverletzten Personen ihren verletzten Gefährten im Auto einfach seinem Schicksal überlassen hätten, nachdem sie den Beschwerdeführer nach dessen eigenem Bekunden vorgängig mittels Waffengewalt und Todesdrohungen dazu gezwungen haben sollen, den Verletzten im Taxi mitzunehmen. 6.2 Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, die beiden Begleiter des Verletzten hätten ihn verfolgt und Schüsse abgegeben, als er aus dem Taxi gestiegen und davongerannt sei (vgl. act. A3/13 S. 8 Ziff. 7.01). Demgegenüber sagte er bei der einlässlichen Anhörung aus, sie seien gemeinsam geflüchtet und, nachdem sie die Wohnquartiere erreicht hätten, jeder in eine andere Himmelsrichtung geflohen (vgl. act. A34/22 S. 12 F90). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich eines zentralen Elements seiner Geschichte sind derart widersprüchlich, dass sie die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers klarerweise als unglaubhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Verbund mit der Beschwerdeergänzung zwar eingewendet, seine protokollierten Aussagen in der BzP würden auf einem Übersetzungsfehler des Dolmetschers beziehungsweise auf einem Protokollierungsfehler beruhen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.3.6 und Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 3.3.5). In diesem Zusammenhang bleibt freilich anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Schluss der BzP ausdrücklich festhielt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A3/13 S. 2 Bst. h und S. 10 Ziff. 9.01). Ausserdem bestätigte er nach Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich, dass es seinen Aussagen sowie der Wahrheit entspreche und ihm in eine verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei (a.a.O. S. 10 in fine). Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Aus diesem Grund verfängt auch der zusätzliche Einwand in der Beschwerde sowie deren Ergänzung nichts, die Aussage in der BzP würde auch keinen Sinn machen, ansonsten die FSA-Mitglieder ihn ohne Weiteres mit einem Schuss aus der Waffe hätten treffen können; stattdessen hätten die syrischen Soldaten vom Kontrollposten aus auf sie geschossen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.3.6; Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 3.3.5), nicht. Darüber hinaus erscheint es auch generell nicht hilfreich, eklatante Widersprüche unter Zuhilfenahme von Aspekten der Logik auflösen zu wollen. Mangelnde Logik ist vielmehr dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
D-3137/2018 oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Kassationsantrag (vgl. Beschwerde S. 2 [Rechtsbegehren] und S. 7 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2) abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3137/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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