Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 D-3135/2018

19 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,414 parole·~12 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3135/2018

Urteil v o m 1 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).

D-3135/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. September 2015 in die Schweiz und stellte am 29. September 2015 ein Asylgesuch. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 26. März 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Aktivitäten gegen die iranische Regierung in Haft genommen und gefoltert worden sei. Nachdem er trotz Folterung zu keinen Aussagen habe bewegt werden können, sei er nach (…) Monaten freigelassen worden. Sein Grossvater, der ebenfalls Aktivist gewesen sei, sei enteignet und umgebracht worden. Auch sein Onkel sei getötet worden. Nach seiner Haft sei er in den Militärdienst eingezogen worden, wobei er (…) Monate im Militärgefängnis verbracht habe. Nach seiner Entlassung sei er zum Verlassen seines Heimatlandes gezwungen gewesen, da er ansonsten hingerichtet worden wäre. B. Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisungsverfügung dem zuständigen kantonalen Migrationsamt obliege, eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Begründung und erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung lautend auf B._______ (in Kopie), eine zivilstandsamtliche Bestätigung der Stadt C._______ (datiert vom 9. Mai 2018) sowie eine Fürsorgebestätigung des Kantons D._______ (datiert vom 28. Mai 2018) zu den Akten.

D-3135/2018 D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3135/2018 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Es handelt sich vorliegend um eine Teilanfechtung, welche sich auf die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) beschränkt, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen sind.

5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, so habe die Vorinstanz sowohl die Untersuchungspflicht als auch die Begründungspflicht verletzt. Der Vorinstanz sei nämlich bekannt gewesen, dass er mit seiner Partnerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge, seit fast einem Jahr mit Wissen der kantonalen Migrationsbehörden im Konkubinat lebe und habe es trotz Kenntnis dieses Umstands unterlassen, eine Prüfung auf Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durchzuführen. 5.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet in den Akten keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, in einer Beziehung zu leben. Bei der am 8. Oktober 2015 durchgeführten BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben (vgl. A3/12 S. 5), und aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 26. März 2018 sind ebenfalls keine Hinweise auf eine Beziehung ersichtlich. Seine angebliche Konkubinatspartnerin war allerdings bei der Anhörung vom 26. März 2018 anwesend (vgl. A14/14 S. 2), wurde indessen gemäss Protokoll lediglich als „Bekannte“ vorgestellt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, der Vorinstanz den behaupteten Sachverhalt mitzuteilen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ging zwar am 27. November 2017 beim SEM ein Gesuch des Zivilstandsamtes der Stadt C._______ vom 24. November 2017 ein um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers zwecks „Ehevorbereitung / Trauung“. Dieses Gesuch wurde am 4. Januar 2018 beantwortet. Am 19. April 2018 wurde die Vorinstanz von den zuständigen kantonalen Behörden über ein bevorstehendes Ehevorbereitungsverfahren informiert. Letztere Angaben liess die Vorinstanz in ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid rechtmässig einfliessen. So hielt sie fest, der Umstand, dass er sich derzeit in einem

D-3135/2018 Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person befinde, welche eine Niederlassungsbewilligung besitze, ändere nichts an seiner Verpflichtung zur Ausreise. So stehe es ihm offen, beim zuständigen Kanton nach erfolgter Eheschliessung ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Aus der Mitteilung der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens lässt sich demnach keine Verpflichtung des SEM ableiten, weitere Abklärungen in der Sache vorzunehmen. Dass das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konkubinatsverhältnis entscheiderheblich sein könnte, ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zu verneinen. 5.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig erstellt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, zumal eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 6. 6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; sie berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 6.2. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asylund Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-

D-3135/2018 spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 6.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. Er macht jedoch auf Beschwerdeebene geltend, seine Partnerin, mit der er seit bald einem Jahr zusammen sei, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten. Hierzu reicht er eine zivilstandsamtliche Bestätigung ein, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin am 3. April 2018 in C._______ das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten. Das Ehevorbereitungsverfahren sei noch nicht durchgeführt worden. 6.4. Vorab ist wiederholt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen hat, die Vorinstanz über die angeblich seit knapp einem Jahr bestehende Beziehung und dem nun erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis zu setzen. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, wonach der Beschwerdeführer in einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung lebt, welche als dauerhafte und stabile Partnerschaft zu werten wäre. So legte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen ins Recht. In casu wurde die Voraussetzung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Nach dem Gesagten verfügte die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihm zuzumuten ist, dessen Ausgang im Ausland abzuwarten.

D-3135/2018 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist – auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK (siehe hiervor E. 6.4) – der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

D-3135/2018 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. In individueller Hinsicht werden auf Beschwerdeebene keine Gründe vorgebracht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3135/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-3135/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 D-3135/2018 — Swissrulings